AFBGZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBGZuVO) Vom 2. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
02.05.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 353
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AFBGZuVO

Auf Grund von § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes. Haben mehrere Landkreise und Stadtkreise ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, bei der das Amt besteht.

§ 2

§ 2Die Fachaufsicht führt das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.