Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz - ADVZG) Vom 18. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1995, 867
Zweckverbände
§ 1 Zweckverbände(1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) haben die Aufgabe, ihre Trägerschaft an der im Folgenden geregelten Komm.ONE unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Zweckverbandsmitglieder auszuüben. (2) Die Zweckverbandsmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Zweckverbandssatzung kann bestimmen, dass mit dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, dass Vorgänge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Zweckverbandsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt werden. (3) Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.
Wirtschaftliche Unternehmen
§ 10 Wirtschaftliche Unternehmen(1) Die Komm.ONE darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen, wenn diese ausschließlich Tätigkeiten nach Art und Umfang des § 3 ausüben. § 102 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 103, 103a, 105 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Halbsatz 2, § 105a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 106 und § 106b GemO mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Komm.ONE in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Komm.ONE beteiligt ist; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Komm.ONE einschließlich der weiteren Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen. Der Verwaltungsrat kann weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Der Verwaltungsrat kann den Vertreterinnen und Vertretern nach Satz 1 und 2 Weisungen erteilen. (3) Über eine Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Überwachungsorgan eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Komm.ONE beteiligt ist, entscheidet der Verwaltungsrat. Die von der Komm.ONE entsandten oder auf ihren Vorschlag gewählten Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Komm.ONE zu berücksichtigen. (4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Komm.ONE aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die Komm.ONE den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die Komm.ONE schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen oder Vertreter nach Weisung gehandelt haben. (5) Absatz 1 bis 4 gilt auch für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände.
Auflösung, Ausscheiden
§ 12 Auflösung, Ausscheiden(1) Die Auflösung der Komm.ONE bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auflösung der Komm.ONE den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen ist. Die Genehmigung der Auflösung ist mit den Auflösungsbeschlüssen von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Die Auflösung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Auflösungsbeschlüsse wirksam, sofern in den Auflösungsbeschlüssen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Falle der Auflösung fällt ein nach Beendigung der Abwicklung verbleibender Überschuss den Beteiligten entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu. Die Komm.ONE gilt nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (2) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zustimmung der übrigen Träger als Träger der Komm.ONE ausscheiden. Die Entscheidung über das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das Land von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausscheidens des Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 verlangen; in diesem Fall findet § 6 keine Anwendung. (3) Die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände ist nur zulässig, wenn dieser oder diese als Träger der Komm.ONE ausgeschieden sind und die nachfolgende Vermögensauseinandersetzung vereinbart ist.
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
§ 13 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung 1. die Beamtin oder der Beamtea) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oderb) einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 hat oderc) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist, 2. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder3. die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt. (3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt. (4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden. (5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen. (6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. (7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.
Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes
§ 14 Gesamtrechtsnachfolge kraft GesetzesDie Anteile der Zweckverbände am Stammkapital der Komm.ONE werden nach Maßgabe von Satz 2 und 3 erbracht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbände unter Begründung ihrer Trägerschaft an der Komm.ONE unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die Komm.ONE über; hiervon unberührt bleiben die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse. Zusätzlich können die Zweckverbände ihren Anteil am Stammkapital durch Zahlung eines Geldbetrags erbringen.
Rechtsstellung
§ 2 Rechtsstellung(1) Die Komm.ONE ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Träger der Komm.ONE sind die Zweckverbände und das Land. Die Zweckverbände haben durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden-Württemberg (Anstaltssatzung) mit dem Land die Trägerschaft an der Komm.ONE zusammen mit dem Land übernommen. (2) Die Träger regeln die Rechtsverhältnisse der Komm.ONE durch die Anstaltssatzung. Die Anstaltssatzung darf von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abweichen; ergänzende Bestimmungen in der Anstaltssatzung sind zulässig, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Die Anstaltssatzung muss Bestimmungen enthalten über: 1. die Träger,2. die Höhe des Stammkapitals,3. den Anteil der Träger am Stammkapital,4. die Aufgaben,5. den Namen und Sitz,6. die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Organe der Anstalt und deren Geschäftsgang,7. die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,8. die Zahl der Mitglieder des Vorstands und9. die Abwicklung im Falle der Auflösung. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für die Bestimmung des Namens nach Satz 3 Nummer 5. (3) Die Komm.ONE hat das Recht, Satzungen zu erlassen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satzungen und die Änderung der Anstaltssatzung sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen und treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist; § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung (GemO) gilt entsprechend. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Auflösung der Komm.ONE bedarf der Zustimmung aller Träger; §§ 6 und 12 Absatz 1 bleiben unberührt. (5) Die Komm.ONE hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. (6) Die Komm.ONE übt, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig wird, hoheitliche Tätigkeiten aus. (7) Die Komm.ONE führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. (8) Bekanntmachungen der Komm.ONE erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Die Komm.ONE beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Der Betrieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Pflege von Anlagen und Programmen sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die Komm.ONE erbringt ferner unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1 genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der Komm.ONE besteht nicht. (2) Die Komm.ONE ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für 1. Dienststellen des Landes und2. nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außerhalb des Landes, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 förderlich ist und diese Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 genannten Leistungen eine untergeordnete Rolle spielen.
Organe
§ 4 OrganeOrgane der Komm.ONE sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Verwaltungsrat
§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein: 1. Bedienstete der Komm.ONE,2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Komm.ONE mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt und3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Komm.ONE befasst sind. (2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Verwaltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Absatz 2 bis 4 GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (4) Durch die Anstaltssatzung können beschließende Ausschüsse des Verwaltungsrats gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Auf beschließende Ausschüsse kann die Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12 und 14 nicht übertragen werden. Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 6 genannten beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (5) Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 4 genannten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder Anstaltssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Er ist zuständig für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 und Besoldungsordnung B sowie für den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge. Der Verwaltungsrat überwacht ferner die Geschäftsführung des Vorstands und beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Komm.ONE, insbesondere über 1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,2. den Erlass von Satzungen nach § 2 Absatz 3,3. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,4. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,5. die Bildung von Ausschüssen nach § 5 Absatz 4 und 5 und sonstigen beratenden Gremien,6. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der Komm.ONE,7. die Bestellung von Abschlussprüfern,8. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans,9. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, Kreditaufnahmen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien zugunsten Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen,10. die Ergebnisverwendung,11. andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die Komm.ONE besondere Bedeutung haben,12. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,13. die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzulegenden Angelegenheiten und14. die Auflösung der Komm.ONE. (2) Über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 14 beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder eines jeden Trägers. Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.
