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title: "WoG Bln — Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln) Vom 1. Juli 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WoBauGBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:37:48+00:00"
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# WoG Bln — Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln) Vom 1. Juli 2011

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 01.07.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 319


### § 11a — Sicherung von Bindungen im Bestandöffentlich geförderter Wohnungen

§ 11a Sicherung von Bindungen im Bestandöffentlich geförderter Wohnungen(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung nach dem 22. September 2015 vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung abweichend von § 16 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbestimmungen vollständig zurückgezahlt wären (Nachwirkungsfrist).(2) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides oder des Darlehensvertrages vorzeitig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbestimmungen vollständig zurückgezahlt worden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.(3) Vorzeitige barwertige Rückzahlungen von Förderdarlehen (Aufwendungsdarlehen) haben keine Auswirkungen auf das planmäßige Ende der öffentlichen Wohnungsbindungen und begründen keine Möglichkeit der Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten.(4) Allgemeine Freistellungen nach § 30 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes sind ausgeschlossen.

### § 2 — Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter ...

§ 2 Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg)(1) Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40 Prozent über den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, haben auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete. Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Absatz 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Nettokaltmiete, der a) 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens bei Gebäuden bis Energieeffizienzklasse E,b) 27 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens bei Gebäuden der Energieeffizienzklasse F,c) 26 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens bei Gebäuden der Energieeffizienzklasse G oderd) 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens bei Gebäuden der Energieeffizienzklasse H übersteigt.(2) Folgende Wohnflächen sind angemessen a) 50 m2 bei einem Einpersonenhaushalt,b) 65 m2 bei einem Zweipersonenhaushalt,c) 80 m2 bei einem Dreipersonenhaushalt,d) 90 m2 bei einem Vierpersonenhaushalt,e) zusätzlich 12 m2 für jede weitere zum Haushalt gehörende Person. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. (3) Die maßgebliche Wohnfläche ergibt sich aus dem Mietvertrag. Das anrechenbare Gesamteinkommen ist nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes zu ermitteln. Die maßgebliche Energieeffizienzklasse oder der Endenergiewert ist dem gültigen Energieausweis für Wohngebäude nach Anlage 6 zu § 16 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. (4) Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, haben nur dann einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen worden ist. Die anrechnungsfähige Nettokaltmiete wird bei Wohnungen nach Satz 1 auf höchstens 10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich begrenzt. (5) Leistungsempfangende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten abweichend von Absatz 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Absatz 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttokaltmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. (6) Zweckbestimmte Leistungen Dritter zur Senkung der Mietbelastung, die nicht unter Absatz 5 fallen, sind bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen. (7) Ein Mietzuschuss wird maximal in Höhe von monatlich 2,50 Euro pro Quadratmeter der angemessenen Wohnfläche gemäß Absatz 2 gewährt. Der in Satz 1 genannte Betrag verändert sich am 1. April 2017 und sodann am 1. April eines jeden darauf folgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Der jeweils geänderte Betrag ist jährlich zum 1. Januar im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (8) Wer einen Mietzuschuss beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen sowie der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Mietzuschuss erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen, die einen geleisteten Mietzuschuss zu erstatten haben. Kommen diejenigen, die einen Mietzuschuss beantragen oder erhalten, ihren Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen den Mietzuschuss bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen des Mietzuschusses nicht nachgewiesen sind. Der Bewilligungsbescheid muss einen Hinweis über die Mitwirkungspflichten der Sätze 1 bis 3 enthalten. (9) Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, ist ein bereits erbrachter Mietzuschuss zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern der Mietzuschuss auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. (10) Näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 auf Stellen außerhalb der Berliner Verwaltung (Private) zur Ausführung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter ihrer Fachaufsicht übertragen. Der Übertragungsakt ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Der Private unterliegt insoweit den für die Berliner Verwaltung geltenden Regelungen, insbesondere dem Berliner Datenschutzgesetz und dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Vorverfahren finden nicht statt.

