Verordnung des Kultusministeriums über allgemein bildende Abendgymnasien[*] (Abendgymnasien-Verordnung) Vom 21. September 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 21.09.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 575
Stundentafel
Anlage 1 (Zu § 5)Stundentafel Schulhalbjahr Deutsch Geschichte Englisch (1. Fremdsprache) Französisch oder Latein (2. Fremdsprache)1 Mathematik Physik Biologie oder Chemie Förderstunden max. Vorkurs 1 4 2 4 4 2 2 42 22 (Klasse I) 2 4 2 4 4 4 2 2 22 Einführungsphase 1 4 2 4 4 4 2 2 22 (Klasse II) 2 4 2 4 4 4 2 2 22
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 2 (Zu § 18)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 840-768 1,0 515-499 2,6 767-751 1,1 498-482 2,7 750-734 1,2 481-465 2,8 733-717 1,3 464-449 2,9 716-701 1,4 448-432 3,0 700-684 1,5 431-415 3,1 683-667 1,6 414-398 3,2 666-650 1,7 397-381 3,3 649-633 1,8 380-365 3,4 632-617 1,9 364-348 3,5 616-600 2,0 347-331 3,6 599-583 2,1 330-314 3,7 582-566 2,2 313-297 3,8 565-549 2,3 296-281 3,9 548-533 2,4 280 4,0 532-516 2,5
Auf Grund von § 23 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:
Bildungsgang, Bezeichnung
§ 1Bildungsgang, Bezeichnung(1) Der Bildungsgang an allgemein bildenden Abendgymnasien gliedert sich in den einjährigen Vorkurs (Klasse I), die einjährige Einführungsphase (Klasse II) und das nachfolgende zweijährige Kurssystem (Klassen III und IV). (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Schüler, Bewerber, Schulleiter oder Vorsitzender enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen. (3) Wer nicht den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen kann, muss in der Regel den Vorkurs besuchen. Wer den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand und Vorkenntnisse in der zweiten Fremdsprache hat, kann in das zweite Schulhalbjahr des Vorkurses eintreten. (4) Die Schüler des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Zweifach gewertete Kurse
§ 10Zweifach gewertete Kurse(1) Die nach § 8 besuchten Kurse werden zweifach gewertet, sofern sie nicht gemäß § 9 dreifach gewertet werden. (2) Im jeweiligen Profil- und Neigungsfach ist die Teilnahme an einem zweistündigen Kurs unzulässig. (3) In den Fächern des Wahlbereichs können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden.
Sonstige Bestimmungen
§ 11Sonstige BestimmungenIm übrigen gelten für das Kurssystem § 2 Abs. 1, 4 und 6, §§ 3 und 4, 5 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 bis 3, §§ 7, 10 Abs. 1, §§ 13 und 29 bis 31 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zahl der Klassenarbeiten in den Kursen der Kernkompetenzfächer nach § 6 Abs. 1 und in den übrigen Kursen nach § 6 Abs. 2 richtet.
Gesamtqualifikation
§ 12Gesamtqualifikation(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife an Schüler des Abendgymnasiums maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den zweifach gewerteten Kursen (erster Block), in den dreifach gewerteten Kursen (zweiter Block) und in der Abiturprüfung (dritter Block) ermittelt. (2) Der erste Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in neun besuchten zweifach gewerteten Kursen erreichten Punkte. Darunter dürfen höchstens vier Kurse mit weniger als 5 Punkten (einfache Wertung) sein. Unter diesen neun Kursen müssen sein: 1. die Kurse der ersten drei Kurshalbjahre in einem Kernkompetenzfach,2. die Kurse des zweiten und dritten Kurshalbjahres im Profil- und Neigungsfach. Über die beiden weiteren anzurechnenden Kurse aus dem Pflicht- und Wahlbereich entscheidet der Schüler spätestens zwei Schultage nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Kurshalbjahr. (3) Der zweite Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der Punkte, die in den ersten drei Kurshalbjahren in den dreifach gewerteten Kursen (§ 9) erreicht wurden. Unter diesen Kursen dürfen höchstens zwei Kurse mit weniger als 5 Punkten (einfache Wertung) sein. (4) Der dritte Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung und in den Kursen des vierten Kurshalbjahres in den fünf Prüfungsfächern erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde der Schüler in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, so ist die in der Abiturprüfung erreichte Punktzahl dreifach zu werten.2. Wurde der Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird die in der schriftlichen Prüfung erreichte Punktzahl zweifach und die in der mündlichen Prüfung erreichte Punktzahl einfach gewertet.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 13Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an staatlich anerkannten privaten Abendgymnasien abgehalten. (2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird ein Nachtermin durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung vom zuständigen Oberschulamt festgesetzt.
