AEglGebVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über Gebühren und Erstattungen in Aufnahme- und Eingliederungsangelegenheiten (Aufnahme- und Eingliederungs-Gebührenverordnung - AEglGebVO) Vom 1. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
01.06.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 358
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Für die Nutzung der Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes erheben die unteren Aufnahmebehörden und die unteren Eingliederungsbehörden Gebühren 1. für die Unterbringung und2. für die Überlassung von Garagen und Pkw-Stellplätzen. (2) Personen, auf die das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Anwendung findet, sowie ihre ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kinder unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Absatz 1 Nr. 1. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten.(3) (aufgehoben)

Eingangsformel AEglGebVO

Es wird verordnet auf Grund von: 1. §§ 7 und 24 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,2. § 7 Abs. 10 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 99):

§ 2

§ 2(1) Die Gebühren für die Unterbringung betragen monatlich 1. für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres je 140 Euro 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis Vollendung des 16. Lebensjahres sowie für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in Schulausbildung befinden, je 70 Euro. (2) Die Summe der Gebühren nach Absatz 1 (Familiengebühr) beträgt 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zusammen höchstens 420 Euro 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zusammen höchstens 280 Euro.

§ 3

§ 3Für Personen im Sinne des § 6 des Eingliederungsgesetzes und des § 5 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes betragen die Gebühren abweichend von § 2 bis zum Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats der Unterbringung a) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 110 Euro b) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 55 Euro c) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 höchstens 330 Euro d) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 höchstens 220 Euro. Ab dem vollen siebten Kalendermonat der Unterbringung sind die Gebühren nach § 2 zu erheben.

§ 4

§ 4Die Gebühren für das Abstellen von Kraftfahrzeugen betragen monatlich 1. bei Nutzung einer Garage 30 Euro 2. bei Nutzung eines Pkw-Stellplatzes 20 Euro.

§ 5

§ 5Schuldner der Gebühren und Erstattungsbeträge sind 1. die unmittelbar nutzende Person,2. bei Minderjährigen auch die Personensorgeberechtigten. Ehepaare, Eltern, Alleinerziehende und ihre Kinder im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 haften als Gesamtschuldner.

§ 6

§ 6(1) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Einrichtungs- und Unterkunftswechsel. (2) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebühren- oder Erstattungshöhe ändert, ist der neue Betrag von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sind. (3) Die Gebühren- und Erstattungspflicht entsteht am Tag des Einzugs, im Fall des § 4 am Tag der Überlassung. Sie endet am Tag des Auszugs. Bei einem von der Eingliederungs- oder Aufnahmeverwaltung veranlassten Einrichtungs- oder Unterkunftswechsel entsteht sie am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (4) Die Gebühren- und Erstattungsbeträge sind je nach Kalendermonat zu entrichten. Sie werden am letzten Kalendertag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (5) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren- und Erstattungsbeträge ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu erheben.

§ 7

§ 7Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für 1. die Ausstellung von Ausweisen nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566),2. die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 100 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830),3. die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,4. die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,5. die Erstattung der Kosten der Rückführung nach § 15 des ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes,6. die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 839),7. die Gewährung von Kapitalentschädigungen nach den §§ 17 , 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986).

§ 8

§ 8(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Innenministeriums über Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAGebVO) vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 372), geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 1997 (GBl. S. 321), die Eingliederungs-Gebührenverordnung (EglGebVO) vom 29. August 1996 (GBl. S. 597) sowie die Verordnung über die Pauschalierung der Kosten nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes und zur Änderung der Verordnung über Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen vom 14. Juli 1997 (GBl. S. 321) außer Kraft.(2) Gebühren für Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind nach den bisher geltenden Gebührenverordnungen zu erheben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.