ZLB-SVO · Berlin

Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB-Satzungsverordnung - ZLB-SVO) in der Fassung vom 25. Januar 2009

Fundstelle:
GVBl. 2009, 29
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 1 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere 1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüften Jahresabschlusses,2. die Überwachung der Geschäftsführung,3. die Entlastung des Vorstandes,4. die Entscheidung über Immobiliengeschäfte und die Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert,5. die Einwilligung zum Erwerb und zur Annahme von Sammlungen, Nachlässen und Schenkungen mit Folgekosten oberhalb eines vom Stiftungsrat zu bestimmenden Schwellenwerts,6. die Entscheidung über die Errichtung von selbständigen oder unselbständigen Organisationseinheiten nach § 3 Absatz 5 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes,7. die Einwilligung zu Vertragsabschlüssen und -änderungen ab einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Gesamtwert oder ab einer vom Stiftungsrat festzusetzenden Laufzeit,8. die Entscheidung über die Benutzungs- und Entgeltbestimmungen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen für die Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin,9. die Einwilligung zu Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Geschäftsjahren verpflichten können, soweit der Wirtschaftsplan nicht dazu ermächtigt,10. der Erlass der Geschäftsordnung des Stiftungsrates,11. die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand und zur Geschäftsordnung für die Stiftung,12. die Einsetzung von Gremien zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung. (2) Der Stiftungsrat und der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates entscheiden über die Übertragung der ihnen jeweils zustehenden Befugnisse nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes unter Beachtung der für die Umsetzung geltenden dienstrechtlichen Vorschriften. Eine Übertragung auf den Vorstand ist insbesondere für die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie die Entscheidung über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen zulässig; dabei kann abhängig von Besoldungs- oder Entgeltgruppen unterschieden werden. Eine Übertragung von Befugnissen auf das Landesverwaltungsamt oder auf andere Behörden ist insbesondere für die Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen, Beihilfen und Versorgungsbezügen zulässig. (3) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist.

§ 2

Verfahren im Stiftungsrat

§ 2 Verfahren im Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist der Stiftungsrat einzuberufen. Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein. Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen und Anträge stellen, sofern es sich nicht um eine geschlossene Sitzung oder einen geschlossenen Sitzungsteil handelt oder der Stiftungsrat Abweichendes beschließt. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 9 kann die oder der Vorsitzende nicht überstimmt werden. (3) Die Mitglieder sowie sonstige Anwesende bei Stiftungsratssitzungen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stiftungsrates bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat oder nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Stiftung für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist. Der Vorsitzende des Stiftungsrates entscheidet in Zweifelsfällen darüber, inwieweit der Inhalt von Stiftungsratsbeschlüssen und Stiftungsratssitzungen Dritten gegenüber bekanntgegeben werden darf. (4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Beschlussverfahren vorsehen. Eine Beschlussfassung in einer Sitzung ist jedoch erforderlich, wenn ein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

§ 3

Vorstand

§ 3 VorstandDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Verlust der Leitungsfunktion als Beamtin oder Beamter führt automatisch zum Verlust der Vorstandsfunktion. Die Möglichkeit, die Bestellung zum Vorstand gesondert zu widerrufen, bleibt unberührt. In beiden Fällen bestimmt die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ein kommissarisches Vorstandsmitglied; der Stiftungsrat ist darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 4

Aufgaben des Vorstandes

§ 4 Aufgaben des Vorstandes(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Vorlage des Rechenschaftsberichts,2. die Geschäftsführung der Stiftung, die Vorlage von Berichten und sonstigen Unterlagen über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung, die Erstellung von Entscheidungsvorlagen für den Stiftungsrat,3. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, sofern dieser aus zwei Personen besteht, und einer Geschäftsordnung für die Stiftung. (2) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt; bei einem zweiköpfigen Vorstand kann eines der Mitglieder diese Aufgabe wahrnehmen.

§ 5

Zusammensetzung des Beirates

§ 5 Zusammensetzung des Beirates(1) In den Beirat sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin zu berufen. (2) Neben den Mitgliedern nach Absatz 1 können in den Beirat Persönlichkeiten berufen werden, deren Engagement geeignet ist, die Stiftungsorgane sachkundig zu beraten. In der Regel soll in diesen Kreis eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. aus einer wissenschaftlichen Bibliothek,2. des Landesarchivs Berlin berufen werden.

§ 6

Verfahren im Beirat

§ 6 Verfahren im Beirat(1) Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens halbjährlich zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder tritt er zu weiteren Sitzungen zusammen. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. (3) Beschlüsse des Beirates werden dem Stiftungsrat und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben. (4) Der Vorstand und die Mitglieder des Stiftungsrates können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind berechtigt, gehört zu werden und Anträge zu stellen. (5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Stiftungsrat zur Kenntnis gegeben wird. (6) Die Regelung des § 2 Absatz 3 gilt für die Mitglieder des Beirates entsprechend.