Vorstand
§ 7 Vorstand(1) Der Vorstand leitet die Komm.ONE in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre bestellt werden; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer ihrer Bestellung können die Mitglieder des Vorstands privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam nach den Regelungen der Anstaltssatzung die Komm.ONE nach außen. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der Komm.ONE mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Komm.ONE mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Komm.ONE einem anderen Mitglied des Vorstands, das Beamtin oder Beamter ist, anderenfalls einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten der Komm.ONE. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die oder der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamtin oder Beamter ist.
Haftung
§ 8 Haftung(1) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die Komm.ONE mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die Komm.ONE haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der Komm.ONE Dritten gegenüber besteht nicht. (2) Soweit die Unternehmereigenschaft der Komm.ONE im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Komm.ONE verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast nach Absatz 1 Satz 1 Vorteile im Wettbewerb entstehen.
Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden
§ 9 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. § 77 Absatz 1 und 2, § 78 Absatz 3 und 4 sowie § 87 GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof zu übersenden. (3) Die Komm.ONE deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der Komm.ONE kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden. (4) Die überörtliche Prüfung der Komm.ONE erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Komm.ONE eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Komm.ONE einzusehen.
Verwaltungsrat
§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein: 1. Bedienstete der Komm.ONE,2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Komm.ONE mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt und3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Komm.ONE befasst sind. (2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Verwaltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Absatz 2 bis 4 GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (3a) Durch die Anstaltssatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Verwaltungsrats ohne persönliche Anwesenheit der Verwaltungsratsmitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften unberührt. (4) Durch die Anstaltssatzung können beschließende Ausschüsse des Verwaltungsrats gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Auf beschließende Ausschüsse kann die Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12 und 14 nicht übertragen werden. Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 6 genannten beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Absatz 3a Satz 1 bis 4 sowie die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (5) Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 4 genannten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden
§ 9 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Bilanzierung von Rückstellungen für Pensionen und Beihilfeverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten. Die Komm.ONE darf keine Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bilden, für die der Kommunale Versorgungsverband nach § 27 Absatz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Rückstellungen bildet. Bestehende Rückstellungen nach Satz 3 müssen spätestens bis 31. Dezember 2038 einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden. Hinsichtlich der nicht bilanzierten Pensionsrückstellungen und Beihilferückstellungen sind erläuternde Angaben im Anhang des Jahresabschlusses zu machen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. § 77 Absatz 1 und 2, § 78 Absatz 3 und 4 sowie § 87 GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft.(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof zu übersenden.(3) Die Komm.ONE deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der Komm.ONE kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden.(4) Die überörtliche Prüfung der Komm.ONE erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Komm.ONE eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Komm.ONE einzusehen.
Wirtschaftliche Unternehmen
§ 10 Wirtschaftliche Unternehmen(1) Die Komm.ONE darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen, wenn diese ausschließlich Tätigkeiten nach Art und Umfang des § 3 ausüben. § 102 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 103, 103a, 105 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Sätze 2 bis 5, § 105a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 106 und § 106b GemO mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Komm.ONE in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Komm.ONE beteiligt ist; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Komm.ONE einschließlich der weiteren Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen. Der Verwaltungsrat kann weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Der Verwaltungsrat kann den Vertreterinnen und Vertretern nach Satz 1 und 2 Weisungen erteilen.(3) Über eine Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Überwachungsorgan eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Komm.ONE beteiligt ist, entscheidet der Verwaltungsrat. Die von der Komm.ONE entsandten oder auf ihren Vorschlag gewählten Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Komm.ONE zu berücksichtigen.(4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Komm.ONE aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die Komm.ONE den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die Komm.ONE schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen oder Vertreter nach Weisung gehandelt haben.(5) Absatz 1 bis 4 gilt auch für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände.
Verwaltungsrat
§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein:1. Bedienstete der Komm.ONE,2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Komm.ONE mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt und3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Komm.ONE befasst sind.(2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig.(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Verwaltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Absatz 2 bis 4 GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.(3a) (aufgehoben)(4) Durch die Anstaltssatzung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von Absatz 3 Satz 1; sie sind bei Wahlen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Die Zuschaltung des Vorsitzenden kann in der Anstaltssatzung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.(5) Komm.ONE hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Komm.ONE liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist unverzüglich zu unterbrechen. Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zugeschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden rügt. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Komm.ONE liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.(6) Durch die Anstaltssatzung kann ergänzend oder alternativ zu einer Regelung nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats einschließlich des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Absatz 4 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 finden Anwendung.(7) Komm.ONE hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Komm.ONE liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist unverzüglich zu unterbrechen. Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zugeschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden rügt. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Komm.ONE liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.(8) Durch die Anstaltssatzung kann ergänzend oder alternativ zu einer Regelung nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats einschließlich des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Absatz 4 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 finden Anwendung.
Zweckverbände
§ 1 Zweckverbände(1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) haben die Aufgabe, ihre Trägerschaft an der im Folgenden geregelten ITEOS unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Zweckverbandsmitglieder auszuüben. (2) Die Zweckverbandsmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Zweckverbandssatzung kann bestimmen, dass mit dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, dass Vorgänge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Zweckverbandsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt werden. (3) Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.
Wirtschaftliche Unternehmen
§ 10 Wirtschaftliche Unternehmen(1) Die ITEOS darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen, wenn diese ausschließlich Tätigkeiten nach Art und Umfang des § 3 ausüben. § 102 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 103, 103a, 105 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Halbsatz 2, § 105a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 106 und § 106b GemO mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die ITEOS in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die ITEOS beteiligt ist; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der ITEOS einschließlich der weiteren Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen. Der Verwaltungsrat kann weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Der Verwaltungsrat kann den Vertreterinnen und Vertretern nach Satz 1 und 2 Weisungen erteilen. (3) Über eine Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Überwachungsorgan eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die ITEOS beteiligt ist, entscheidet der Verwaltungsrat. Die von der ITEOS entsandten oder auf ihren Vorschlag gewählten Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der ITEOS zu berücksichtigen. (4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der ITEOS aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die ITEOS den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die ITEOS schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen oder Vertreter nach Weisung gehandelt haben. (5) Absatz 1 bis 4 gilt auch für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände.
