AbgEntG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten (AbgEntG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1970

Fundstelle:
GBl. 1970, 459
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Anrechnung von anderen Einkünften

§ 13 Anrechnung von anderen EinkünftenDie Anrechnung von Einkommen oder Versorgunsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf eine Rente nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Anrechnung einer Rente nach diesem Gesetz auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst.

§ 9a

Anrechnung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

§ 9a Anrechnung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und im Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes gelten im Sinne von § 9 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg. Mitgliedszeiten in den Landtagen der früheren Länder Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern bleiben dabei außer Betracht. Werden durch die Anrechung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird vom Monat der Antragstellung an Rente bezahlt. (2) Die Höhe der Rente beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg ein Achtel der Mindestrente nach § 9 Abs. 2 Satz 1; sie darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich bei der Bemessung nach § 9 Abs. 2 ergeben würde. § 9 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (3) Bei der Berechnung der Rente nach Absatz 2 bleiben Jahre der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg unberücksichtigt, die zusammen mit Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag eine Gesamtzeit von mehr als 16 Jahren ergeben würden, sofern nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages ein Anspruch ohne Anrechnung von Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag entstanden ist. Ebenso bleiben unberücksichtigt Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg, soweit sie zusammen mit Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes, für die dort Ruhegeld gezahlt wird, eine Gesamtzeit von mehr als 16 Jahren ergeben würden.

§ 11

Leistungen an Hinterbliebene

§ 11 Leistungen an Hinterbliebene(1) Stirbt ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied des Landtags, das dem Landtag mindestens acht Jahre angehört oder eine Rente nach § 10 erhalten hat, so erhält der überlebende Ehegatte unabhängig vom Lebensalter des Verstorbenen 60 vom Hundert der Altersrente bzw. der Rente nach § 10.(2) Stirbt ein Mitglied des Landtags während seines Mandats und hat es die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Mindestrente nach § 9 Abs. 2 und gegebenenfalls nach § 9 Abs. 4.(3) Die Vollwaisen erhalten 20 vom Hundert und die Halbwaisen 12 vom Hundert der Rente nach den Absätzen 1 und 2. (4) Die Leistungen an die Hinterbliebenen dürfen zusammen den Betrag der vollen Altersrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind sie anteilmäßig zu kürzen. (5) Keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben der überlebende Ehegatte und die hinterbliebenen Kinder eines Abgeordneten aus einer Ehe, die erst nach dem Ausscheiden des Abgeordneten aus dem Landtag und nach Vollendung seines 70. Lebensjahres geschlossen worden ist. (6) § 9 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.(7) Im übrigen gelten für die Hinterbliebenenrente die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Witwengeld und das Waisengeld sinngemäß.

§ 7

Ersatz des Verdienstausfalls

§ 7 Ersatz des Verdienstausfalls(1) Der den Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehende Verdienstausfall wird nach folgenden Bestimmungen ersetzt: a) Abgeordnete, die als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, erhalten den vom Arbeitgeber nachgewiesenen Lohn- oder Gehaltsausfall erstattet.b) Abgeordnete, die als Beamte, als Richter oder als Bedienstete von Religionsgemeinschaften nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 25. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 112) oder auf Grund entsprechender Rechtsvorschriften in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten, sofern das Ruhegehalt nicht wenigstens 60 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der nichtruhegehaltfähigen Zulagen beträgt, eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 60 vom Hundert dieser Dienstbezüge und dem Ruhegehalt.c) Abgeordnete, die bei Übernahme des Mandats überwiegend als Land- und Forstwirte, als Gewerbetreibende oder freiberuflich tätig sind, erhalten auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Einkommensausfalles eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe der Grundentschädigung nach § 2 Abs. 1; die zusätzliche Entschädigung entfällt, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird. Die Entschädigung nach Buchstabe c wird nicht gewährt, wenn der Abgeordnete in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht. Die Entschädigung nach Buchstabe a und Buchstabe c wird nicht gewährt, wenn der Abgeordnete als Beamter oder als Richter Dienstbezüge erhält oder wenn der Abgeordnete nach dem Rechtsstellungsgesetz oder auf Grund entsprechender Rechtsvorschriften in den Ruhestand versetzt worden ist. (2) Die Entschädigung nach Absatz 1 ist nachträglich auf Ende des Monats zu zahlen. Sie wird gewährt bis zum Schluß des Monats, in dem der Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 15

Beitragsrückgewähr

§ 15 Beitragsrückgewähr(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag aus, so erhält es auf Antrag die erbrachten Eigenleistungen ohne Zinsen zurückerstattet. In diesem Falle sind Ansprüche nach §§ 9 bis 11 ausgeschlossen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Mitglieder des Landtags, die gemäß § 9 Abs. 8 ohne Rentenanspruch aus dem Landtag ausgeschieden sind. (3) Eine spätere Wiedereinzahlung der erstatteten Eigenleistungen ist nicht zulässig. Zeiten der Zugehörigkeit zum Landtag, für die Eigenleistungen erstattet worden sind, können bei einem Wiedereintritt in den Landtag nicht auf eine neue Mandatsdauer nach § 9 Abs. 1 angerechnet werden.

