ZInfG · Berlin

Gesetz über das Zentrum für Informationstechnik (ZInfG) Vom 17. Juli 1984

Ausfertigungsdatum:
17.07.1984
Fundstelle:
GVBl. 1984, 984
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Dienstverhältnisse

§ 4 DienstverhältnisseOberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Beamten und Personalstelle für die Angestellten und Lohnempfänger ist das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin. Personalwirtschaftsstelle ist der Präsident.

§ 1

Rechtsform

§ 1 Rechtsform(1) Das „Konrad Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin“, im folgenden „Zentrum“ genannt, wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Kurzbezeichnung lautet „Zuse-Institut Berlin“ (englisch: „Zuse Institute Berlin“), die Abkürzung lautet „ZIB“. (2) Dienstherr und Arbeitgeber für die Beschäftigten des Zentrums ist das Land Berlin. (3) Das Zentrum hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungDer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 270) amtierende Präsident und Vizepräsident üben ihre Funktion als Beamte auf Zeit bis zum Ablauf der Zeit aus, für die sie als Beamte auf Zeit ernannt sind, ein Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen.

§ 3

Finanzen

§ 3 Finanzen(1) Einnahmen und Ausgaben des Zentrums werden in einem besonderen Wirtschaftsplan nachgewiesen und nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gebucht. (2) Das Zentrum kann Entgelte für die Benutzung seiner Einrichtungen und für die Durchführung von Aufträgen Dritter verlangen. (3) Das Land Berlin gewährt dem Zentrum zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuß, dessen Höhe im Haushaltsplan des Landes Berlin festgesetzt wird. (4) Der nach dem Ende des Wirtschaftsjahres vom Präsidenten aufzustellende Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Dem Verwaltungsrat gehören an 1. die Präsidenten der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und der Technischen Universität Berlin mit je zwei Stimmen,2. die für Wissenschaft und für Wirtschaft zuständigen Mitglieder des Senats von Berlin mit je einer Stimme,3. die Leiter nachstehender außeruniversitärer Einrichtungen mit je einer Stimme: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI) und Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC). Die Mitglieder können sich jeweils durch ihren Vertreter im Amt oder durch eine von ihnen benannte Person vertreten lassen. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über grundsätzliche und besonders bedeutsame Angelegenheiten sowie über die Planung und Organisation des Zentrums. Er ist insbesondere zuständig für 1. den Beschluß über die Satzung,2. die Beschlüsse über den Vorschlag zur Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten,3. den Beschluß über den Wirtschaftsplan,4. die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,5. die Festsetzung der Entgelte,6. die Entwicklungsplanung und die Arbeitsprogramme,7. die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,8. die Gliederung des Zentrums,9. die Einsetzung von Gremien zur Unterstützung der Arbeit des Zentrums, insbesondere eines wissenschaftlichen Beirats. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über den Vorschlag zur Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, über die Satzung sowie über den Wirtschaftsplan bedürfen der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin.

§ 7

Präsident

§ 7 Präsident(1) Der Präsident und der Vizepräsident sind Hochschullehrer an einer der Berliner Universitäten. Sie sollen verschiedenen Universitäten angehören. Sie werden durch das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats für jeweils höchstens fünf Jahre bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund im Benehmen mit dem Verwaltungsrat jederzeit widerrufen werden. (2) Der Präsident vertritt das Zentrum nach innen und außen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten.