Aufsicht
§ 11 Aufsicht(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. §§ 118 und 120 bis 127 GemO gelten entsprechend.(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 8 sowie Änderungen der Anstaltssatzung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.
Auflösung, Ausscheiden
§ 12 Auflösung, Ausscheiden(1) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auflösung der ITEOS den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen ist. Die Genehmigung der Auflösung ist mit den Auflösungsbeschlüssen von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Die Auflösung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Auflösungsbeschlüsse wirksam, sofern in den Auflösungsbeschlüssen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Falle der Auflösung fällt ein nach Beendigung der Abwicklung verbleibender Überschuss den Beteiligten entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu. Die ITEOS gilt nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (2) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zustimmung der übrigen Träger als Träger der ITEOS ausscheiden. Die Entscheidung über das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das Land von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausscheidens des Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 verlangen; in diesem Fall findet § 6 keine Anwendung. (3) Die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände ist nur zulässig, wenn dieser oder diese als Träger der ITEOS ausgeschieden sind und die nachfolgende Vermögensauseinandersetzung vereinbart ist.
Übergangspersonalrat, Dienstvereinbarungen
§ 13 Übergangspersonalrat, Dienstvereinbarungen(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird bei der ITEOS ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten der ITEOS an, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung 1. Mitglied des Personalrats bei der Datenzentrale Baden-Württemberg oder2. Mitglied der Personalräte bei den Zweckverbänden waren. Die Ersatzmitglieder der Personalräte nach Satz 2 werden Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats jeweils für die Mitglieder, für die sie bei den Personalräten der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den Zweckverbänden Ersatzmitglieder waren. (2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag des Inkrafttretens der Anstaltssatzung an gerechnet. (3) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) für Personalräte entsprechend. § 19 LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. (4) Nach § 85 LPVG zulässige Dienstvereinbarungen der Datenzentrale Baden-Württemberg gelten nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung als Dienstvereinbarung für die ITEOS fort. Besteht in einem der beitretenden Zweckverbände am Tag vor dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung eine Dienstvereinbarung über einen nach § 85 LPVG zulässigen Regelungsgegenstand, für welchen in der Datenzentrale Baden-Württemberg keine Dienstvereinbarung geschlossen worden ist, gilt diese für die ITEOS fort; bestehen mehrere solcher Dienstvereinbarungen, geht diejenige vor, welche für die meisten Beschäftigten galt. Die Fortgeltung einer Dienstvereinbarung nach Satz 1 und 2 endet mit dem Abschluss einer ersetzenden Dienstvereinbarung; sie endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Übergangspersonalrats.
Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 14 Übergangs-Jugend- und AuszubildendenvertretungIm Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird bei der ITEOS eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten der ITEOS an, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung 1. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Datenzentrale Baden-Württemberg oder2. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Zweckverbänden waren. § 13 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
§ 15 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung 1. die Beamtin oder der Beamtea) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oderb) einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 hat oderc) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist, 2. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder3. die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt. (3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt. (4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden. (5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen. (6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. (7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.
Konstituierung des Verwaltungsrats
§ 16 Konstituierung des VerwaltungsratsDer bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats amtierende Verwaltungsratsvorsitzende der Datenzentrale Baden-Württemberg lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats ein, die spätestens sechs Arbeitstage nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung stattfinden soll. Er leitet die konstituierende Sitzung, bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ein Mitglied des Verwaltungsrats bestellt hat, das die Durchführung der vorgeschriebenen Wahlen leitet. Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg; die Ausschüsse des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg sind aufgelöst. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg.
Bestellung des Vorstands
§ 17 Bestellung des VorstandsMit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Datenzentrale Baden-Württemberg.
Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes
§ 18 Gesamtrechtsnachfolge kraft GesetzesDie Anteile der Zweckverbände am Stammkapital der ITEOS werden nach Maßgabe von Satz 2 und 3 erbracht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbände unter Begründung ihrer Trägerschaft an der ITEOS unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS über; hiervon unberührt bleiben die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse. Zusätzlich können die Zweckverbände ihren Anteil am Stammkapital durch Zahlung eines Geldbetrags erbringen.
Aufgabenübergang
§ 19 AufgabenübergangMit Inkrafttreten der Anstaltssatzung gehen die Aufgaben des § 15 Absatz 2 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung von den Zweckverbänden auf die ITEOS über.
Rechtsstellung
§ 2 Rechtsstellung(1) Die ITEOS ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Träger der ITEOS sind die Zweckverbände und das Land. Die Zweckverbände haben durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden-Württemberg (Anstaltssatzung) mit dem Land die Trägerschaft an der ITEOS zusammen mit dem Land übernommen. (2) Die Träger regeln die Rechtsverhältnisse der ITEOS durch die Anstaltssatzung. Die Anstaltssatzung darf von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abweichen; ergänzende Bestimmungen in der Anstaltssatzung sind zulässig, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Die Anstaltssatzung muss Bestimmungen enthalten über: 1. die Träger,2. die Höhe des Stammkapitals,3. den Anteil der Träger am Stammkapital,4. die Aufgaben,5. den Namen und Sitz,6. die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Organe der Anstalt und deren Geschäftsgang,7. die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,8. die Zahl der Mitglieder des Vorstands und9. die Abwicklung im Falle der Auflösung. (3) Die ITEOS hat das Recht, Satzungen zu erlassen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satzungen und die Änderung der Anstaltssatzung sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen und treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist; § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung (GemO) gilt entsprechend. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Zustimmung aller Träger; §§ 6 und 12 Absatz 1 bleiben unberührt. (5) Die ITEOS hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. (6) Die ITEOS übt, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig wird, hoheitliche Tätigkeiten aus. (7) Die ITEOS führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. (8) Bekanntmachungen der ITEOS erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
Übernahme von Beamtinnen und Beamten
§ 20 Übernahme von Beamtinnen und BeamtenZum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 werden die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Zweckverbände in den Dienst der ITEOS übernommen. Abweichend von § 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) werden die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Zweckverbände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung von der ITEOS übernommen. Satz 2 gilt in Abweichung von § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 2 LBG für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bei den Zweckverbänden vorhandenen Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg entsprechend.