§ 8

Aufwandsentschädigung nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 8 Aufwandsentschädigung nach Ausscheiden aus dem Landtag(1) Die Abgeordneten erhalten bei ehrenhaftem Ausscheiden aus dem Landtag, wenn sie diesem mindestens ein Jahr angehört haben, für drei weitere Monate die Grundentschädigung nach § 2 Abs. 1 und den Unkostenbeitrag nach § 3. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zu einem Landtag im Gebiete des Landes seit 1946 wird die Grundentschädigung für einen weiteren Monat gezahlt. Für Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden ein in § 2 Abs. 2 genanntes Amt innehatten, erhöht sich der Betrag nach Satz 1 und 2 um die zusätzliche Entschädigung nach § 2 Abs. 2. Diese Aufwandsentschädigung ist zum Ersten eines jeden Monats im voraus zu zahlen. Sie ruht, wenn der Berechtigte zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages gewählt wird, vom Zeitpunkt des Eintritts in das Europäische Parlament, in den Bundestag oder Landtag an für die Dauer der Mitgliedschaft. Im Falle des Todes eines Abgeordneten erhalten die Hinterbliebenen die Aufwandsentschädigung. (2) Der Abgeordnete kann verlangen, daß die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 in einer Summe ausgezahlt wird. In diesem Falle ist der Betrag, der nach Absatz 1 Satz 5 bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist. (3) Der Präsident ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu versagen, wenn ihre Gewährung nicht angezeigt erscheint. (4) Bei der Berechnung der Zugehörigkeit zum Landtag werden unterbrochene Zeiten zusammengerechnet; ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen gilt als volles Jahr. Frühere Mandatszeiten, für die bereits eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 gewährt wurde, werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 9

Altersrente

§ 9 Altersrente(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersrente a) mit der Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern er dem Landtag mindestens zwölf Jahre angehört hat, oderb) mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern er dem Landtag mindestens acht Jahre angehört hat. (2) Die monatliche Altersrente beträgt nach einer achtjährigen Zugehörigkeit zum Landtag 50 vom Hundert der Grundentschädigung (Mindestrente). Sie erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft vom 9. bis zum 15. Jahr um 3 vom Hundert und im 16. Jahr um 4 vom Hundert der Grundentschädigung bis zum Höchstbetrag von 75 vom Hundert der Grundentschädigung. (3) Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Absatz 1 und 2 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden angerechnet. Hierzu gehören auch die Zeiten der Mitgliedschaft in der Verfassunggebenden Landesversammlung von Baden-Württemberg. (4) Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten des Landtags sowie die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen erhalten entsprechend dem Zeitraum ihrer erhöhten Eigenleistung nach § 14 zusätzlich eine um die Sätze nach § 2 Abs. 2 erhöhte Rente. (5) Die Altersrente nimmt an Änderungen der Grundentschädigung nach § 2 Abs. 1 mit Wirkung vom Zeitpunkt dieser Änderungen teil. (6) Die Altersrente wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt. Sie ist auf volle DM aufzurunden und monatlich im voraus zu zahlen. (7) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag von Baden-Württemberg ruht der Anspruch auf Altersrente für die Dauer der Mitgliedschaft. Der Anspruch auf Altersrente ruht ferner während der Zeit, für die nach § 8 Abs. 1 und 2 Aufwandsentschädigung gezahlt oder eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines anderen Landesparlaments gewährt wird. (8) Die Gewährung von Altersrente ist ausgeschlossen, wenn der Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag durch Aberkennung des Mandats auf Grund von Artikel 42 der Landesverfassung verloren hat oder wenn im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Landtag die Voraussetzungen des Artikels 42 Abs. 1 Landesverfassung gegeben waren. Das gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Landtag infolge Verlustes der Wählbarkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Buchst. b) bis d) des Landtagswahlgesetzes.

