Berlin

Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 6. Februar 2018

Ausfertigungsdatum:
06.02.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 166
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoFöGV

Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Anhebung der Einkommensgrenzen

§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen(1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für den Bezug von Wohnungen, die1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert errichtet wurden, um 60 Prozent,2. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht erstmals gefördert errichtet wurden, um 80 Prozentangehoben.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Gleichzeitig die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 895) außer Kraft.(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2028 tritt diese Verordnung außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.