§ 7

Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

§ 7 Wirtschaftsplan und Rechnungslegung(1) Der Vorstand legt den festgestellten Wirtschaftsplan der Aufsichtsbehörde zu einem von dieser rechtzeitig bekannt gegebenen Termin zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht insbesondere aus einer Planbilanz, einem Erfolgsplan, einer Investitionsplanung sowie dem Stellenplan. Für die Wirtschaftsplanaufstellung sind die Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu beachten. (2) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen des Geschäftsjahres nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. (3) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres dem Stiftungsrat vor. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen, das im Benehmen mit der Stiftung vom Rechnungshof von Berlin bestimmt wird. (4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat und der für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Senatsverwaltung zu den von diesen festgelegten Terminen über die Erfüllung des bestätigten Wirtschaftsplans. Über die Form des Berichtswesens entscheidet die für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständige Senatsverwaltung

§ 8

Fördervereine und Institutionen

§ 8 Fördervereine und InstitutionenDer Vorstand erlässt Grundsätze über die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen, deren Hauptzweck die Förderung der Zentral- und Landesbibliothek Berlin oder einer integrierten Sammlung ist. In diesen Grundsätzen können insbesondere Regelungen über Publikationen und eine unentgeltliche Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Zentral- und Landesbibliothek Berlin getroffen werden. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Verfahren im Stiftungsrat

§ 2 Verfahren im Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist der Stiftungsrat einzuberufen. Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein. Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen und Anträge stellen, sofern es sich nicht um eine geschlossene Sitzung oder einen geschlossenen Sitzungsteil handelt oder der Stiftungsrat Abweichendes beschließt.(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 9 kann die oder der Vorsitzende nicht überstimmt werden.(3) Die Mitglieder sowie sonstige Anwesende bei Stiftungsratssitzungen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stiftungsrates bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat oder nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Stiftung für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist. Der Vorsitzende des Stiftungsrates entscheidet in Zweifelsfällen darüber, inwieweit der Inhalt von Stiftungsratsbeschlüssen und Stiftungsratssitzungen Dritten gegenüber bekanntgegeben werden darf.(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches oder elektronisches Beschlussverfahren vorsehen. Eine Beschlussfassung in einer Sitzung ist jedoch erforderlich, wenn ein Mitglied dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren widerspricht.

§ 3

Vorstand

§ 3 VorstandDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Verlust der Leitungsfunktion als Beamtin oder Beamter führt automatisch zum Verlust der Vorstandsfunktion. Die Möglichkeit, die Bestellung zum Vorstand gesondert zu widerrufen, bleibt unberührt. In beiden Fällen bestimmt die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ein kommissarisches Vorstandsmitglied; der Stiftungsrat ist darüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

Eingangsformel ZLB-SVO

Auf Grund des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes vom 25. September 1995 (GVBl. S. 623) wird verordnet:

§ 1

Zweck und Aufgaben

§ 1 Zweck und Aufgaben(1) Die Zentral- und Landesbibliothek Berlin ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek mit angeschlossenen Einrichtungen, wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Sondersammlungen. (2) Sie hat die Aufgabe, 1. die in Berlin erschienene Literatur, die sich mit Berlin befassende Literatur und die für die Stiftung bedeutsamen Nachlässe von Persönlichkeiten zu sammeln und zu erschließen sowie die Landesbibliografie zu erstellen und zu veröffentlichen;2. den Bedarf in Berlin nach jedermann zugänglicher allgemeiner, wissenschaftlicher und berlinbezogener Literatur sowie nach Information zu ermitteln und diesem Bedarf in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sowie zur Erfüllung des Bildungsauftrages geeignete Mediena) regelmäßig zu sammeln, zu erschließen, bereitzuhalten und auch zum Nutzen künftiger Generationen zu erhalten und zu bewahren,b) jedermann nach Maßgabe der geltenden Benutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen und dafür eine umfassende Freihandaufstellung einzurichten;3. Neuentwicklungen des Mediensektors zu beobachten, entsprechende Bestände aufzubauen sowie diese und dazugehörige Serviceleistungen anzubieten;4. zentrale Dienstleistungen für die Berliner Öffentlichen Bibliotheken anzubieten, insbesondere im Bereich des EDV-Verbundes;5. weitere Dienstleistungen für das Bibliothekswesen in Berlin zu erbringen, insbesondere im Bereich des überregionalen Leihverkehrs und des regionalen Nachweises, und als bibliotheksspezifische Ausbildungs- und Praktikumseinrichtung zu wirken;6. die bibliothekarische Informationsversorgung der Verwaltung Berlins einschließlich Beratung zu gewährleisten und die Koordination des Bibliothekswesens der Behörden Berlins zu übernehmen;7. sich an überregionalen Gemeinschaftsaufgaben des Bibliothekswesens zu beteiligen. Literatur im Sinne dieser Verordnung sind Print- und alle sonstigen Medien.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 2 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere 1. die Feststellung des Wirtschaftsplans,2. die Entscheidung über die Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert,3. die Entlastung des Vorstandes,4. der Abschluss von Arbeitsverträgen finit Angestellten deren Arbeitsgebiet im Regelfall einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordert, sofern es sich um die Besetzung von Planstellen handelt,5. die Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,6. die Entscheidung über die Benutzungs- und Entgeltbestimmungen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen für die Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin,7. die Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,8. die Einwilligung zu Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Geschäftsjahren verpflichten können, soweit der Wirtschaftsplan nicht dazu ermächtigt,9. die Feststellung des Jahresabschlusses nach Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,10. der Erlass der Geschäftsordnung des Stiftungsrates,11. die Zustimmung zu der Geschäftsordnung für die Stiftung. (2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist.

