Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Vom 3. Juni 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 52
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergGemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 5,0 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 2,2 v. H. angestiegen.Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß § 287 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2018 S. 2016, 2019) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2025 (BGBl. I 2024 Nr. 368) und gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (BGBl. I 2024 Nr. 365) seit dem 1. Juli 2024 um 6,62 v. H. erhöht.Demnach betragen ab 1. Juli 2025 - die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 9.322 Euro; - die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 2.738 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 2.169 Euro.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.