Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 11. Juni 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 130
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Abs. 3 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 466), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes am Maßstab einer gewogenen Maßzahl an die Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg angepasst. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Das Statistische Landesamt hat die für die Anpassung der Entschädigung maßgebliche Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen, wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2011 und dem Juli 2012 heranzuziehen sind. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden die Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 3,21 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 1,6 v. H. beziffert. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß dem Beitragssatzgesetz 2013 (BGBl I 2012 S. 2446) und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (BGBl I 2012 S. 2361) seit dem 1. Juli 2012 um 0,13 v. H. verringert. Demnach betragen ab 1. Juli 2013 - die Entschädigung (§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 7199 Euro; - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Abgeordnetengesetz) 1507 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 1587 Euro. STUTTGART, den 11. Juni 2013 Der Präsident des Landtags von Baden-Württemberg WOLF
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.