Übergang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
§ 21 Übergang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende(1) Im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 gehen die Arbeitsverhältnisse der bei den Zweckverbänden beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Berufsausbildungsverhältnisse der bei den Zweckverbänden zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) mit allen Rechten und Pflichten auf die ITEOS über. Die ITEOS tritt anstelle der Zweckverbände als Arbeitgeberin sowie Ausbildende in die bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ein. Die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden werden durch den Wechsel des Arbeitgebers sowie des Ausbildenden nicht unterbrochen. (2) Die Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses durch einen Zweckverband oder die ITEOS wegen des Übergangs nach Absatz 1 ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) § 613a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet im Hinblick auf die Rechtsnormen der bei einem Zweckverband geltenden Tarifverträge entsprechende Anwendung, sofern diese bei der ITEOS nicht bereits kollektivrechtlich fortgelten. (4) Ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses nach Absatz 1 besteht nicht.
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 22 Dienstnehmerinnen und DienstnehmerIm Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 gehen Dienstverhältnisse der Zweckverbände, die keine Beamten-, Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisse sind, von den Zweckverbänden auf die ITEOS über.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Die ITEOS beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Der Betrieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Pflege von Anlagen und Programmen sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die ITEOS erbringt ferner unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1 genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der ITEOS besteht nicht. (2) Die ITEOS ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für 1. Dienststellen des Landes und2. nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außerhalb des Landes, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 förderlich ist und diese Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 genannten Leistungen eine untergeordnete Rolle spielen.
Organe
§ 4 OrganeOrgane der ITEOS sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Verwaltungsrat
§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein: 1. Bedienstete der ITEOS,2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die ITEOS mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt und3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die ITEOS befasst sind. (2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Verwaltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Absatz 2 bis 4 GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (4) Durch die Anstaltssatzung können beschließende Ausschüsse des Verwaltungsrats gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Auf beschließende Ausschüsse kann die Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12 und 14 nicht übertragen werden. Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 6 genannten beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (5) Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 4 genannten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder Anstaltssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Er ist zuständig für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 und Besoldungsordnung B sowie für den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge. Der Verwaltungsrat überwacht ferner die Geschäftsführung des Vorstands und beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der ITEOS, insbesondere über 1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,2. den Erlass von Satzungen nach § 2 Absatz 3,3. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,4. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,5. die Bildung von Ausschüssen nach § 5 Absatz 4 und 5 und sonstigen beratenden Gremien,6. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der ITEOS,7. die Bestellung von Abschlussprüfern,8. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans,9. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, Kreditaufnahmen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien zugunsten Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen,10. die Ergebnisverwendung,11. andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS besondere Bedeutung haben,12. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,13. die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzulegenden Angelegenheiten und14. die Auflösung der ITEOS. (2) Über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 14 beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder eines jeden Trägers. Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.
Vorstand
§ 7 Vorstand(1) Der Vorstand leitet die ITEOS in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre bestellt werden; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer ihrer Bestellung können die Mitglieder des Vorstands privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam nach den Regelungen der Anstaltssatzung die ITEOS nach außen. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der ITEOS mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der ITEOS mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der ITEOS einem anderen Mitglied des Vorstands, das Beamtin oder Beamter ist, anderenfalls einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten der ITEOS. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die oder der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamtin oder Beamter ist.
Haftung
§ 8 Haftung(1) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die ITEOS mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die ITEOS haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der ITEOS Dritten gegenüber besteht nicht. (2) Soweit die Unternehmereigenschaft der ITEOS im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann, ist die ITEOS verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast nach Absatz 1 Satz 1 Vorteile im Wettbewerb entstehen.
Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden
§ 9 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. § 77 Absatz 1 und 2, § 78 Absatz 3 und 4 sowie § 87 GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof zu übersenden. (3) Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der ITEOS kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden. (4) Die überörtliche Prüfung der ITEOS erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der ITEOS eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der ITEOS einzusehen.
Aufsicht
§ 14 Aufsicht(1) Die Datenzentrale untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. (2) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 16(1) Das Land gewährt der Datenzentrale, kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen für die Durchführung von Maßnahmen, die der Beschaffung, Entwicklung oder Pflege von Einrichtungen oder Programmen der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung zwischen den kommunalen Körperschaften oder ihrer gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen oder Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung dienen. (2) Zuweisungen nach Absatz 1 werden der kommunalen Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen. Sie können auch für dauernde oder wiederkehrende Tätigkeiten gewährt werden. (3) Das Land kann außerdem der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel für die Durchführung von Maßnahmen gewähren, die der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen der automatisierten Datenverarbeitung durch kommunale Behörden und Landesbehörden dienen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die den Austausch von Dokumenten oder Daten zwischen Behörden des Landes und kommunalen Behörden oder die gemeinsame Datennutzung fördern oder gewährleisten, die der Entwicklung, dem Einsatz oder der Weiterentwicklung gemeinsam einzusetzender Anwendungsverfahren dienen, die der Abstimmung des Betriebs, dem gemeinsamen Betrieb oder der gemeinsamen Nutzung von Datenübertragungsnetzen dienen oder die einheitliche Richtlinien, Standards und Verfahrensgrundsätze für die automatisierte Datenverarbeitung in Behörden des Landes und in kommunalen Behörden schaffen. (4) Die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 1 und die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 3 dürfen jeweils 2,55 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen. Die Zuweisungen werden vor Beginn der Maßnahmen in einem Pauschalbetrag bis zur Gesamthöhe der für ein Vorhaben zu erwartenden Kosten gewährt. Der Nachweis der Verwendung beschränkt sich auf die Bestätigung des Eingangs und der dem Zuweisungsbescheid entsprechenden Verwendung der Zuweisung. (5) Zuweisungen nach Absatz 3 können auch dadurch gewährt werden, daß das Land der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den in Absatz 3 genannten Körperschaften oder Zusammenschlüssen Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung ohne Entgelt zur Verfügung stellt. Ihr jährlicher Wert kann bis zu einem Betrag von einer Million Euro als Zuweisung nach Absatz 3 angerechnet werden. (6) Werden in einem Vorhaben nach Absatz 3 Maßnahmen an Einrichtungen oder Anwendungsverfahren der automatisierten Datenverarbeitung des Landes erforderlich, können die dafür erforderlichen Mittel ganz oder teilweise aus den Mitteln für Zuweisungen nach Absatz 3 entnommen werden. (7) Über Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat der Datenzentrale, über Zuweisungen nach Absatz 3 ein beim Innenministerium eingerichteter Ausschuß. Das Innenministerium erläßt für den Ausschuß in Abstimmung mit dem Finanzministerium eine Geschäftsordnung und führt den Vorsitz. Die kommunalen Landesverbände und die Datenzentrale entsenden je einen Vertreter in den Ausschuß. Das Land wird durch das Innenministerium, das Finanzministerium und zwei nach der Geschäftsordnung bestimmte weitere Ministerien vertreten. Die Geschäftsordnung legt auch die Mitwirkung der Datenzentrale bei der Vorbereitung der Entscheidungen des Ausschusses fest.
