Verordnung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte Vom 5. Dezember 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.1986
- Fundstelle:
- GVBl. 1986, 2033
§ 2(1) Für die Überlassung von Standflächen beträgt die Gebühr je Quadratmeter und je Markttag unbeschadet der tatsächlichen Nutzung bis einschließlich 31. Dezember 20010,50 DM - 3,25 DM.ab1. Januar 20020,26 € - 1,66 €. (2) Innerhalb des Rahmens bemessen die Bezirke die Gebühr nach den für das Betreiben der Märkte erforderlichen Personal- und Sachkosten des Marktveranstalters und nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Nutzen für den Marktberechtigten.
Standgebühren
§ 2 Standgebühren(1) Für die Überlassung von Standflächen beträgt die Gebühr je Quadratmeter und je Markttag unbeschadet der tatsächlichen Nutzung zwischen 0,30 und 4 Euro. (2) Innerhalb des Rahmens bemessen die Bezirke die Gebühr nach den für das Betreiben der Märkte erforderlichen Kosten des Marktveranstalters.
Strombegebühren
§ 3 Strombegebühren(1) Die Gebühr für den Stromanschluss beträgt je Markttag zwischen 1,50 und 4 Euro. (2) Die Gebühr für den Stromverbrauch beträgt je angefangene 1,5 Kilowattstunde zwischen 0,40 und 4 Euro. Die Gebühr bemisst sich a) nach dem tatsächlichen Verbrauch oderb) wenn der tatsächliche Verbrauch nicht erfasst werden kann, nach dem gesamten Anschlusswert der betriebenen Geräte bezogen auf die Dauer der möglichen Nutzung.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:
§ 1Für die Überlassung von Standflächen für Marktzwecke und für den Anschluß an Stromversorgungsanlagen sowie für den Stromverbrauch werden von dem Standinhaber Gebühren erhoben.
§ 3(1) Die Gebühr für den Stromanschluß beträgt je Markttag 3,- DM. (2) Die Gebühr für den Stromverbrauch beträgt je angefangene 1,5 kW des gesamten Anschlußwertes und je Markttag 2,- DM. (3) Auf Märkten mit Einzelzählern beträgt die Gebühr für den Stromverbrauch 0,49 DM je kWh.
§ 4Die Gebühren sind mit Ausnahme der Gebühr nach § 3 Abs. 3 im voraus zu entrichten.
§ 5(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte vom 9. März 1973 (GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1985 (GVBl. S. 2417), außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.