Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 28. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 296
Auf Grund des § 9 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Anhebung der Einkommensgrenzen
§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen(1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für den Bezug von Wohnungen, die1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert errichtet wurden, um 60 Prozent,2. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht erstmals gefördert errichtet wurden, um 80 Prozentangehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Gleichzeitig die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 895) außer Kraft.(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2028 tritt diese Verordnung außer Kraft.
Anhebung der Einkommensgrenzen
§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen (1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,2. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,3. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 28. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder4. nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom 27. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8384)erstmals gefördert wurden.(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, deren Erwerb durch Mieterhaushalte nach den Verwaltungsvorschriften über Eigenkapitalersatzdarlehen für Mieterhaushalte umgewandelter Wohnungen vom 20. März 2020 (ABl. S. 3122) gefördert wird, um 80 Prozent angehoben.
Anhebung der Einkommensgrenzen
§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen (1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,2. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,3. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 28. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder4. nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom 27. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8384) oder5. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2022 vom 23. August 2022 (ABl. S. 2633) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderungerstmals gefördert wurden.(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, deren Erwerb durch Mieterhaushalte nach den Verwaltungsvorschriften über Eigenkapitalersatzdarlehen für Mieterhaushalte umgewandelter Wohnungen vom 20. März 2020 (ABl. S. 3122) gefördert wird, um 80 Prozent angehoben.
Anhebung der Einkommensgrenzen
§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen (1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,2. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,3. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 28. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder4. nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom 27. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8384) oder5. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2022 vom 23. August 2022 (ABl. S. 2633) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderung oder6. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 vom 31. Mai 2023 (ABl. S. 3139) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderung oder7. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 23. Februar 2023 (ABl. S. 3136) oder8. nach den Genossenschaftsförderungsbestimmungen vom 12. Juni 2023 (ABl. S. 3153)erstmals gefördert wurden.(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 vom 31. Mai 2023 (ABl. S. 3139) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung (mittlere Einkommen) und bei Nutzungsänderung oder nach den Genossenschaftsförderungsbestimmungen vom 12. Juni 2023 (ABl. S. 3153) erstmals gefördert wurden, um 120 Prozent angehoben.
Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Anhebung der Einkommensgrenzen
§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen (1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,2. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,3. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 28. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder4. nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom 27. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8384)erstmals gefördert wurden.
Weitergeltung der Einkommensgrenzen
§ 2 Weitergeltung der EinkommensgrenzenAbweichend von § 1 gelten die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin bei der Hälfte der Wohnungen, die nach Nummer 4.1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 (WFB 2019) vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit einem öffentlichen Baudarlehen mit Teilverzicht erstmals gefördert wurden, nach Nummer 9.3 Satz 2, 1. Alternative WFB 2019 weiter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 166) außer Kraft.(2) Mit Ablauf des 30. April 2030 tritt diese Verordnung außer Kraft.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Belegungsbindungsgesetz werden die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. März 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.