Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975
- Fundstelle:
- GVBl. 1975, 2525
Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz (1) Das Bezirksamt ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben. (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 2a , § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 , § 9 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 sowie § 25 Abs. 1 obliegt der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, im Falle des § 25 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als es sich um Verstöße gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 der §§ 8a , 8b und 9 -auch in den Fällen des § 21 - handelt.
Zuständigkeiten bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist zuständig 1. das Bezirksamt a) nach § 26 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes , b) nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313 / GVBl. S. 1514) bei preisgebundenen Altbauwohnraummieten und -pachten sowie ähnlichen Entgelten für die Wohnraumnutzung und c) nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 ; 2. die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes .
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. *)
Auf Grund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 474) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520 / GVBl. S. 361, 872) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.