§ 3

Verfahren im Stiftungsrat

§ 3 Verfahren im Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist der Stiftungsrat einzuberufen. Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein. Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 und 8 kann die oder der Vorsitzende nicht überstimmt werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsrat bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates oder der Natur der Sache nach erforderlich ist. (4) Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Beschlussverfahren vorsehen. Eine Beschlussfassung in einer Sitzung ist jedoch erforderlich, wenn ein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

§ 4

Vorstand

§ 4 VorstandMit Beendigung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter der Zentral- und Landesbibliothek Berlin ist der Verlust der Vorstandsfunktion verbunden. Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bestimmt die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates einen kommissarischen Vorstand, der Stiftungsrat ist darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 5

Aufgaben des Vorstandes

§ 5 Aufgaben des Vorstandes(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,2. die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Vorlage des Rechenschaftsberichts,3. die Vorlage von Berichten und sonstigen Unterlagen über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung,4. der Abschluss von Arbeitsverträgen, soweit nicht dem Stiftungsrat vorbehalten,5. die Ernennung von Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme des höheren Dienstes,6. die Vorlagen für die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10,7. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Stiftung. (2) Der Vorstand bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt.

§ 6

Zusammensetzung des Beirates

§ 6 Zusammensetzung des Beirates(1) In den Beirat sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin zu berufen. (2) Neben den Mitgliedern nach Absatz 1 können in den Beirat insbesondere berufen werden eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. aus einer wissenschaftlichen Bibliothek,2. des Landesverbandes der Museen zu Berlin e.V.,3. des Landesarchivs Berlin,4. des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V.,5. des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels Landesverband Berlin-Brandenburg e.V,6. des Journalisten-Verbandes Berlin e.V.

§ 7

Verfahren im Beirat

§ 7 Verfahren im Beirat(1) Der Beirat wählt aus dem Kreis der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. (2) Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens halbjährlich zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder tritt er zu weiteren Sitzungen zusammen. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. (4) Beschlüsse des Beirates werden dem Stiftungsrat und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben. (5) Der Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. (6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnis gegeben wird. (7) Die Regelung des § 3 Absatz 3 gilt für die Mitglieder des Beirates entsprechend.

§ 8

Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

§ 8 Wirtschaftsplan und Rechnungslegung(1) Der Vorstand legt den festgestellten Wirtschaftsplan der Aufsichtsbehörde zu einem von dieser rechtzeitig bekannt gegebenen Termin zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht insbesondere aus einer Planbilanz, einem Erfolgsplan, einer Investitionsplanung sowie dem Stellenplan. Für die Wirtschaftsplanaufstellung sind die Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu beachten. (2) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen des Geschäftsjahres nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. (3) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres dem Stiftungsrat vor. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen, das im Benehmen mit der Stiftung vom Rechnungshof von Berlin bestimmt wird. (4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat und dem für die Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Mitglied des Senats zu den von diesem festgelegten Terminen über die Erfüllung des bestätigten Wirtschaftsplans. Über die Form des Berichtswesens entscheidet das für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständige Mitglied des Senats.

§ 9

Fördervereine und Institutionen

§ 9 Fördervereine und InstitutionenDer Vorstand erlässt Grundsätze über die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen, deren Hauptzweck die Förderung der Zentral- und Landesbibliothek Berlin oder einer integrierten Sammlung ist. In diesen Grundsätzen können insbesondere Regelungen über Publikationen und eine unentgeltliche Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Zentral- und Landesbibliothek Berlin getroffen werden. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.