Verordnung der Landesregierung über die Abendgymnasien Vom 16. Juli 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.1968
- Fundstelle:
- GBl. 1968, 319
§ 3In das Abendgymnasium wird nur aufgenommen, wer a) eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann undb) bei Eintritt in den dreijährigen Hauptkurs mindestens 19 Jahre alt ist. Das Erfordernis der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit nach Buchstabe a und des Mindestalters nach Buchstabe b gilt nicht im Falle der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Schülerin.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1968 (Ges. Bl. S. 1) wird verordnet:
§ 1Abendgymnasien sind Ersatzschulen.
§ 2Abendgymnasien sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens drei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen.
§ 3In das Abendgymnasium wird nur aufgenommen, wer a) eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann undb) bei Eintritt in den dreijährigen Hauptkurs mindestens 19 Jahre alt ist.
§ 4Der Unterricht an Abendgymnasien wird grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien nachweisen können.
§ 5Für die Abendgymnasien, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.
§ 6Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.