Vorstand der Datenzentrale
§ 11 Vorstand der Datenzentrale(1) Der Vorstand der Datenzentrale vertritt die Anstalt und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind oder die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat, dem Projektausschuß oder dem Ausschuß für kommunale Unternehmen zugewiesen sind. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Verwaltungsrat bestellt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Geschäftsordnung geben. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Datenzentrale befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Die Mitglieder des Vorstands der Datenzentrale sind Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie können auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden. Das Vertragsverhältnis soll nicht für länger als für sechs Jahre begründet werden. (4) Der Vorsitzende des Vorstands der Datenzentrale ist Vorgesetzter der Beamten der Datenzentrale. Ist er Beamter, ist er auch Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten. Andernfalls überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde einem weiteren Mitglied des Vorstands, das Beamter ist, ansonsten einem anderen leitenden Beamten der Datenzentrale. (5) Für die Mitglieder des Vorstands der Datenzentrale, die Beamte sind, und für den Beamten, dem die Aufgaben nach Absatz 4 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde und der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende des Verwaltungsrats, die Aufgaben der Disziplinarbehörden das Innenministerium wahr.
§ 16(1) Das Land gewährt der Datenzentrale, kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen für die Durchführung von Maßnahmen, die der Beschaffung, Entwicklung oder Pflege von Einrichtungen oder Programmen der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung zwischen den kommunalen Körperschaften oder ihrer gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen oder Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung dienen. (2) Zuweisungen nach Absatz 1 werden der kommunalen Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen. Sie können auch für dauernde oder wiederkehrende Tätigkeiten gewährt werden. (3) Das Land kann außerdem der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel für die Durchführung von Maßnahmen gewähren, die der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen der automatisierten Datenverarbeitung durch kommunale Behörden und Landesbehörden dienen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die den Austausch von Dokumenten oder Daten zwischen Behörden des Landes und kommunalen Behörden oder die gemeinsame Datennutzung fördern oder gewährleisten, die der Entwicklung, dem Einsatz oder der Weiterentwicklung gemeinsam einzusetzender Anwendungsverfahren dienen, die der Abstimmung des Betriebs, dem gemeinsamen Betrieb oder der gemeinsamen Nutzung von Datenübertragungsnetzen dienen oder die einheitliche Richtlinien, Standards und Verfahrensgrundsätze für die automatisierte Datenverarbeitung in Behörden des Landes und in kommunalen Behörden schaffen. (4) Die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 1 und die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 3 dürfen jeweils 2,55 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen. Die Zuweisungen werden vor Beginn der Maßnahmen in einem Pauschalbetrag bis zur Gesamthöhe der für ein Vorhaben zu erwartenden Kosten gewährt. Der Nachweis der Verwendung beschränkt sich auf die Bestätigung des Eingangs und der dem Zuweisungsbescheid entsprechenden Verwendung der Zuweisung. (5) Zuweisungen nach Absatz 3 können auch dadurch gewährt werden, daß das Land der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den in Absatz 3 genannten Körperschaften oder Zusammenschlüssen Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung ohne Entgelt zur Verfügung stellt. Ihr jährlicher Wert kann bis zu einem Betrag von einer Million Euro als Zuweisung nach Absatz 3 angerechnet werden. (6) Werden in einem Vorhaben nach Absatz 3 Maßnahmen an Einrichtungen oder Anwendungsverfahren der automatisierten Datenverarbeitung des Landes erforderlich, können die dafür erforderlichen Mittel ganz oder teilweise aus den Mitteln für Zuweisungen nach Absatz 3 entnommen werden. (7) Über Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat der Datenzentrale, über Zuweisungen nach Absatz 3 ein beim Innenministerium eingerichteter Ausschuß. Das Innenministerium erläßt für den Ausschuß in Abstimmung mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Geschäftsordnung und führt den Vorsitz. Die kommunalen Landesverbände und die Datenzentrale entsenden je einen Vertreter in den Ausschuß. Das Land wird durch das Innenministerium, das Finanz- und Wirtschaftsministerium und zwei nach der Geschäftsordnung bestimmte weitere Ministerien vertreten. Die Geschäftsordnung legt auch die Mitwirkung der Datenzentrale bei der Vorbereitung der Entscheidungen des Ausschusses fest.