### § 1a — Unwirksamkeit rückwirkender Mieterhöhungen

§ 1a Unwirksamkeit rückwirkender MieterhöhungenRückwirkende Mieterhöhungen sind für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, unwirksam. § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 4 Absatz 8 Satz 2 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, finden insoweit keine Anwendung.

### § 2 — Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter ...

§ 2 Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg)(1) Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40 Prozent über den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, haben auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete. Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Absatz 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt. (2) Folgende Wohnflächen sind angemessen: a) 50 m2 bei einem Einpersonenhaushalt;b) 65 m2 bei einem Zweipersonenhaushalt;c) 80 m2 bei einem Dreipersonenhaushalt;d) 90 m2 bei einem Vierpersonenhaushalt;e) zusätzlich 12 m2 für jede weitere zum Haushalt gehörende Person. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. (3) Die maßgebliche Wohnfläche ergibt sich aus dem Mietvertrag. Das anrechenbare Gesamteinkommen ist nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes zu ermitteln.(4) Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, haben nur dann einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen worden ist. Die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete wird bei Wohnungen nach Satz 1 auf höchstens 14 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich begrenzt. (5) Leistungsempfangende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten abweichend von Absatz 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Absatz 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. (6) Zweckbestimmte Leistungen Dritter zur Senkung der Mietbelastung, die nicht unter Absatz 5 fallen, sind bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen. (7) Der Mietzuschuss wird für die angemessene Wohnfläche gemäß Absatz 2 gewährt. Der Mietzuschuss beträgt für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, höchstens a) 5 Euro pro Quadratmeter,b) 3,75 Euro pro Quadratmeter bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 20 Prozent,c) 2,50 Euro pro Quadratmeter bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 40 Prozent. Zudem darf der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen. Die in Satz 2 genannten Beträge verändern sich am 1. April 2019 und sodann am 1. April eines jeden darauf folgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die jeweils veränderten Beträge sind jährlich zum 1. Januar im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (8) Wer einen Mietzuschuss beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen sowie der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Mietzuschuss erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen, die einen geleisteten Mietzuschuss zu erstatten haben. Kommen diejenigen, die einen Mietzuschuss beantragen oder erhalten, ihren Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen den Mietzuschuss bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen des Mietzuschusses nicht nachgewiesen sind. Der Bewilligungsbescheid muss einen Hinweis über die Mitwirkungspflichten der Sätze 1 bis 3 enthalten. (9) Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, ist ein bereits erbrachter Mietzuschuss zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern der Mietzuschuss auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. (10) Näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 auf Stellen außerhalb der Berliner Verwaltung (Private) zur Ausführung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter ihrer Fachaufsicht übertragen. Der Übertragungsakt ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Der Private unterliegt insoweit den für die Berliner Verwaltung geltenden Regelungen, insbesondere dem Berliner Datenschutzgesetz und dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Vorverfahren finden nicht statt.

### § 5 — - aufgehoben -

§ 5 - aufgehoben -

### § 7 — Mietwohnungsbau - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Erlassund unbefristeter ...

§ 7 Mietwohnungsbau - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Erlassund unbefristeter Niederschlagung sowie Notverkauf mit Zustimmung der Bewilligungsstelle(1) Sind die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung teilweise oder vollständig erlassen oder unbefristet niedergeschlagen worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.(2) Sofern im Rahmen eines Notverkaufs mit Zustimmung der Bewilligungsstelle oder des Gläubigers der öffentlichen Mittel als Alternative zu einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung des geförderten Objektes ein Eigentumswechsel stattfindet, in dessen Zuge mit dem Erwerber ein Schuldverhältnis über die im Rahmen des Verkaufs nicht vollständig zurückgeführten öffentlichen Mittel nicht begründet oder fortgesetzt wird, endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach vollzogener Eigentumsumschreibung. Das Schuldverhältnis über die öffentlichen Mittel mit dem Veräußerer bleibt hiervon unberührt. Der Erwerber ist im Kaufvertrag zu verpflichten, die Mieter vom Umstand und voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zu informieren und diese Verpflichtung bis zum Fristablauf auch eventuellen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

