AbgEntschKPBek BW 2017 · Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Vom 30. Mai 2017

Ausfertigungsdatum:
30.05.2017
Fundstelle:
GBl. 2017, 277
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschKPBek

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Februar 2017 (GBl. 77) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht: Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 2,1 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 0,4 v. H. angestiegen. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß der Beitragssatzverordnung 2015 (BGBl. I 2014 S. 2396) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2017 (BGBl. I 2016 S. 2639) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 (BGBl. I 2016 S. 2665) seit dem 1. Juli 2016 um 2,42 v. H. erhöht. Demnach betragen ab 1. Juli 2017 - die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 7.776 Euro; - die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 2.169 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 1.720 Euro.STUTTGART, den 30. Mai 2017 Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg ARAS

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.