§ 16(1) Das Land kann der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel für die Durchführung von Maßnahmen gewähren, die der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen der automatisierten Datenverarbeitung durch kommunale Behörden und Landesbehörden dienen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die den Austausch von Dokumenten oder Daten zwischen Behörden des Landes und kommunalen Behörden oder die gemeinsame Datennutzung fördern oder gewährleisten, die der Entwicklung, dem Einsatz oder der Weiterentwicklung gemeinsam einzusetzender Anwendungsverfahren dienen, die der Abstimmung des Betriebs, dem gemeinsamen Betrieb oder der gemeinsamen Nutzung von Datenübertragungsnetzen dienen oder die einheitliche Richtlinien, Standards und Verfahrensgrundsätze für die automatisierte Datenverarbeitung in Behörden des Landes und in kommunalen Behörden schaffen. (2) Die Gesamthöhe der Zuweisung nach Absatz 1 darf 2,55 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen. Die Zuweisung wird vor Beginn der Maßnahme in einem Pauschalbetrag bis zur Gesamthöhe der für ein Vorhaben zu erwartenden Kosten gewährt. Der Nachweis der Verwendung beschränkt sich auf die Bestätigung des Eingangs und der dem Zuweisungsbescheid entsprechenden Verwendung der Zuweisung. (3) Zuweisungen nach Absatz 1 können auch dadurch gewährt werden, daß das Land der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den in Absatz 1 genannten Körperschaften oder Zusammenschlüssen Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung ohne Entgelt zur Verfügung stellt. Ihr jährlicher Wert kann bis zu einem Betrag von einer Million Euro als Zuweisung nach Absatz 1 angerechnet werden. (4) Werden in einem Vorhaben nach Absatz 1 Maßnahmen an Einrichtungen oder Anwendungsverfahren der automatisierten Datenverarbeitung des Landes erforderlich, können die dafür erforderlichen Mittel ganz oder teilweise aus den Mitteln für Zuweisungen nach Absatz 1 entnommen werden. (5) Über Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet ein beim Innenministerium eingerichteter Ausschuß. Das Innenministerium erläßt für den Ausschuß in Abstimmung mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Geschäftsordnung und führt den Vorsitz. Die kommunalen Landesverbände und die Datenzentrale entsenden je einen Vertreter in den Ausschuß. Das Land wird durch das Innenministerium, das Finanz- und Wirtschaftsministerium und zwei nach der Geschäftsordnung bestimmte weitere Ministerien vertreten. Die Geschäftsordnung legt auch die Mitwirkung der Datenzentrale bei der Vorbereitung der Entscheidungen des Ausschusses fest.
§ 15(1) Gemeinden und Landkreise sowie andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Aufgaben anderen Rechtspersonen zur Erledigung übertragen oder sich zur gemeinsamen Erledigung dieser Aufgaben in Gesellschaften des privaten Rechts oder Zweckverbänden (Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung) zusammenschließen. (2) Die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung erledigen die ihnen von ihren Mitgliedern übertragenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung sowie der Personalverwaltung. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Leistungszentren für Dienstleistungen der automatisierten Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Leistungen, die Einrichtung, Wartung und Pflege von Anlagen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung, der Betrieb von Rechnern, die Beratung über Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung, die Schulung von Mitarbeitern sowie Dienstleistungen der Personalverwaltung. (3) Die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung können eigene Aufgaben einem anderen Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung zur Erledigung auch für ihre Mitglieder übertragen. Sie können Aufgaben, die sie für ihre Mitglieder erledigen, oder ähnliche Aufgaben auch für sonstige Rechtsträger ausführen und die Erledigung von Aufgaben an sonstige Rechtsträger überlassen. Die für diese Entscheidungen erforderlichen Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Mitglieder gefaßt. (4) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung auch von Dritten erbringen lassen, selbst wenn der Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben oder vergleichbare Leistungen anbietet. (5) [1]Mitglieder eines Zweckverbands für kommunale Datenverarbeitung können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Satzung kann bestimmen, daß mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, daß Vorgänge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Mitglieds liegen, nicht berücksichtigt werden. (6) Im übrigen gilt für diese Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 16(1) Das Land kann der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel für die Durchführung von Maßnahmen gewähren, die der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen der automatisierten Datenverarbeitung durch kommunale Behörden und Landesbehörden dienen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die den Austausch von Dokumenten oder Daten zwischen Behörden des Landes und kommunalen Behörden oder die gemeinsame Datennutzung fördern oder gewährleisten, die der Entwicklung, dem Einsatz oder der Weiterentwicklung gemeinsam einzusetzender Anwendungsverfahren dienen, die der Abstimmung des Betriebs, dem gemeinsamen Betrieb oder der gemeinsamen Nutzung von Datenübertragungsnetzen dienen oder die einheitliche Richtlinien, Standards und Verfahrensgrundsätze für die automatisierte Datenverarbeitung in Behörden des Landes und in kommunalen Behörden schaffen. (2) Die Gesamthöhe der Zuweisung nach Absatz 1 darf 2,55 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen. Die Zuweisung wird vor Beginn der Maßnahme in einem Pauschalbetrag bis zur Gesamthöhe der für ein Vorhaben zu erwartenden Kosten gewährt. Der Nachweis der Verwendung beschränkt sich auf die Bestätigung des Eingangs und der dem Zuweisungsbescheid entsprechenden Verwendung der Zuweisung. (3) Zuweisungen nach Absatz 1 können auch dadurch gewährt werden, daß das Land der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den in Absatz 1 genannten Körperschaften oder Zusammenschlüssen Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung ohne Entgelt zur Verfügung stellt. Ihr jährlicher Wert kann bis zu einem Betrag von einer Million Euro als Zuweisung nach Absatz 1 angerechnet werden. (4) Werden in einem Vorhaben nach Absatz 1 Maßnahmen an Einrichtungen oder Anwendungsverfahren der automatisierten Datenverarbeitung des Landes erforderlich, können die dafür erforderlichen Mittel ganz oder teilweise aus den Mitteln für Zuweisungen nach Absatz 1 entnommen werden. (5) Über Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet ein beim Innenministerium eingerichteter Ausschuß. Das Innenministerium erläßt für den Ausschuß in Abstimmung mit dem Finanzministerium eine Geschäftsordnung und führt den Vorsitz. Die kommunalen Landesverbände und die Datenzentrale entsenden je einen Vertreter in den Ausschuß. Das Land wird durch das Innenministerium, das Finanzministerium und zwei nach der Geschäftsordnung bestimmte weitere Ministerien vertreten. Die Geschäftsordnung legt auch die Mitwirkung der Datenzentrale bei der Vorbereitung der Entscheidungen des Ausschusses fest.