### § 14 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Zuständig als Förderstelle für die Bearbeitung, Durchführung und Abrechnung bewilligter Förderfälle nach den Maßgaben dieses Gesetzes ist die Investitionsbank Berlin.(2) Zuständige Senatsverwaltung nach diesem Gesetz ist die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung.(3) Die Förderstelle und die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für alle im Rahmen des sozialen Mietwohnungsneubaus (erster Förderweg) und der Eigenheimförderung errichteten Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) erstmals gefördert wurden.(2) Ausschließlich § 11a Absatz 4 gilt auch für solche Wohnungen, welche auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, seit 2014 in Berlin erstmals öffentlich gefördert wurden.

### § 1a — Verpflichtungsmiete

§ 1a Verpflichtungsmiete(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung, für die in den Wohnungsbauprogrammen 1972 bis 1986 eine Anschlussförderung auf der Grundlage der Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 vom 20. Mai 1988 (ABl. S. 825), der Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981 vom 26. Oktober 1993 (ABl. S. 3922) oder der Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 vom 3. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 926, 1586) gewährt wurde, bis zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nicht gegen ein höheres Entgelt als die Verpflichtungsmiete zum Gebrauch überlassen.(2) Die Verpflichtungsmiete ist nach den im Zeitpunkt der Bewilligung der Anschlussförderung für das jeweilige Wohnungsbauprogramm geltenden Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen und der dazugehörigen, bei Bewilligung der Anschlussförderung jeweils abgegebenen Verpflichtungserklärung zu ermitteln1. für die Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 nach Ziffer 2.5 der entsprechenden, in Absatz 1 genannten Richtlinien,2. für die Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981 nach Ziffer 3.1 Absatz 4 der entsprechenden, in Absatz 1 genannten Richtlinien und3. für die Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 nach Ziffer 3.1 Absatz 4 der entsprechenden, in Absatz 1 genannten Richtlinien.Eine Erhöhung der Verpflichtungsmiete auf Grund vollständiger oder teilweiser Aufhebung der in der Verpflichtungserklärung festgelegten Ansatzverzichte auf Kapitalkosten für Fremdmittel ist unzulässig. Bei der Ermittlung der Verpflichtungsmiete bleiben vertragliche Vereinbarungen mit dem Fördernehmer oder dessen Rechtsnachfolger und Entscheidungen des Landes Berlin nach dem Zeitpunkt der Bewilligung unberührt. Nach freiwilliger vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der öffentlichen Aufwendungsdarlehen sind zusätzliche Ansatzverzichte auf Kapitalkosten für Fremdmittel nicht zu erbringen, soweit erst nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen die vollständige Tilgung der Fremdmittel, die Umfinanzierung oder Umstellung auf das Restkapital oder die Ersetzung der Fremdmittel durch Eigenmittel erfolgt.

### § 1b — Bußgeldvorschriften

§ 1b Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verpflichteter oder dessen Rechtsnachfolger entgegen der von ihm oder in seinem Auftrag ordnungsgemäß aufzustellenden, für die Berechnung der Miete zugrunde zu legenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach § 1a zulässig ist.(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in den Fällen des § 1a seinen Mitwirkungspflichten nach § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht nachkommt, insbesondere der zuständigen Stelle entsprechende Auskünfte nicht erteilt, keine Einsicht in Unterlagen gewährt oder die Einreichung von Unterlagen verweigert.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße pro Wohneinheit bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

### § 1c — Mieterhöhungsverfahren

§ 1c Mieterhöhungsverfahren(1) Erhöht sich die Miete einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, abgesehen von Erhöhungen nach den §§ 559 und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, um mindestens 10 Prozent oder innerhalb von vier Jahren um mindestens 15 Prozent, so kann der Mieter bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Mieterhöhungserklärung zugegangen ist (Überlegungsfrist), außerordentlich mit Wirkung bis spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach Zugang der Erklärung kündigen. Kündigt der Mieter innerhalb dieser Frist das Mietverhältnis, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. Andernfalls tritt die Mieterhöhung nach Ablauf der Überlegungsfrist ein.(2) Rückwirkende Mieterhöhungen sind für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, unwirksam. § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 4 Absatz 8 Satz 2 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, finden insoweit keine Anwendung.

