Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 18. Mai 2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 432
Entschädigung und Kostenpauschalen für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 2 a Satz 4 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 433), wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 2 a Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Entschädigung gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie die für die Anpassung der Kostenpauschalen maßgeblichen Kostenentwicklungssätze mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung, die Kostenpauschalen werden an die festgestellten Kostenentwicklungssätze angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2008 und dem Juli 2009 heranzuziehen sind - die gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit -1,53 v.H., der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit -0,6 v.H., der Anstieg der Preise für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland mit 2,2 v.H. und der Kraftfahrerpreisindex für Deutschland mit -5,7 v.H. beziffert. Demnach betragen ab 1. Juli 2010 - die Entschädigung (§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 5047 EUR; - die allgemeine Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgeordnetengesetz) 992 EUR; - die Tagesgeldpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgeordnetengesetz) 433 EUR; für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 374 EUR; - die Reisekostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abgeordnetengesetz) für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 335 EUR; sie erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags bis 50 km auf 419 EUR; bis 100 km auf 503 EUR; bis 150 km auf 587 EUR; bis 200 km auf 673 EUR; bis 250 km auf 757 EUR; über 250 km auf 840 EUR. Stuttgart, den 18. Mai 2010Der Präsident des Landtags von Baden-Württemberg Straub
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.