Berlin

Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - Vom 13. Dezember 2005*

Ausfertigungsdatum:
13.12.2005
Fundstelle:
GVBl. 2006, 270
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Errichtung eines Zentralen Mahngerichts(1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg werden zum 1. Juli 2006 dem Amtsgericht Wedding übertragen, das bereits für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zuständig ist. Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nach § 689 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.(2) Das Amtsgericht Wedding führt als Mahngericht die Bezeichnung "Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg".

Artikel

Artikel 10 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.*

Artikel

Artikel 2 Dienstaufsicht, Personal(1) Die oberste Dienstaufsicht über das Zentrale Mahngericht wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. (2) Die Beschäftigten des Zentralen Mahngerichts stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin. (3) Zur Deckung des infolge dieses Vertrags entstehenden Personalmehrbedarfs übernimmt das Land Berlin in angemessenem Umfang Bedienstete des Landes Brandenburg.

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Artikel 3 Maschinelle BearbeitungDie Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Wedding maschinell bearbeitet.

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Artikel 4 Kostentragung(1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb, die Erhaltung, den Ausbau sowie den Ersatz der Infrastruktur des Zentralen Mahngerichts gemeinsam. Die Kosten werden im Verhältnis der jährlichen Mahnantragseingänge aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg geteilt. Die für die Ersteinrichtung des Zentralen Mahngerichts erforderlichen Mehrkosten trägt das Land Brandenburg. (2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres stellen die Länder Berlin und Brandenburg die Höhe der in Absatz 1 bezeichneten Kosten, die Höhe der Gebühreneinnahmen und die auf die Länder entfallenden Anteile an Kosten und Gebühreneinnahmen fest. Pauschalierungen und Schätzungen sind zulässig. (3) Der vom Land Brandenburg zu erstattende Kostenanteil wird mit den Gebühreneinnahmen verrechnet, die auf die Verfahren aus dem Land Brandenburg entfallen. Ein Saldo ist auszugleichen. (4) Das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg wirkt darauf hin, dass Antragsteller aus dem Land Brandenburg die Gebühren für das Mahnverfahren unmittelbar bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Wedding oder bei der Justizkasse Berlin entrichten. (5) Das Land Berlin kann zum 31. März und zum 30. September eines Jahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Ausgleichsbetrag verlangen.

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Artikel 5 Gerichtskostenvorschuss(1) Gerichtskostenvorschüsse für das streitige Verfahren zählen nicht zu den Gebühreneinnahmen im Sinne des Artikel 4 Abs. 2, soweit das Streitgericht seinen Sitz in den vertragschließenden Ländern hat. (2) Der in Berlin für ein streitiges Verfahren eingezahlte Gerichtskostenvorschuss steht dem Land Brandenburg zu, soweit der Antragsteller dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Berlin führt die für das streitige Verfahren eingezahlten Vorschüsse monatlich an die Landesjustizverwaltung Brandenburg ab.

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Artikel 6 Haushalt, Rechnungsprüfung(1) Das Zentrale Mahngericht wird im Haushaltsplan des Landes Berlin gesondert kenntlich gemacht. (2) Hinsichtlich der Ansätze, die das Zentrale Mahngericht betreffen, wird der Entwurf des Haushaltsplans im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt. (3) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zentralen Mahngerichts zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

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Artikel 7 Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte(Änderungsanweisung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte.)

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Artikel 8 ÜbergangsvorschriftFür die bis zum 30. Juni 2006 eingegangenen Mahnverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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Artikel 9 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. (2) Bei Beendigung des Vertrags wird die gemeinsam beschaffte Sachausstattung nach einem von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufzustellenden Plan auseinandergesetzt.

Eingangsformel ZtrMahnGStVtr

PräambelIn ihrem Bestreben, die Zusammenarbeit zu intensivieren und eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg aufzubauen, sind die Länder Berlin und Brandenburg übereingekommen, ein Zentrales Mahngericht zu errichten. Zu diesem Zweck schließen sie den nachfolgenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.