### § 2 — Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter ...

§ 2 Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg)(1) Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 55 Prozent über den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, haben auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete. Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Absatz 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt.(2) Folgende Wohnflächen sind angemessen:a) 50 m2 bei einem Einpersonenhaushalt;b) 65 m2 bei einem Zweipersonenhaushalt;c) 80 m2 bei einem Dreipersonenhaushalt;d) 90 m2 bei einem Vierpersonenhaushalt;e) zusätzlich 12 m2 für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.In Einzelfällen kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen.(3) Die maßgebliche Wohnfläche ergibt sich aus dem Mietvertrag. Das anrechenbare Gesamteinkommen ist nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes zu ermitteln.(4) Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, haben einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1. Die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete wird bei Wohnungen nach Satz 1 auf höchstens 14 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich begrenzt. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich am 1. April 2024 auf 16,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich und verändert sich sodann am 1. April eines jeden darauffolgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die sich nach dem 1. April 2024 aus Satz 3 ergebenden Beträge sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.(5) Leistungsempfangende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten abweichend von Absatz 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Absatz 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.(6) Zweckbestimmte Leistungen Dritter zur Senkung der Mietbelastung, die nicht unter Absatz 5 fallen, sind bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen.(7) Der Mietzuschuss wird für die angemessene Wohnfläche gemäß Absatz 2 gewährt. Der Mietzuschuss beträgt für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, höchstensa) 5 Euro pro Quadratmeter,b) 3,75 Euro pro Quadratmeter bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 20 Prozent,c) 2,50 Euro pro Quadratmeter bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 55 Prozent.Zudem darf der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen. Die in Satz 2 genannten Beträge verändern sich am 1. April 2019 und sodann am 1. April eines jeden darauf folgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die jeweils veränderten Beträge sind jährlich zum 1. Januar im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.(8) Wer einen Mietzuschuss beantragt oder erhält, hat1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen sowie der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Mietzuschuss erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen, die einen geleisteten Mietzuschuss zu erstatten haben. Kommen diejenigen, die einen Mietzuschuss beantragen oder erhalten, ihren Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen den Mietzuschuss bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen des Mietzuschusses nicht nachgewiesen sind. Der Bewilligungsbescheid muss einen Hinweis über die Mitwirkungspflichten der Sätze 1 bis 3 enthalten.(9) Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, ist ein bereits erbrachter Mietzuschuss zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern der Mietzuschuss auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.(10) Näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 auf Stellen außerhalb der Berliner Verwaltung (Private) zur Ausführung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter ihrer Fachaufsicht übertragen. Der Übertragungsakt ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Der Private unterliegt insoweit den für die Berliner Verwaltung geltenden Regelungen, insbesondere dem Berliner Datenschutzgesetz und dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Vorverfahren finden nicht statt.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für alle im Rahmen des sozialen Mietwohnungsneubaus (erster Förderweg) und der Eigenheimförderung errichteten Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) erstmals gefördert wurden.(2) Ausschließlich § 1b Absatz 1 und 2 sowie § 11a Absatz 4 gelten auch für solche Wohnungen, welche auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, seit 2014 in Berlin erstmals öffentlich gefördert wurden.