Fächer der Abiturprüfung
§ 14Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kernkompetenzfächer. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Profil- und Neigungsfach und nach Maßgabe von § 19 auf die Fächer der schriftlichen Prüfung.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 15Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen in den Kursen des Kurssystems folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Kurshalbjahr noch erfüllt werden können: 1. Die verbindlich vorgeschriebenen Kurse gemäß § 8 müssen besucht sein.2. Im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation müssen jeweils mindestens 90 Punkte erreichbar sein. (3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter. Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 16Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen in den Kursen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Kurshalbjahres erfüllt sein.2. Im ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 12 Abs. 2) müssen mindestens 90 Punkte erreicht sein.3. Im zweiten Block der Gesamtqualifikation (§ 12 Abs. 2) müssen mindestens 90 Punkte erreicht sein. (3) Zur mündlichen Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation der Abiturprüfung selbst dann nicht mehr erreichen kann, wenn er in der mündlichen Prüfung die höchstmögliche Punktzahl erreichen würde. (4) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter. Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 17Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (dritter Block der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und2. in zwei Prüfungsfächern mindestens jeweils 20 Punkte erreicht wurden. Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 18Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen HochschulreifeDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt in einer Schlusssitzung die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, wenn in dem ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation mindestens je 90 Punkte und in dem dritten Block der Gesamtqualifikation mindestens 100 Punkte erreicht wurden und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonstige Bestimmungen
§ 19Sonstige BestimmungenFür die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Abendgymnasien gelten im Übrigen § 18 Abs. 1 bis 4, §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, § 26 Abs. 2 und 3, §§ 27, 28 NGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach nicht allgemein vorgeschrieben ist und dass für die Durchführung der mündlichen Prüfung nur das Neigungsfach als mündliches Prüfungsfach nach § 23 NGVO gilt.
Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung
§ 2Leistungserhebung und LeistungsbeurteilungFür die Leistungserhebung und die Leistungsbeurteilung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (K.u.U. S. 449, GBl. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 20Wiederholung der AbiturprüfungFür Schüler, die im Schuljahr 2003/04 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. Die Schüler wiederholen den Unterricht in der neu gestalteten Jahrgangsstufe. Dabei können sie wählen, ob für sie grundsätzlich die in § 21 Abs. 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheiden sie sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.2. Soweit erforderlich, treffen die Oberschulämter im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung im Kurssystem oder in der Abiturprüfung erforderlich sind. Dabei können sie in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung absehen und besondere Aufgaben erstellen. Jedes hiervon betroffene Gymnasium schlägt dem Oberschulamt mehrere Aufgaben vor.
Inkrafttreten
§ 21Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Schüler, die zum Schuljahr 2002/03 in das Kurssystem (§ 1 Abs. 1) übergehen, Anwendung findet.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über allgemein bildende Abendgymnasien vom 14. Februar 1984 (GBl. S. 186), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1990 (GBl. S. 247), mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Schüler Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2002/03 in das Kurssystem eingetreten sind oder eintreten werden; § 20 bleibt unberührt.
Fremdsprachenregelung
§ 3FremdsprachenregelungDer Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch 1. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums mit mindestens der Note »ausreichend« am Ende der Klasse 10,2. das Bestehen einer vom Abendgymnasium vor Eintritt oder innerhalb des ersten halben Jahres nach Eintritt durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden vom Oberschulamt zentral gestellt,3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Abendgymnasiuma) im zweiten Schuljahr des Vorkurses und in der Einführungsphase mit mindestens zwölf Wochenstunden oderb) in der Einführungsphase und in den ersten beiden Kurshalbjahren, wenn am Ende des Unterrichts mindestens die Note »ausreichend« (5 Punkte) erreicht wurde. Wurde diese Note nicht erreicht, kann die allgemeine Hochschulreife nur dann zuerkannt werden, wenn am Abendgymnasium in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens ausreichende (5 Punkte) Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen sind.
Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium
§ 4Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium(1) In den Vorkurs werden nur Bewerber aufgenommen, von denen angenommen werden kann, dass sie bei Eintritt in die Einführungsphase die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen werden. (2) In die Einführungsphase wird nur aufgenommen, wer bei Eintritt 1. mindestens 19 Jahre alt ist,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder den Vorkurs ordnungsgemäß besucht hat,3. nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,4. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweist,5. nicht bereits zweimal die Nichtzuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erhalten hat; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium (§ 8 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) bleibt außer Betracht, wenn die Aufnahmeprüfung für das Kolleg bestanden wurde. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen auf einen Teil der erforderlichen Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.
Vorkurs und Einführungsphase
§ 5Vorkurs und EinführungsphaseDer Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel. § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz bleibt unberührt.
Übergang in das Kurssystem
§ 6Übergang in das Kurssystem(1) Der Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem ist nur mit einer Versetzungsentscheidung möglich. Die Versetzungsordnung Gymnasien vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 149) und die Konferenzordnung vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 423) gelten in ihrer jeweiligen Fassung mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Maßgebend für die Versetzung sind die Noten in den in der Einführungsphase unterrichteten Fächern.2. Kernfächer unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die erste und zweite Fremdsprache und Mathematik. (2) Die Schüler erhalten am Ende der Einführungsphase ein Zeugnis. (3) Schüler ohne Realschulabschluss erhalten mit der Versetzung in das Kurssystem einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zuerkannt.
Unterrichtsangebot im Kurssystem
§ 7Unterrichtsangebot im Kurssystem(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst: 1. den sprachlichen Bereich mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,2. den gesellschaftswissenschaftlichen Bereich mit dem Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde,3. den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst Religionslehre, Ethik, Philosophie, Psychologie, Literatur, Geologie, Informatik, Bildende Kunst und Astronomie. (4) Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen.
Kursangebot
§ 8Kursangebot(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Abendgymnasiums zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben. (2) Kurse sind zu belegen in: 1. den Kernkompetenzfächern Deutsch, Mathematik und einer zu wählenden Fremdsprache Englisch, Französisch oder Latein,2. dem Profilfach, das nach Wahl aus einer weiteren der in Nummer 1 genannten Fremdsprachen oder aus Physik, Chemie oder Biologie besteht,3. dem Neigungsfach, das aus Geschichte mit Gemeinschaftskunde besteht. Die Kurse in den Kernkompetenzfächern sind fünfstündig, im Profil- und Neigungsfach dreistündig; im Fach Deutsch können nach Maßgabe der Stundentafelöffnungsverordnung Stunden auf den Vorkurs und die Einführungsphase vorverlegt werden. Eine Fremdsprache kann als Profilfach nur gewählt werden, wenn die Grundkenntnisse in dieser Fremdsprache (§ 3) am Ende der Einführungsphase nachgewiesen wurden. Die Kurse in den Kernkompetenzfächern, dem Profil- und dem Neigungsfach sind in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen. (3) In folgenden Fächern können zweistündige Kurse angeboten werden: Religionslehre, Ethik, Physik, Chemie, Biologie, Philosophie, Psychologie, Literatur, Geologie, Informatik, Bildende Kunst und Astronomie. Der Kurs in der nach § 3 Nr. 3 in den ersten beiden Kurshalbjahren belegten Fremdsprache ist dreistündig. (4) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Dreifach gewertete Kurse
§ 9Dreifach gewertete KurseDer Schüler wählt spätestens zwei Wochen vor der Abiturprüfung zwei Fächer aus den Kernkompetenzfächern, deren Kurse dreifach gewertet werden. Diese Entscheidung kann später nicht mehr geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.