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title: "Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/wochmgbestvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WochMGBestVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:38:12+00:00"
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# Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 05.06.1986
*Fundstelle:* GVBl. 1986, 891


### Anlage WochMGBestV

Anlage zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes A. Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel B. Bekleidung und Textilien 1. Oberbekleidung des täglichen Bedarfs. 2. Wolle, Strickwaren. 3. Mützen, Hüte, Handschuhe. 4. Miederwaren, Unterwäsche, Strumpfwaren. 5. Bett- und Tischwäsche, Hand-, Geschirr-, Taschen- und andere Tücher für den Hausbedarf. 6. Stoffe und Gardinen. 7. Kurzwaren, Nähbedarf, Spitzen und Stickereien. 8. Schuhe des täglichen Bedarfs, Schuhbedarfsartikel. C. Waren verschiedener Arten 1. Kleinlederwaren. 2. Haushaltsartikel: Geschirr sowie Glaswaren; Aluminium-, Emaille-, Holz-, Kunststoff- und Stahlwaren sowie Werkzeuge für den Hausbedarf; Eimer, Schüsseln, Töpfe, Einkaufstaschen; Besen, Bürsten, Papierwaren, Bindfaden, Leinen, Putztücher, Schwämme, Fußmatten; Korbwaren (ohne Korbmöbel). 3. Wasch- und Putzmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, Kerzen und Weihnachtsbaumartikel. 4. Kleinspielwaren, Schreibwaren. 5. Druckerzeugnisse und andere Medienerzeugnisse des täglichen Bedarfs (außer Videokassetten und preisgebundene Buchneuerscheinungen). 6. Künstliche Blumen sowie Blumenarrangements und Kränze jeder Art, Blumenbedarfsartikel. 7. Schmuckwaren einfacher Art, Modeschmuck und Uhren (ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall). 8. Kunstgewerbliche Gegenstände, Fotografien und Drucke. 9. Zoobedarfsartikel.

### Eingangsformel WochMGBestV

Auf Grund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97 / GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425 / GVBl. S. 567), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 27. August 1970 (GVBl. S. 1594) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs hinaus werden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs für den Handel auf den öffentlichen Wochenmärkten in Berlin zugelassen.

### § 2

§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 3. März 1971 (GVBl. S. 440) außer Kraft. Berlin, den 5. Juni 1986 Der Senator für Wirtschaft und Arbeit Elmar Pieroth

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— Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WochMGBestVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