### § 1b — Maßnahmen bei Gesetzesverstößen, Ordnungswidrigkeiten

§ 1b Maßnahmen bei Gesetzesverstößen, Ordnungswidrigkeiten(1) Die erhebbare Geldleistung nach § 25 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes beträgt bis zu monatlich 15 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht.(2) Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen1. des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie des § 52 Absatz 1 Nummer 6 des Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, 2. des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und3. des § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 52 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Eurogeahndet werden.(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig als Verpflichteter oder dessen Rechtsnachfolger entgegen der von ihm oder in seinem Auftrag ordnungsgemäß aufzustellenden, für die Berechnung der Miete zugrunde zu legenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach § 1a zulässig ist oder 2. in den Fällen des § 1a seinen Mitwirkungspflichten nach § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht nachkommt, insbesondere der zuständigen Stelle entsprechende Auskünfte nicht erteilt, keine Einsicht in Unterlagen gewährt oder die Einreichung von Unterlagen verweigert.(4) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro je Wohnung geahndet werden.

### § 2 — Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter ...

§ 2 Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg)(1) Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 55 Prozent über den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, haben auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete. Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Absatz 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt.(2) Folgende Wohnflächen sind angemessen:a) 50 m² bei einem Einpersonenhaushalt;b) 65 m² bei einem Zweipersonenhaushalt;c) 80 m² bei einem Dreipersonenhaushalt;d) 90 m² bei einem Vierpersonenhaushalt;e) zusätzlich 12 m² für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.In Einzelfällen kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen.(3) Die maßgebliche Wohnfläche ergibt sich aus dem Mietvertrag. Das anrechenbare Gesamteinkommen ist nach den §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes zu ermitteln.(4) Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, haben einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1. Die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete wird bei Wohnungen nach Satz 1 auf höchstens 14 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich begrenzt. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich am 1. April 2024 auf 16,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich und verändert sich sodann am 1. April eines jeden darauffolgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die sich nach dem 1. April 2024 aus Satz 3 ergebenden Beträge sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.(5) Leistungsempfangende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten abweichend von Absatz 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Absatz 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.(6) Zweckbestimmte Leistungen Dritter zur Senkung der Mietbelastung, die nicht unter Absatz 5 fallen, sind bei der Berechnung der Mietbelastung gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen. Wer Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhält, hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses.(7) Der Mietzuschuss wird für die angemessene Wohnfläche gemäß Absatz 2 gewährt. Der Mietzuschuss beträgt für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, höchstensa) 5 Euro pro Quadratmeter,b) 3,75 Euro pro Quadratmeter bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 20 Prozent,c) 2,50 Euro pro Quadratmeter bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 55 Prozent.Zudem darf der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen. Die in Satz 2 genannten Beträge verändern sich am 1. April 2019 und sodann am 1. April eines jeden darauf folgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die jeweils veränderten Beträge sind jährlich zum 1. Januar im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.(8) Wer einen Mietzuschuss beantragt oder erhält, hat1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen sowie der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Mietzuschuss erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen, die einen geleisteten Mietzuschuss zu erstatten haben. Kommen diejenigen, die einen Mietzuschuss beantragen oder erhalten, ihren Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen den Mietzuschuss bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen des Mietzuschusses nicht nachgewiesen sind. Der Bewilligungsbescheid muss einen Hinweis über die Mitwirkungspflichten der Sätze 1 bis 3 enthalten.(9) Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, ist ein bereits erbrachter Mietzuschuss zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern der Mietzuschuss auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.(10) Näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 auf Stellen außerhalb der Berliner Verwaltung (Private) zur Ausführung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter ihrer Fachaufsicht übertragen. Der Übertragungsakt ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Der Private unterliegt insoweit den für die Berliner Verwaltung geltenden Regelungen, insbesondere dem Berliner Datenschutzgesetz und dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Vorverfahren finden nicht statt.

