BelBindG · Berlin

Gesetz zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz - BelBindG) Vom 10. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
10.10.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 638
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungsbindungen, Erhaltung der ...

§ 10 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungsbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung freistellen. (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungsbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren. (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

Mitteilung, Auskunft

§ 12 Mitteilung, Auskunft(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als belegungsgebunden gilt. Die Mitteilung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchenden auf dessen Verlangen schriftlich Auskunft zu geben, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine belegungsgebundene Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend.

§ 14

Untermietverhältnisse

§ 14 Untermietverhältnisse(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer belegungsgebundenen Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 9 sind nicht anzuwenden.

§ 15

Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

§ 15 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 6, 10 Abs. 3 oder § 14 oder gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. (2) Die Geldleistungen nach Absatz 1 sollen nicht erhoben werden, wenn die Erhebung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde. (3) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.

§ 16

Bußgeldvorschrift

§ 16 Bußgeldvorschrift(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,2. eine Wohnung entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 oder entgegen den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überläßt oder beläßt,3. entgegen § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,4. entgegen § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 19

(aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 20

(aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

§ 22

(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 3

Sicherung der Zweckbestimmung

§ 3 Sicherung der Zweckbestimmung(1) Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von belegungsgebundenen Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001(BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. (2) Die zuständige Stelle, die für die Regelung offener Vermögensfragen zuständigen Stellen und die für Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Altschuldenhilfen zuständige Stelle sind berechtigt und auf Verlangen gegenseitig verpflichtet, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

Überlassung an Wohnberechtigte

§ 6 Überlassung an Wohnberechtigte(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens mitzuteilen. (2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 7 übergibt und die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint. (3) Ist die Wohnung ihrer Bestimmung nach Angehörigen eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis angehört. (4) Der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung vorzulegen. (5) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbescheinigung oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 zum Gebrauch überlassen. Personen, die nach dem Tod des Inhabers der Wohnberechtigungsbescheinigung gemäß § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Mietverhältnis eingetreten sind, darf die Wohnung auch ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen werden. (6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden nach den Absätzen 1 bis 5 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Auskunft nach § 12 Abs. 2 erhalten hat, daß die Wohnung nicht eine belegungsgebundene Wohnung sei.

§ 7

Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

§ 7 Ausstellung der Bescheinigung über die WohnberechtigungDie Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt.

§ 8

Sondervorschriften für Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf

§ 8 Sondervorschriften für Gebiet mit erhöhtem WohnungsbedarfDer Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine freiwerdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen darf, wenn Berlin Gebiet mit erhöhtem Wohnbedarf ist. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

Eingangsformel BelBindG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Den Belegungsbindungen dieses Gesetzes unterliegen vom 1. Januar 1996 an Wohnungen eines kommunalen Wohnungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) geändert worden ist, oder einer Wohnungsgenossenschaft, für die am 31. Dezember 1995 das Belegungsrechtsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), gilt und die nach § 2 dieses Gesetzes als belegungsgebunden bestimmt worden sind, wenn dem Wohnungsunternehmen oder der Wohnungsgenossenschaft Altschuldenhilfen auf Grund des § 4 oder des § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gewährt werden.(2) Absatz 1 gilt auch, wenn am 1. Januar 1996 über einen Antrag auf Altschuldenhilfen noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Die Belegungsbindung entfällt in diesem Fall mit dem Eintritt der Bestandskraft des einen Antrag auf Teilentlastung oder eine Zinshilfe vollständig ablehnenden Bescheides. (3) Die Belegungsbindung für eine Wohnung endet, sobald dem Grundbuchamt zur Erfüllung der Privatisierungs- und Veräußerungspflicht nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes eine eintragungsfähige Teilungserklärung zur Bildung von Wohnungseigentum vorliegt und ein Kaufvertrag über das Wohnungseigentum beurkundet worden ist.

