§12PflAFinV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zu § 12 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Vom 28. August 2019

Ausfertigungsdatum:
28.08.2019
Fundstelle:
GBl. 2019, 360
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §12PflAFinV

Auf Grund von § 28a des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes 18. Juli 2019 (GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Bemessung des Anteils am Finanzierungsbedarf

§ 1 Bemessung des Anteils am Finanzierungsbedarf(1) Der nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung auf die einzelne ambulante Pflegeeinrichtung entfallende Anteil am Finanzierungsbedarf des ambulanten Sektors bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI zur Gesamtzahl derartiger Hausbesuche im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. (2) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes die Zahl der erbrachten Hausbesuche nach Absatz 1 bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres mit. Die Mitteilung für das Festsetzungsjahr 2019 hat spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.