### Eingangsformel WoG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Kündigungs- und Überlegungsfrist bei Mieterhöhungen

§ 1 Kündigungs- und Überlegungsfrist bei MieterhöhungenErhöht sich die Miete einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, abgesehen von Erhöhungen nach den §§ 559 und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, um mindestens 10 vom Hundert oder innerhalb von vier Jahren um mindestens 15 vom Hundert, so kann der Mieter bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Mieterhöhungserklärung zugegangen ist (Überlegungsfrist), außerordentlich mit Wirkung bis spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach Zugang der Erklärung kündigen. Kündigt der Mieter innerhalb dieser Frist das Mietverhältnis, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. Andernfalls tritt die Mieterhöhung nach Ablauf der Überlegungsfrist ein.

### § 10 — Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Erlass,Niederschlagung oder ...

§ 10 Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Erlass,Niederschlagung oder besonderer Zahlungsvereinbarung nach einer aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlichen Veräußerung(1) Sind die für das selbstgenutzte Wohneigentum als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erlassen oder unbefristet niedergeschlagen worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass enthält, oder bis zum Zeitpunkt der unbefristeten Niederschlagung. Erfolgt die Selbstnutzung des Berechtigten nach Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung nach Abschluss der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass enthält, oder nach der unbefristeten Niederschlagung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Selbstnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.(2) Wird nach einer aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlichen Veräußerung der für das selbstgenutzte Wohneigentum als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel die Rückzahlung in Raten vereinbart, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Abschluss dieser Zahlungsvereinbarung. Erfolgt nach Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung die Eigennutzung des Berechtigten, so gilt die Wohnung vom Beginn der Selbstnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.

### § 11 — Überleitungsvorschrift für das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei ...

§ 11 Überleitungsvorschrift für das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei vorzeitigernicht vollständiger Rückzahlung aufgrund Vertrages, Erlasses oder Niederschlagung(1) Ist der vertraglich vereinbarte Betrag zum Barwert vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von mindestens 95 vom Hundert (erster Teilbetrag) zurückgezahlt worden und wird der verbleibende Betrag (zweiter Teilbetrag) innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlt, so beginnt die Frist des § 6 Absatz 2 bereits am Tag nach der Rückzahlung des ersten Teilbetrages.(2) Bei einer vollständigen Rückzahlung des vereinbarten Betrages nach § 9 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt das selbstgenutzte Wohneigentum als öffentlich gefördert bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes tatsächlich persönlich genutzt wird (selbstgenutztes Wohneigentum); erfolgt in diesem Falle die Selbstnutzung nach der Rückzahlung, so gilt die Wohnung bis zum Beginn der Selbstnutzung als öffentlich gefördert.(3) Wurde die Ratenzahlung nach § 10 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart und wurden die Fördermittel bei Veräußerung des Wohneigentums nicht oder nicht vollständig auf den Erwerber übertragen, so endet für das selbstgenutzte Wohneigentum mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft „öffentlich gefördert“. Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt das selbstgenutzte Wohneigentum mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum), wenn dieser Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt. Endet der Zeitraum gemäß Satz 2 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.(4) Liegt der Zeitpunkt des Erlasses beziehungsweise der unbefristeten Niederschlagung nach § 10 Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das selbstgenutzte Wohneigentum als öffentlich gefördert bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt das selbstgenutzte Wohneigentum mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum). Erfolgt die Eigennutzung des Berechtigten nach Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung nach Abschluss der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass ausspricht, beziehungsweise nach der unbefristeten Niederschlagung, so gilt die Wohnung bis zum Beginn der Selbstnutzung, mindestens bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentlich gefördert.

### § 12 — Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 12 Erlass von VerwaltungsvorschriftenVerwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.

### § 13 — Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht

§ 13 Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem RechtVor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene Entscheidungen gelten weiter. Ist über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bestandskräftig entschieden, so finden die zum Antragszeitpunkt maßgebenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Das für andere Verwaltungsverfahren geltende Recht bleibt unberührt.

### § 14 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Zuständig als Förderstelle für die Bearbeitung, Durchführung und Abrechnung bewilligter Förderfälle nach den Maßgaben dieses Gesetzes ist die Investitionsbank Berlin. (2) Zuständige Senatsverwaltung nach diesem Gesetz ist die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung.