§ 15(1) Gemeinden und Landkreise sowie andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Aufgaben anderen Rechtspersonen zur Erledigung übertragen oder sich zur gemeinsamen Erledigung dieser Aufgaben in Gesellschaften des privaten Rechts oder Zweckverbänden (Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung) zusammenschließen. (2) Die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung erledigen die ihnen von ihren Mitgliedern übertragenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung sowie der Personalverwaltung. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Leistungszentren für Dienstleistungen der automatisierten Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Leistungen, die Einrichtung, Wartung und Pflege von Anlagen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung, der Betrieb von Rechnern, die Beratung über Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung, die Schulung von Mitarbeitern sowie Dienstleistungen der Personalverwaltung. (3) Die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung können eigene Aufgaben einem anderen Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung zur Erledigung auch für ihre Mitglieder übertragen. Sie können Aufgaben, die sie für ihre Mitglieder erledigen, oder ähnliche Aufgaben auch für sonstige Rechtsträger ausführen und die Erledigung von Aufgaben an sonstige Rechtsträger überlassen. Die für diese Entscheidungen erforderlichen Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Mitglieder gefaßt. (4) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung auch von Dritten erbringen lassen, selbst wenn der Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben oder vergleichbare Leistungen anbietet. (5) [1]Mitglieder eines Zweckverbands für kommunale Datenverarbeitung können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Satzung kann bestimmen, daß mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, daß Vorgänge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Mitglieds liegen, nicht berücksichtigt werden. (6) Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für diese Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.
Beitritt
§ 16Beitritt(1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) können gemeinsam die Trägerschaft an der Datenzentrale als Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen mit dem Land übernehmen (Beitritt). Der Beitritt erfolgt durch Vereinbarung einer Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zwischen dem Land und den Zweckverbänden. Im Fall eines Beitritts bestehen die Zweckverbände fort. (2) Für die Vereinbarung der Anstaltssatzung bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen der Zweckverbände sowie eines Beschlusses der Landesregierung; § 8 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Für die Beschlüsse der Verbandsversammlungen der Zweckverbände nach Satz 1 und die dadurch erforderliche Änderung der Zweckverbandssatzungen gilt § 21 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.(3) Die Anstaltssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung der Anstalt zulässig und die Anstaltssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Die Genehmigung der Anstaltssatzung ist mit der Anstaltssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.(4) Der Beitritt wird mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung wirksam. Die Anstaltssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Anstaltssatzung in Kraft, sofern in der Anstaltssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Der Landtag hat am 13. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
Gegenstand und Verfahren der Abstimmung
§ 1 Gegenstand und Verfahren der Abstimmung(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und die Datenzentrale stimmen ihre Einrichtungen sowie die von ihnen eingesetzten Anwendungsverfahren der automatisierten Datenverarbeitung so aufeinander ab, daß der elektronische Austausch von Dokumenten und Daten und die weitere Nutzung von Daten für alle mit gleichartigen Aufgaben befaßten Behörden möglich ist. (2) Eine Verpflichtung, Einrichtungen oder Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung einzusetzen, wird durch dieses Gesetz nicht begründet. Unberührt bleiben Vorschriften, die eine Übermittlung von Dokumenten oder Daten oder die weitere Nutzung von Daten verlangen oder ihnen entgegenstehen.
Ausschuß für kommunale Unternehmen
§ 10 Ausschuß für kommunale UnternehmenIst ein Ausschuß für kommunale Unternehmen gebildet, entscheidet er über die Beschaffung, die Entwicklung, die Bereitstellung und wesentliche Veränderung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung, die überwiegend in kommunalen Unternehmen eingesetzt werden sollen. Der Vorsitzende des Vorstands der Datenzentrale ist stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses. Im übrigen gelten die Vorschriften für den Projektausschuß entsprechend, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Wirtschaftsführung
§ 12 Wirtschaftsführung(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Datenzentrale finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden sinngemäß Anwendung. (2) Die Satzung kann ein Stammkapital festsetzen. (3) Der Jahresabschluß, die Buchführung und der Lagebericht sind durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen.
Finanzierung
§ 13 FinanzierungDie Datenzentrale deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz festsetzen.
§ 15(1) Gemeinden und Landkreise sowie andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Aufgaben anderen Rechtspersonen zur Erledigung übertragen oder sich zur gemeinsamen Erledigung dieser Aufgaben in Gesellschaften des privaten Rechts oder Zweckverbänden (Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung) zusammenschließen. (2) Die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung erledigen die ihnen von ihren Mitgliedern übertragenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Leistungszentren für Dienstleistungen der automatisierten Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Leistungen, die Einrichtung, Wartung und Pflege von Anlagen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung, der Betrieb von Rechnern, die Beratung über Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung sowie die Schulung von Mitarbeitern. (3) Die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung können eigene Aufgaben einem anderen Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung zur Erledigung auch für ihre Mitglieder übertragen. Sie können Aufgaben, die sie für ihre Mitglieder erledigen, oder ähnliche Aufgaben auch für sonstige Rechtsträger ausführen und die Erledigung von Aufgaben an sonstige Rechtsträger überlassen. Die für diese Entscheidungen erforderlichen Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Mitglieder gefaßt. (4) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Leistungen der automatisierten Datenverarbeitung auch von Dritten erbringen lassen, selbst wenn der Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben oder vergleichbare Leistungen anbietet. (5) [1]Mitglieder eines Zweckverbands für kommunale Datenverarbeitung können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Satzung kann bestimmen, daß mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, daß Vorgänge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Mitglieds liegen, nicht berücksichtigt werden. (6) Im übrigen gilt für diese Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
§ 17 Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich(Änderungsanweisungen)
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 18 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes(Änderungsanweisungen)
Übergangsregelungen
§ 19 ÜbergangsregelungenDie Amtszeit des bisherigen Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg endet mit dem ersten Zusammentreten des nach diesem Gesetz berufenen Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des bisherigen Verwaltungsrats beruft die erste Sitzung des neuen Verwaltungsrats ein und leitet sie bis zum Abschluß der Wahl des Vorsitzenden.
Beteiligte
§ 2 BeteiligteIm Abstimmungsverfahren nehmen die kommunalen Landesverbände im Zusammenwirken mit der Datenzentrale die Interessen der Gemeinden und der Landkreise wahr. Für das Land nehmen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die Abstimmung vor.
Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten§ 15 Abs. 5 tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Datenzentrale vom 18. Oktober 1982 (GBl. S. 467) außer Kraft.
Wirkung des Abstimmungsverfahrens
§ 3 Wirkung des AbstimmungsverfahrensNeue Einrichtungen und Anwendungsverfahren der automatisierten Datenverarbeitung sollen in Arbeitsbereichen, für die eine Abstimmung nach § 1 erforderlich ist, erst eingesetzt werden, wenn zwischen den Beteiligten nach § 2 ein Abstimmungsverfahren im Sinne des § 1 durchgeführt wurde.
Rechtsstellung
§ 4 Rechtsstellung(1) Die Datenzentrale Baden-Württemberg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Datenzentrale hat ihren Sitz in Stuttgart. (3) Die Datenzentrale übt, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig wird, hoheitliche Tätigkeiten aus. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzumachen. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten führt die Datenzentrale ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. (4) Die Datenzentrale hat das Recht, Beamte zu haben. (5) Die Datenzentrale kann sich an Zusammenschlüssen für kommunale Datenverarbeitung beteiligen. Sie kann Gesellschaften des privaten Rechts gründen oder sich an ihnen beteiligen, wenn diese auch Zwecke verfolgen, die mit den Aufgaben der Datenzentrale übereinstimmen oder mit ihnen in Verbindung stehen.
Aufgaben
§ 5 Aufgaben(1) Die Datenzentrale wirkt mit den kommunalen Landesverbänden bei der Abstimmung der automatisierten Datenverarbeitung von kommunalen Körperschaften untereinander und mit dem Land zusammen. (2) Die Datenzentrale beschafft, entwickelt und pflegt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für den Einsatz in kommunalen Behörden. (3) Die Datenzentrale berät kommunale Behörden im Lande und kann deren Mitarbeiter schulen. (4) Die Datenzentrale kann andere Stellen beraten. Sie kann diesen Stellen weitere Dienstleistungen der automatisierten Datenverarbeitung einschließlich der Überlassung von Verfahren nach Absatz 2 erbringen.
Organe
§ 6 OrganeOrgane der Datenzentrale sind der Verwaltungsrat und der Vorstand der Datenzentrale.
Verwaltungsrat
§ 7 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Vorstands der Datenzentrale ist stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats. Das Innenministerium beruft die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamts. Scheiden solche Mitglieder oder ihre Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. (3) Je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag jedes Zusammenschlusses für kommunale Datenverarbeitung, drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landeshauptstadt Stuttgart und zwei Mitglieder nach einem Beschluß der Landesregierung berufen. Bilden mehrere Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung einen neuen Zusammenschluß, schlägt der neue Zusammenschluß die Zahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats vor, die zuvor insgesamt von den beteiligten Zusammenschlüssen vorgeschlagen wurde. (4) Die auf Vorschläge der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung, der kommunalen Landesverbände sowie der Landeshauptstadt Stuttgart berufenen Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden können nicht sein der Vorsitzende des Vorstands der Datenzentrale sowie die Vertreter des Landes. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende des Vorstands führt die Geschäfte des Verwaltungsrats.
Zuständigkeiten des Verwaltungsrats
§ 8 Zuständigkeiten des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Ernennung und die Entlassung der Mitglieder des Vorstandes der Datenzentrale; bei Mitgliedern, die nicht Beamte sind, über ihre Bestellung und ihre Abberufung, 2. den Erlaß von Satzungen, 3. die Bildung eines Ausschusses für kommunale Unternehmen (§ 10), 4. die Gründung von Gesellschaften und die Beteiligung an Zusammenschlüssen für kommunale Datenverarbeitung sowie an anderen Gesellschaften, 5. Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der Datenzentrale, 6. den Wirtschaftsplan, 7. die Bestellung von Abschlußprüfern, 8. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands der Datenzentrale, 9. andere wichtige Angelegenheiten, soweit sie ihm durch Gesetz übertragen sind oder soweit sie über den Einzelfall hinaus für die Aufgabenerfüllung der Datenzentrale besondere Bedeutung haben. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 4, 6 und 8 bedürfen einer Mehrheit, Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. Mitglieder, die dieselbe kommunale Körperschaft, dieselbe Behörde oder denselben Zusammenschluß für kommunale Datenverarbeitung vertreten, können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Bei unterschiedlicher Stimmabgabe sind alle Stimmen, die auf Vertreter derselben Behörde oder desselben Zusammenschlusses entfallen, ungültig. (3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Datenzentrale beim Abschluß, bei der Änderung oder der Beendigung von Verträgen mit den Mitgliedern des Vorstands. Er gibt insbesondere nach der Beschlußfassung des Verwaltungsrats die Erklärungen ab, die bei der Bestellung oder der Abberufung der Vorstandsmitglieder zum Abschluß von Verträgen oder zu ihrer Beendigung erforderlich sind.
Projektausschuß
§ 9 Projektausschuß(1) Der Projektausschuß entscheidet über die Beschaffung, die Entwicklung, die Bereitstellung und die wesentliche Veränderung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung, soweit diese Aufgaben nicht durch Satzung dem Vorstand zugewiesen wurden. Vor Entscheidungen über Verfahren, die auch in kommunalen Unternehmen eingesetzt werden sollen, gibt der Projektausschuß dem Ausschuß für kommunale Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Die Satzung kann die Aufgaben des Projektausschusses näher bestimmen und Angelegenheiten bezeichnen, über die der Projektausschuß mit der Mehrheit der Mitglieder entscheidet. Der Projektausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann eine Angelegenheit dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorlegen, wenn die Angelegenheit für die Datenzentrale von besonderer Bedeutung ist. (3) Der Projektausschuß hat zwölf Mitglieder. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstands der Datenzentrale ist stimmberechtigtes Mitglied des Projektausschusses. Von den anderen Mitgliedern beruft der Verwaltungsrat je ein Mitglied auf Vorschlag jedes Zusammenschlusses für kommunale Datenverarbeitung, drei auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände und ein Mitglied auf Vorschlag der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Stellvertreter werden entsprechend berufen. Für die Dauer der Bestellung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, für das Verfahren des Projektausschusses ist § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.