§ 1

Rechtsform

§ 1 Rechtsform(1) Die als „Konrad Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin“ errichtete Einrichtung erhält den Namen „Zuse-Institut Berlin“ (englisch: „Zuse Institute Berlin“). Die Kurzbezeichnung lautet „ZIB“.(2) Das ZIB ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.(3) Das ZIB hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 10

Übergangsregelung

§ 10 Übergangsregelung(1) Der Verwaltungsrat hat sich spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1440) zu konstituieren. Bis dahin bilden die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder den Verwaltungsrat.(2) Die Satzung des ZIB nach § 8 ist spätestens vier Monate nach Konstituierung des Verwaltungsrates den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Zweck und Aufgaben

§ 2 Zweck und Aufgaben(1) Zweck des ZIB ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Wissenschaftlichen Rechnens und des Hochleistungsrechnens einschließlich der dazugehörigen Entwicklungs- und Dienstleistungen.(2) Die Aufgaben des ZIB liegen in der Entwicklung von Modellen und Algorithmen, um mithilfe von Computersimulationen und Optimierungsmethoden sowie datengetriebenen Verfahren Fragestellungen aus den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, der Medizin sowie den Sozial- und Geisteswissenschaften beantworten zu können. Das ZIB hat hierbei in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes Berlin und der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) Forschung und Entwicklung zu betreiben und soll den dazugehörigen Dienstleistungsbedarf der Beteiligten decken. Näheres regelt die Satzung des ZIB.(3) Das ZIB richtet seine Tätigkeit am Berliner Corporate Governance Kodex entsprechend dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 - Senatsbeschluss Nr. S-797/2015 - aus.(4) Das ZIB fördert aktiv die Chancengleichheit der Geschlechter gemäß den landesgesetzlichen Vorgaben und unter besonderer Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen der Wissenschaftsförderorganisationen. Es setzt sich darüber hinaus für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Organisation ein.

§ 3

Finanzen

§ 3 Finanzen(1) Das ZIB wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) geändert worden ist, findet Anwendung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Der Jahresabschluss ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, wobei auch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, anzuwenden ist. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf den Jahresabschluss höchstens fünf Jahre in Folge prüfen.(3) Das ZIB kann Entgelte oder sonstige Kostenbeiträge für die Benutzung seiner Einrichtungen und für die Durchführung von Aufträgen Dritter verlangen. Zur Kooperation mit Hochschulen, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Daten-, IT- und Bibliotheksverbünden, kann das ZIB öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.(4) Das Land Berlin gewährt dem ZIB zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss, dessen Höhe im Haushaltsplan des Landes Berlin festgesetzt wird.

§ 4

Personal

§ 4 Personal(1) Arbeitgeber für die Beschäftigten des ZIB ist das Land Berlin. Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sind entsprechend den für die Beschäftigten des Landes Berlin geltenden tariflichen Bestimmungen zu regeln.(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstherr für die Beamtinnen und Beamten und Personalstelle für die Beschäftigten des ZIB ist das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin. Personalwirtschaftsstelle ist die Präsidentin oder der Präsident des ZIB mit der Befugnis, über die Einstellung oder Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichem und technischem Personal zu entscheiden.(3) Das Land Berlin ist berechtigt, öffentlich-rechtliche Servicevereinbarungen mit einer oder mehreren beteiligten Universitäten oder Verwaltungseinrichtungen des Landes Berlin abzuschließen, um seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber und oberste Dienstbehörde oder Personalstelle nachzukommen. Gleiches gilt für das ZIB im Hinblick auf die diesbezüglichen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten des ZIB.

§ 5

Organe

§ 5 OrganeOrgane des ZIB sind der Verwaltungsrat und die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und der Technischen Universität Berlin,2. die oder der Vorstandsvorsitzende der Charité,3. das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin,4. ein von der wissenschaftlichen Geschäftsführung aus seiner Mitte benanntes Mitglied des Helmholtz-Zentrums Berlin für Materialien und Energie.(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen ein Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin mit Rede- und Antragsrecht teil.(3) Der Vorsitz des Verwaltungsrates soll unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 rotieren. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates soll in der Regel einer anderen Hochschule angehören als die Präsidentin oder der Präsident des ZIB.(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich jeweils durch ihre Vertretung im Amt oder durch eine von ihnen benannte Person vertreten lassen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates den Ausschlag.(5) Der Verwaltungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des ZIB, insbesondere:1. Änderungen der Satzung,2. Auswahl, Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten,3. Feststellung des Wirtschaftsplans (§ 106 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 110 der Landeshaushaltsordnung),4. Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung), Entgegennahme, Erörterung und Feststellung des Jahresabschlusses,5. Bestimmung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,6. Einsetzung und Besetzung von Gremien zur Unterstützung der Arbeit des ZIB, insbesondere eines wissenschaftlichen Beirats,7. Gliederung und Geschäftsverteilung des ZIB,8. Rahmenordnung zur Festsetzung der Entgelte,9. strategische Personal- und Entwicklungsplanung und Arbeitsprogramme.(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, über Änderungen der Satzung sowie über den Wirtschaftsplan bedürfen der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin.(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7