### § 15 — Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 2 — Härtefallregelung

§ 2 Härtefallregelung(1) Macht der Verfügungsberechtigte einer mit Aufwendungshilfen geförderten Wohnung, deren erste Förderphase (Grundförderung) nach dem 31. Dezember 2002 endet, nach Ablauf der Grundförderung eine Mieterhöhung geltend, so hat der Mieter bei Vorliegen einer besonderen Härte Anspruch auf Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe. Der Höchstbetrag des degressiv gewährten Mietausgleichs bemisst sich am Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen nach dem jeweils aktuellen Berliner Mietspiegel. Kündigt der Mieter die Wohnung und weist er das Vorliegen einer besonderen Härte nach, so wird eine einmalige Umzugskostenhilfe gewährt. Ein Antrag auf Mietausgleich ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende der Grundförderung zulässig. (2) Näheres zur Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe nach Absatz 1 regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung.

### § 3 — Vorzeitige Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen, vertragliche Vereinbarung zur Miete

§ 3 Vorzeitige Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen, vertragliche Vereinbarung zur Miete(1) Bei Wohngebäuden, die in den Wohnungsbauprogrammen ab 1972 mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen gefördert wurden (geförderte Objekte), können die im Rahmen der Förderung bewilligten Aufwendungsdarlehen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 4 unter Vereinbarung von Mietpreisbindungen zum Barwert befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zurückgezahlt werden. Die Barwertberechnung erfolgt auf das Datum der Rückzahlung. Sie schließt die über die planmäßige Laufzeit der Aufwendungsdarlehen zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge ein. Die planmäßige Auszahlung weiterer Aufwendungshilfen wird zum Stichtag der barwertigen Rückzahlung beendet, wobei planmäßig noch nicht ausgezahlte Aufwendungshilfen barwertig auf den Rückzahlungsbetrag angerechnet werden. Die Sätze 1 bis 4 finden auf die ab dem Wohnungsbauprogrammjahr 1989 mit Baudarlehen der Investitionsbank Berlin sowie ergänzenden Aufwendungsdarlehen geförderten Objekte keine Anwendung.(2) Von dem nach Absatz 1 berechneten Rückzahlungsbetrag kann auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 4 in Abhängigkeit von den jeweiligen Mietenregelungen ein Abzug in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des nach Absatz 1 berechneten Rückzahlungsbetrages erfolgen.(3) Näheres zu Konditionen und Verfahrensregelungen zur Rückzahlung von Aufwendungsdarlehen einschließlich der Bestimmung der Miethöhe und des Zeitraumes für ein Barwertangebot nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 regeln Verwaltungsvorschriften.

### § 4 — Kooperationsvertrag

§ 4 KooperationsvertragAbweichend von § 7 Absatz 4 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und § 15 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, können Kooperationsverträge auch Regelungen über Mietpreisbindungen nach § 3 Absatz 2 und über die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gemäß § 6 Absatz 2 dieses Gesetzes beinhalten.

