Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten (LAbfZuVO) Vom 22. Oktober 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 310
§ 1Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 LAbfG ist die höhere Abfallrechtsbehörde sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für 1. die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 LAbfG bei Deponien nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. Juni 2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen,2. die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem a) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll,3. den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem a) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll.
§ 1aAbweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 7 LAbfG und von § 1 Nummer 3 dieser Verordnung ist auf einem in § 1 Nummer 3 dieser Verordnung genannten Betriebsgelände das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen des § 8 und des § 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S 2215), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326), der §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 3 Absatz 1, 2 und 5 und des § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) in ihren jeweils geltenden Fassungen.
§ 1bSoweit die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden für den Vollzug der in § 1a dieser Verordnung genannten Bestimmungen der Altfahrzeug-Verordnung, der Verpackungsverordnung, des Batteriegesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 zuständig sind, führt das Regierungspräsidium Tübingen abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 2 LAbfG die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden.
§ 1cAbweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 8 LAbfG ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 1aAbweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 7 LAbfG und von § 1 Nummer 3 dieser Verordnung und zusätzlich zu den in § 23 Absatz 6 LAbfG aufgeführten Zuständigkeiten ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen des § 8 und des § 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S 2215), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326), der §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 3 Absatz 1, 2 und 5 und des § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(aufgehoben)
§ 1b(aufgehoben)
§ 1dDie oberste Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig für 1. die Genehmigung des Betriebs eines dualen Systems nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)2. den nachträglichen Erlass von erforderlichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2753) geändert worden ist und die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 außer Kraft getreten ist, wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt,3. den Widerruf einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt,4. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt, sowie5. die Entgegennahme der Informationen durch die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 VerpackG.
Auf Grund von § 27 Satz 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370) wird verordnet:
§ 1Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 5 bis 8 LAbfG ist die höhere Abfallrechtsbehörde sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für 1. die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 LAbfG bei Deponien nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. Juni 2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen,2. die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem a) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll,3. den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem a) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll,4. für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.