Präsidentin oder Präsident; administrative Leitung

§ 7 Präsidentin oder Präsident; administrative Leitung(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das ZIB. Die Präsidentin oder der Präsident muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an einer der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beteiligten Berliner Universitäten sein und kann ihr oder sein Amt nebenberuflich ausüben. Sie oder er wird unterstützt durch:1. bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Hochschullehrkräfte an einer der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beteiligten Berliner Universitäten sein müssen und ihre Ämter nebenberuflich ausüben können;2. die administrative Leitung des ZIB.(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des ZIB müssen jeweils unterschiedlichen Universitäten angehören.(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.(4) Die administrative Leitung ist am ZIB beschäftigt und wird vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.(5) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt im rechtsgeschäftlichen Verkehr das ZIB nach innen und außen. Ihr oder ihm obliegt die Richtlinienkompetenz gegenüber den Beschäftigten des ZIB, sie oder er sorgt für den geordneten Betrieb des ZIB und führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.(6) Die administrative Leitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

§ 8

Satzung

§ 8 SatzungDie Satzung soll mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthalten:1. Aufgaben gemäß § 2,2. Vorrang von wissenschaftlicher vor kommerzieller Nutzung,3. Zusammenarbeit mit Hochschulen, außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen und sonstigen Dritten,4. Aufgaben eines wissenschaftlichen Beirats,5. gemeinsamer Betrieb und gemeinsame Nutzung von Rechnerinfrastrukturen.

§ 9

Staatsaufsicht

§ 9 StaatsaufsichtDie Staatsaufsicht gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes wird von dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt.

§ 9

Staatsaufsicht

§ 9 StaatsaufsichtDie Staatsaufsicht gemäß § 44 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung wird von dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt.

Eingangsformel ZInfG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 10

Staatsaufsicht

§ 10 StaatsaufsichtDie Staatsaufsicht gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes wird von dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt.

§ 12

Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

§ 12 Änderung des Berliner Hochschulgesetzes[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Hochschulen im Lande Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 30. Juli 1982 (GVBl. S. 1549), geändert durch Gesetz vom 10. November 1983 (GVBl. S. 1419).]

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Aufgaben

§ 2 AufgabenDas Zentrum hat nach näherer Umschreibung durch die Satzung die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Berlin Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnik zu betreiben und den dazugehörigen Dienstleistungsbedarf zu decken.

§ 5

§ 5Organe des Zentrums sind der Verwaltungsrat und der Präsident.

§ 8

Präsidentschaft und Vorsitz im Verwaltungsrat

§ 8 Präsidentschaft und Vorsitz im Verwaltungsrat(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist eines der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1.(2) Der Präsident des Zentrums und der Vorsitzende des Verwaltungsrates müssen verschiedenen Universitäten angehören.

§ 9

Satzung

§ 9 SatzungDie Satzung soll mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthalten: 1. Aufgaben gemäß § 2,2. Vorrang von wissenschaftlicher vor kommerzieller Nutzung,3. Zusammenarbeit mit Hochschulen, außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen und sonstigen Dritten,4. Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats,5. Möglichkeit des Beitritts der Hochschulrechenzentren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.