---
title: "AbgEntschKPBek BW 2012 — Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 12. Juni 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/abgentschkpbekbw2012"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AbgEntschKPBekBW2012rahmen"
updated: "2026-05-13T15:57:58+00:00"
---

# AbgEntschKPBek BW 2012 — Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 12. Juni 2012

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 12.06.2012
*Fundstelle:* GBl. 2012, 456


### Eingangsformel AbgEntschKPBek

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Abs. 3 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 960), wird folgendes bekannt gemacht: Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes am Maßstab einer gewogenen Maßzahl an die Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg angepasst. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Das Statistische Landesamt hat die für die Anpassung der Entschädigung maßgebliche Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen, wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2010 und dem Juli 2011 heranzuziehen sind. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden die Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 3,24 v.H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 2,7 v.H. beziffert. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß der Beitragssatzverordnung 2012 (BGBl I 2011 S. 2795) und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 (BGBl I 2011 S. 2421) seit dem 1. Juli 2011 um 0,28 v.H. erhöht. Demnach betragen ab 1. Juli 2012 - die Entschädigung(§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 6975 Euro; - die Kostenpauschale(§ 6 Abs. 2 Abgeordnetengesetz) 1483 Euro; - der Vorsorgebeitrag(§ 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 1589 Euro. STUTTGART, den 12. Juni 2012 Der Präsident des Landtags von Baden-WürttembergWOLF

---

— Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 12. Juni 2012
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AbgEntschKPBekBW2012rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
