Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 9. Juni 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 416
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Abs. 3 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 466), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes am Maßstab einer gewogenen Maßzahl an die Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg angepasst. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Das Statistische Landesamt hat die für die Anpassung der Entschädigung maßgebliche Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen, wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2013 und dem Juli 2014 heranzuziehen sind. In der Mitteilung des Statistischen Landesamts werden die Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 2,17 v.H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 0,8 v. H. beziffert. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß der Beitragssatzverordnung 2015 (BGBl I 2014 S. 2396) und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 (BGBl I 2014 S. 1957) seit dem 1. Juli 2014 um 0,60 v. H. erhöht. Demnach betragen ab 1. Juli 2015 - die Entschädigung (§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 7 448 Euro; - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Abgeordnetengesetz) 1 545 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 1 638 Euro. STUTTGART, den 9. Juni 2015 Der Präsident des Landtags von Baden-WürttembergKLENK
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.