AbgEntschKPBek BW 2009 · Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Vom 18. Juni 2009

Ausfertigungsdatum:
18.06.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 253
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschKPBek

Entschädigung und Kostenpauschalen für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergAuf Grund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 2 a Satz 4 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 433), wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 2 a Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Entschädigung gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie die für die Anpassung der Kostenpauschalen maßgeblichen Kostenentwicklungssätze mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung, die Kostenpauschalen werden an die festgestellten Kostenentwicklungssätze angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2007 und dem Juli 2008 heranzuziehen sind -die gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 2,69 v. H. der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 3,3 v. H., der Anstieg der Preise für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland mit 2,1 v. H. und der Kraftfahrerpreisindex für Deutschland mit 5,8 v. H. beziffert. Demnach betragen ab 1. Juli 2009-die Entschädigung (§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz) 5125 EUR; - die allgemeine Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgeordnetengesetz) 998 EUR; - die Tagegeldpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgeordnetengesetz) 424 EUR; für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 366 EUR; - die Reisekostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abgeordnetengesetz) für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 355 EUR; sie erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags bis 50 km auf 444 EUR; bis 100 km auf 533 EUR; bis 150 km auf 623 EUR; bis 200 km auf 714 EUR; bis 250 km auf 803 EUR; über 250 km auf 891 EUR. Stuttgart, den 18. Juni 2009 Der Präsident des Landtags von Baden-WürttembergStraub

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.