Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) Vom 13. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 787
Es wird verordnet auf Grund von 1. §§ 3, 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), 2. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) in der Fassung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1869), 3. § 3 a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), eingefügt durch Verordnung vom 11. Juli 2005 (BAnz. S. 10741):
Flächenidentifizierungssystem und Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
§ 1 Flächenidentifizierungssystem und Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle(1) Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 InVeKoSV genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf das Flurstück im Sinne des § 3 Nr. 4 InVeKoSV.(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 InVeKoSV beträgt die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für welche ein Antrag gestellt werden kann, 0,1 ha. Die Mindestgröße einer stillgelegten Fläche darf 0,1 ha bei einer Breite von mindestens 10 m nicht unterschreiten.
Landschaftselemente
§ 2 LandschaftselementeÜber die in § 16 Abs. 2 Satz 1 InVeKoSV genannten Landschaftselemente hinaus werden Gräben, die auf der überwiegenden Länge eines Grundstückes eine Breite von 2 m, gemessen ab Böschungsoberkante, nicht überschreiten, als Teile der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkannt, soweit sie unbefestigt sind und nicht ganzjährig Wasser führen.
Wertverhältnis
§ 3 WertverhältnisAbweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG wird der dort für die Region Baden-Württemberg genannte Wert für das Dauergrünland um 0,06 erhöht.
Bestimmung von Dauergrünland
§ 4 Bestimmung von DauergrünlandFür die Bestimmung von Dauergrünland ist die im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes als Grünland bezeichnete Nutzung maßgebend. Dies gilt im Rahmen der Anwendung von Artikel 54 Abs. 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Falle des Artikels 32 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1085/2005 der Kommission vom 8. Juli 2005 (ABl. EG Nr. L 177, S. 27).
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten(1) § 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. § 4 tritt mit Wirkung vom 16. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.(2) Die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Flächenzahlungs-Verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 14. November 2000 (GBl. S. 718) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.