IndVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO) Vom 19. April 1999

Ausfertigungsdatum:
19.04.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 181
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Genehmigungspflicht

§ 5 Genehmigungspflicht(1) Abwasser mit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG, für das nach §§ 2 oder 3 Abs. 1 Anforderungen bestimmt sind, darf nur mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG darf nur mit Genehmigung der höheren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. (2) Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage 1. in einer nach § 45 e WG genehmigten Anlage behandelt wird und in dieser Genehmigung die Anforderungen an die Einleitung des Abwassers nach §§ 2 oder 3 festgelegt sind oder2. in einer nach § 45 e WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach §§ 2 oder 3 aufgrund der Behandlung als eingehalten gelten, oder3. die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreitet. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur mit Widerrufsvorbehalt und nur dann erteilt werden, wenn die in §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen erfüllt werden.

Anhang IndVO

Anhang (zu § 5 Satz 1 Nummer 2) Stoff oder Stoffgruppe Schwellenwert für die Genehmigungspflicht mg/l Konzentration g/h Fracht Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 0,5 10 Arsen in der Originalprobe 0,05 1 Blei in der Originalprobe 0,2 8 Chlor gesamt 0,2 4 Chlorierte Kohlenwasserstoffe 0,1 2 (Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan) in der Summe der Einzelstoffe Chrom in der Originalprobe 0,2 8 Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 2 Kupfer in der Originalprobe 0,3 12 Nickel in der Originalprobe 0,2 6 Silber in der Originalprobe 0,1 6 Zink in der Originalprobe 0,5 20 Die Schwellenwerte beziehen sich auf die nach § 4 AbwV maßgeblichen Analysen- und Messverfahren oder gleichwertige Untersuchungsmethoden. Die Schwellenwerte für die Schadstofffracht in Gramm je 1 Stunde werden aus der qualifizierten Stichprobe für das in einer Stunde anfallende Abwasser hochgerechnet.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung).

§ 2

- aufgehoben -

§ 2 - aufgehoben -

§ 3

- aufgehoben -

§ 3 - aufgehoben -

§ 4

- aufgehoben -

§ 4 - aufgehoben -

§ 5

Anzeige der Indirekteinleitung

§ 5 Anzeige der Indirekteinleitung(1) Anstelle einer Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG bedarf die Einleitung nur der Anzeige, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage 1. in einer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten, oder2. die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreiten und die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor der Einleitung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt im Übrigen § 92 WG.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Einleiten in private Abwasseranlagen nach § 59 WHG.(3) § 59 Absatz 2 WHG bleibt unberührt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasser ohne die nach § 5 erforderliche Anzeige in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.

Anhang IndVO

Anhang (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Stoff oder Stoffgruppe Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht mg/l g/h Konzentration Fracht Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 0,5 10 Arsen in der Originalprobe 0,05 1 Blei in der Originalprobe 0,2 8 Cadmium in der Originalprobe 0,02 0,4 Chlor, gesamt 0,2 4 Chlorierte Kohlenwasserstoffe 0,1 2 (Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan) in der Summe der Einzelstoffe Chrom in der Originalprobe 0,2 8 Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 2 Kupfer in der Originalprobe 0,3 12 Nickel in der Originalprobe 0,2 6 Quecksilber in der Originalprobe 0,005 0,1 Silber in der Originalprobe 0,1 6 Zink in der Originalprobe 0,5 20 Die Schwellenwerte beziehen sich auf die nach § 4 AbwV maßgeblichen Analysen- und Messverfahren oder gleichwertige Untersuchungsmethoden. Die Schwellenwerte für die Schadstofffracht in Gramm je 1 Stunde werden aus der qualifizierten Stichprobe für das in einer Stunde anfallende Abwasser hochgerechnet.

Eingangsformel IndVO

Auf Grund von § 45 k Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen.

§ 2

Anforderungen nach der Abwasserverordnung

§ 2 Anforderungen nach der AbwasserverordnungBei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter.

§ 3

Anforderungen nach den Abwasser-Verwaltungsvorschriften

§ 3 Anforderungen nach den Abwasser-Verwaltungsvorschriften(1) Bei Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage mindestens so gering zu halten, dass diese Anforderungen eingehalten werden. (2) Von einer Vorbehandlung kann mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde abgesehen werden, wenn die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, diese Abwässer gleichwertig zu reinigen.

§ 4

Sonstige Anforderungen

§ 4 Sonstige AnforderungenSoweit nach §§ 2 und 3 Abs. 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik möglich ist, sofern in der nachgeschalteten öffentlichen Abwasseranlage die geforderte Schadstoffreduzierung nicht erreicht wird.

§ 6

Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht

§ 6 Anforderungen nach dem kommunalen SatzungsrechtEinleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, ohne die Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen nach §§ 2 und 3 gering zu halten, oder2. entgegen § 5 Abs. 1 Stoffe oder Stoffgruppen ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet.

§ 8

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) außer Kraft.(2) Eine nach der bisherigen Verordnung erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach dieser Verordnung fort. Eine Einleitung, die nach der bisherigen Verordnung als genehmigt galt, gilt weiterhin als genehmigt. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitung, die nach bisherigem Recht genehmigungsfrei war, bleibt genehmigungsfrei.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.