§ 1

Arten der Entschädigung

§ 1 Arten der Entschädigung(1) Die Abgeordneten des Landtags erhalten vom Ersten des Monats, in dem ihre Zugehörigkeit zum Landtag beginnt, bis zum Schluß des Monats, in dem ihre Zugehörigkeit zum Landtag endet, eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Aufwandsentschädigung besteht aus einer monatlichen Grundentschädigung, einem monatlichen Unkostenbeitrag, dem Sitzungstagegeld, einer Entschädigung für Reisekosten und dem Übernachtungsgeld. (3) Die Abgeordneten haben für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden zwei Wochen das Recht, die Verkehrseinrichtungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Baden-Württemberg frei zu benutzen. (4) Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 36 der Landesverfassung erhalten die Entschädigung nach Absatz 1 bis zum Schluß des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Entschädigung nach Satz 1 ist nicht zu zahlen für Zeiten, für die ein Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 als wiedergewählter Abgeordneter besteht.

§ 10

Leistungen bei Invalidität

§ 10 Leistungen bei Invalidität(1) Erleidet ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag eine gesundheitliche Schädigung, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß er sein Mandat und nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag seine frühere oder eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Rente, deren Höhe sich nach § 9 Abs. 2 und gegebenenfalls Absatz 4 richtet, mindestens jedoch 50 vom Hundert der Grundentschädigung (Mindestrente). (2) Leistungen nach Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Landtags vom Monat der Antragstellung an gewährt. (3) § 9 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.

§ 12

Renten an frühere Abgeordnete

§ 12 Renten an frühere Abgeordnete(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Altersrente und die Witwen- und Waisenrente gelten auch für frühere Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag von Baden-Württemberg ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene, jedoch mit der Einschränkung, daß die Renten für diesen Personenkreis nur in halber Höhe der jeweiligen Sätze und nur auf Antrag gewährt werden. Außerdem finden § 10 und § 11 Abs. 2 keine Anwendung. (2) Renten nach Absatz 1 sind beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen. Sie werden vom Monat der Antragstellung an gewährt.

§ 14

Eigenleistung

§ 14 EigenleistungAls Eigenleistung für die zu gewährende Altersrente werden allen Abgeordneten des Landtags für jeden vollen oder angebrochenen Monat ihrer Zugehörigkeit zum Landtag, für den sie Aufwandsentschädigung erhalten, 25 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu zahlenden Entschädigungen einbehalten. Die Eigenleistung ist auf volle DM aufzurunden.

§ 16

Versicherungen

§ 16 VersicherungenDie Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann der Präsident für die Abgeordneten auch andere Versicherungsregelungen treffen.

§ 17

Verzicht

§ 17 VerzichtEin Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

§ 18

Zahlung an Hinterbliebene

§ 18 Zahlung an HinterbliebeneZahlungen auf Grund von Ansprüchen, die ein verstorbener Abgeordneter durch seine Zugehörigkeit zum Landtag erworben hat, werden an den Ehegatten oder andere Hinterbliebene geleistet; eine Erbberechtigung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Präsident bestimmt, an wen die Zahlungen zu leisten sind.

§ 19

Zuschüsse an die Fraktionen

§ 19 Zuschüsse an die FraktionenDie Fraktionen erhalten zur Bestreitung ihrer Unkosten monatlich im voraus zu zahlende Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

§ 2

Grundentschädigung

§ 2 Grundentschädigung(1) Die monatliche Grundentschädigung beträgt 25 vom Hundert des Amtsgehalts eines Landesministers. (2) Für die Dauer ihres Amtes erhalten als Aufwandsentschädigung zusätzlich: a) der Präsident des Landtags die zweieinhalbfache Grundentschädigung,b) die stellvertretenden Präsidenten die einfache Grundentschädigung,c) die Fraktionsvorsitzenden die eineinhalbfache Grundentschädigung,d) die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden die halbe Grundentschädigung, wobei die Fraktionen für jede angefangene Zahl von 20 Mitgliedern einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden bestimmen können, an den die zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Ist ein Abgeordneter zugleich in verschiedenen Ämtern tätig, so erhält er nur die höhere zusätzliche Entschädigung. (3) Weibliche Abgeordnete, für die ein Ersatz für Verdienstausfall nach § 7 nicht in Betracht kommt, die aber eine Familie zu betreuen haben, erhalten auf Antrag eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Grundentschädigung. (4) Die Grundentschädigung ist auf volle DM aufzurunden und monatlich im voraus zu zahlen. Die Entschädigungen nach Absatz 2 und 3 stehen den Berechtigten vom Beginn des Monats an bis zum Schluß des Monats zu, in denen die Voraussetzungen vorliegen.

§ 3

Unkostenbeitrag

§ 3 UnkostenbeitragFür Unkosten, die den Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats erwachsen, erhalten sie einen monatlich im voraus zu zahlenden Unkostenbeitrag, dessen Höhe der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat festsetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.