AbgEntschKPBek BW 2022 · Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Vom 2. Juni 2022

Ausfertigungsdatum:
02.06.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 305
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschKPBek

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergGemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht: Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 3,8 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 3,0 v. H. angestiegen. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß § 287 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2018 S. 2016, 2019) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2022 (BGBl. I 2021 S. 4975) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 (BGBl. I 2021 S. 5044) seit dem 1. Juli 2021 um 0,7 v. H. verringert. Demnach betragen ab 1. Juli 2022 - die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 8.275 Euro; - die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 2.371 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 1.900 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.