Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 30. Juni 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2011
- Fundstelle:
- GBl. 2011, 393
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 4, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 960), wird Folgendes bekannt gemacht:Nach § 5 Absatz 3 Satz 3 und § 6 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Entschädigung gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung, die Kostenpauschale wird an den festgestellten Kostenentwicklungssatz angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2009 und dem Juli 2010 heranzuziehen sind - die gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 4,55 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 1,3 v. H. beziffert.Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wird der Vorsorgebeitrag an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß dem Beitragssatzgesetz 2007 (BGBl I 2006 S. 3286) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2011 (BGBl I 2010 S. 1550) und gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 (BGBl I 2010 S. 1761) seit dem 1. Juli 2010 nicht verändert.Demnach betragen ab 1. Juli 2011- die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 6756 Euro;- die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 1444 Euro;- der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 1585 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.