Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 3. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 895
Auf Grund des § 9 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.