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title: "AbdRealSchulV BW — Verordnung der Landesregierung über die Abendrealschulen Vom 16. Juli 1968"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/abdrealschulvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AbdRealSchulVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T15:57:41+00:00"
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# AbdRealSchulV BW — Verordnung der Landesregierung über die Abendrealschulen Vom 16. Juli 1968

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.07.1968
*Fundstelle:* GBl. 1968, 320


### § 2

§ 2Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluß führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen. Als Abendrealschulen im Sinne des Satzes 1 gelten auch Schulen an Justizvollzugsanstalten, die die Voraussetzungen der Berufstätigkeit der Schüler und der Abendform (Lehrgang vorwiegend in Abendkursen) aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen können.

### § 3

§ 3In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt sowie das 18. Lebensjahr erreicht hat und berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.

### Eingangsformel AbdRealSchulV

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1968 (Ges. Bl. S. 1) wird verordnet:

### § 1

§ 1Abendrealschulen sind Ersatzschulen.

### § 3

§ 3In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat.

### § 4

§ 4Der Unterricht an Abendrealschulen wird grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können.

### § 5

§ 5Für die Abendrealschulen, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.

### § 6

§ 6Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die Abendrealschulen Vom 16. Juli 1968
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AbdRealSchulVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