§ 13

Gleichstellungen

§ 13 Gleichstellungen(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne belegungsgebundene Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes ergibt. (2) Dem Vermieter einer belegungsgebundenen Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungverhältnisses, zum Gebrauch überläßt. Dem Mieter einer belegungsgebundenen Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt. (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter gleich.

§ 17

Weitergehende Verpflichtungen

§ 17 Weitergehende VerpflichtungenWeitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 15 Abs. 1 entrichtet worden sind.

§ 18

Kooperationsvertrag

§ 18 KooperationsvertragDie Bestimmung der Belegungsbindungen sowie das Verfahren über die Überlassung der Wohnungen an Wohnungsuchende soll durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Berlin und dem Verfügungsberechtigten ergänzt werden. Der Verfügungsberechtigte soll bei der Überlassung von Wohnungen einseitige Strukturen in der Wohnungsbelegung unter Beachtung der Einkommensgrenzen verhindern oder beseitigen.

§ 2

Bestimmung der Belegungsbindungen

§ 2 Bestimmung der Belegungsbindungen(1) Die zuständige Stelle hat durch schriftlichen Bescheid diejenigen Wohnungen des Wohnungsunternehmens, die den Belegungsbindungen dieses Gesetzes unterliegen sollen, zu bestimmen (belegungsgebundene Wohnungen), und zwar gesondert aus dem Bestand 1. der Wohnungen, die bis zum 1. Januar 1949 errichtet und für die Rückübertragungsansprüche angemeldet worden sind, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, und2. der übrigen Wohnungen. (2) Innerhalb beider Teilbestände sind als belegungsgebunden jeweils zu bestimmen, 1. soweit zumindest Teilentlastung nach § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gewährt wird, a) 45 vom Hundert der Wohnungen eines kommunalen Wohnungsunternehmens undb) 30 vom Hundert der Wohnungen einer Wohnungsgenossenschaft, 2. soweit nur Zinshilfe nach § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gewährt wird, a) 35 vom Hundert der Wohnungen eines kommunalen Wohnungsunternehmens undb) 20 vom Hundert der Wohnungen einer Wohnungsgenossenschaft. Bei Wohnungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gilt der in Satz 1 genannte Anteil von belegungsgebundenen Wohnungen am zahlenmäßigen Gesamtbestand der Wohnungen für jedes Grundstück. (3) Wohnungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2, für die die Privatisierung im Rahmen des Privatisierungskonzeptes auf Grund des § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes beabsichtigt ist, dürfen nicht als belegungsgebunden bestimmt werden. (4) Die als belegungsgebunden zu bestimmenden Wohnungen sollen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage den übrigen Wohnungen des jeweiligen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Teilbestandes entsprechen. Der Anteil der Wohnfläche der als belegungsgebunden zu bestimmenden Wohnungen an der Gesamtwohnfläche darf den in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Vom-Hundert-Satz nicht unterschreiten. Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen, für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der Fassung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604/GVBl. S. 2942), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ergibt. Soweit bei einer Mieterhöhung nach der Ersten Grundmietenverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1269) und der Zweiten Grundmietenverordnung vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1416) für die Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, zugrunde gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen Vorschriften. (5) Die zuständige Stelle hat bei der Bestimmung einem bis zum 31. Oktober 1995 bei ihr eingehenden Vorschlag des Wohnungsunternehmens zu entsprechen, sofern dieser den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmung genügt. Erfüllt der Vorschlag die gesetzlichen Anforderungen teilweise, so kann ihm insoweit entsprochen werden. (6) Die Bestimmung als belegungsgebundene Wohnung wird mit dem Zugang des Bescheides an den Verfügungsberechtigten, frühestens vom 1. Januar 1996 an, wirksam.

§ 21

Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

§ 21 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der WohnungDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Am 1. Januar 1996 tritt die Verordnung über die Gewährung von Belegungsrechten in Berlin, dem Gebiet der heutigen Hauptstadt der DDR, vom 28. August 1990 (GVABl. S. 334) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.