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title: "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/wobinduazustvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WoBinduaZustVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:37:53+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975

**Landesrecht Berlin**
*Fundstelle:* GVBl. 1975, 2525


### § 1 — Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz (1) Das Bezirksamt ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben. (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 2a , § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 , § 9 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 sowie § 25 Abs. 1 obliegt der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, im Falle des § 25 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als es sich um Verstöße gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 der §§ 8a , 8b und 9 -auch in den Fällen des § 21 - handelt.

### § 2 — Zuständigkeiten bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist zuständig 1. das Bezirksamt a) nach § 26 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes , b) nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313 / GVBl. S. 1514) bei preisgebundenen Altbauwohnraummieten und -pachten sowie ähnlichen Entgelten für die Wohnraumnutzung und c) nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 ; 2. die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes .

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. *)

### Eingangsformel WoBinduaZustV

Auf Grund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 474) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520 / GVBl. S. 361, 872) wird verordnet:

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WoBinduaZustVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
