Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 15. März 2013

Ausfertigungsdatum:
15.03.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 38
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZPOVollstrPortStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem vom 7. August bis 5. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder zwischen den Ländern Berlin, Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, den Ländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.