Berlin

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen für die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses nach der Zivilprozeßordnung Vom 7. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
07.02.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 52
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZPOSchuldVerzErmÜV

Auf Grund des § 915 h Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung wird verordnet:

§ 1

§ 1Die in § 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung enthaltene Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.