Berlin

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin Vom 8. März 1952*

Ausfertigungsdatum:
08.03.1952
Fundstelle:
GVBl. 1952, 206, 601
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5b

§ 5bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5a begangen worden, können1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden.

§ 5

§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5a

§ 5aWer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

Eingangsformel ZehlendLtSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten als höhere Naturschutzbehörde in Berlin mit gelber Farbe eingetragene Gemeindewäldchen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin, und zwar das Waldgeländea) um das Wilhelm-Friedrich-Stift, Grundbuch Bd. 194, Bl. 5760,b) zwischen der Potsdamer Straße, Fischerhüttenstraße, Bergmannstraße und der Busseallee, Grundbuch Bd. 15 Bl. 463,c) nördlich der Potsdamer Straße, zwischen der Busseallee und der Forststraße, Grundbuch Bd. 15 Bl. 463,d) nördlich der Potsdamer Straße, zwischen der Forststraße und der Werderstraße, Grundbuch Bd. 14 Bl. 443, 1798/34 und 435/23 Hw.,e) nördlich der Potsdamer Straße, zwischen der Werderstraße und der Fürstenstraße, Grundbuch Bd. 72 Bl. 2090 und 1119/35,werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

§ 2(1) Es ist verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Gebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsschutzgebiet oder die Natur zu beeinträchtigen.(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:a) die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;b) das Einrichten von Verkaufsständen;c) das Lagern und Zelten an anderen als den hierfür vorgeschriebenen Plätzen;d) das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;e) das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder auf den Verkehr beziehen;f) der Bau von Drahtleitungen;g) die Anlage von Schutthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie in Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung steht;h) die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze.(3) Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 3

§ 3Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

§ 4Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 6

§ 6Diese Verordnung ergeht im Nachtrage zu der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf der Reichshauptstadt Berlin vom 19. November 1941, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin vom 26. November 1941, S. 282.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 8. März 1952.Der Polizeipräsident in Berlin als höhere NaturschutzbehördeIn VertretungDr. Urban

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.