### § 5 — Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Objekten, die keine Anschlussförderung ...

§ 5 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Objekten, die keine Anschlussförderung erhalten haben(1) Bei mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen geförderten Objekten, deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren (Grundförderung) nach dem 31. Dezember 2002 ausläuft, endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ 1. im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Erbbaurechts mit der Erteilung des Zuschlags;2. im Falle eines freihändigen Verkaufs im Zeitpunkt der wirksamen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder der Wohnung auf den Erwerber;3. im Falle der Übertragung der Befugnis zur wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks oder der Wohnung auf einen Dritten, insbesondere durch Fälle der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung, oder durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts oder einer Reallast;4. mit der Eintragung des Beitritts neuer Gesellschafter beziehungsweise eines Wechsels von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft, die Verfügungsberechtigte des betreffenden Grundstücks oder der betreffenden Wohnungen ist, in das Handelsregister, sobald die Summe der Haftsummen aller nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beigetretenen Kommanditisten die Summe der Haftsummen jener Kommanditisten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren, übersteigt;5. mit Eintragung der Auswechslung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, die Verfügungsberechtigte des betreffenden Grundstücks oder der betreffenden Wohnungen ist, in das Handelsregister;6. mit der Veräußerung von mehr als 50 vom Hundert der Gesellschaftsanteile an der Komplementär-Gesellschaft einer Kommanditgesellschaft, die Verfügungsberechtigte des betreffenden Grundstücks oder der betreffenden Wohnungen ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber seine Rechte gegenüber der Komplementär-Gesellschaft erstmalig ausüben darf;7. in Fällen, die mit den Nummern 3 bis 5 wirtschaftlich gleich gelagert sind, insbesondere indem - ohne dass ein Wechsel des Verfügungsberechtigten an dem betreffenden Grundstück oder der betreffenden Wohnung eintritt - das überwiegende wirtschaftliche Interesse am Grundstücks- oder Wohnungseigentum oder der bestimmende Einfluss auf die Gesellschaft, die Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin ist, von den bisherigen Gesellschaftern auf Dritte, insbesondere neue Gesellschafter, übergeht. (2) Der Verfügungsberechtigte hat die Investitionsbank Berlin in sämtlichen Fällen des Absatzes 1, insbesondere auch von Art und Umfang 1. der Übertragung der Befugnis zur wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung oder2. des Übergangs des wirtschaftlichen Interesses am Grundstücks- oder Wohnungseigentum oder des bestimmenden Einflusses auf die Gesellschaft, die Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin ist, auf einen Dritten, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.(3) Liegt die verlangte Miete zum Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gemäß Absatz 1 über der ortsüblichen Vergleichsmiete, so reduziert sich diese mit dem Eintreten des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Investitionsbank Berlin hat die Mieter entsprechend zu unterrichten.

### § 6 — Mietwohnungsbau - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"bei freiwilliger nicht ...

§ 6 Mietwohnungsbau - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“bei freiwilliger nicht vollständiger Rückzahlung(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung unter Gewährung eines Schuldnachlasses vorzeitig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des 20. Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung des vereinbarten Betrages, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.(2) Ist das Aufwendungsdarlehen nach Maßgabe des Absatzes 1 vorzeitig zum Barwert zurückgezahlt, so endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ für jede zweite der ab diesem Zeitpunkt im geförderten Objekt frei werdende Wohnung. Mindestens die Hälfte der in dem Objekt befindlichen Wohnungen unterliegt weiterhin planmäßig auf Dauer den öffentlichen Bindungen mit einer verbleibenden Bindungsdauer von 20 Jahren. Abweichende Vereinbarungen nach Satz 1 sind im Rahmen von Kooperationsverträgen nach § 4 zulässig. Der Verfügungsberechtigte hat dem zuständigen Bezirksamt nach dem Freiwerden die Wohnungen mitzuteilen, für die die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gemäß Satz 1 besteht, bleibt oder endet. Durch Vereinbarungen mit dem zuständigen Bezirksamt können Bindungen mit Zustimmung der zuständigen Stelle auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten übertragen werden, die dann noch mindestens 20 Jahre die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ haben.

### § 7 — Mietwohnungsbau - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Erlass und unbefristeter ...

§ 7 Mietwohnungsbau - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Erlassund unbefristeter Niederschlagung sowie Notverkauf mit Zustimmung der Bewilligungsstelle(1) Sind die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung teilweise oder vollständig erlassen oder unbefristet niedergeschlagen worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären. (2) Sofern im Rahmen eines Notverkaufs mit Zustimmung der Bewilligungsstelle oder des Gläubigers der öffentlichen Mittel als Alternative zu einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung des geförderten Objektes ein Eigentumswechsel stattfindet, in dessen Zuge mit dem Erwerber ein Schuldverhältnis über die im Rahmen des Verkaufs nicht vollständig zurückgeführten öffentlichen Mittel nicht begründet oder fortgesetzt wird, endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach vollzogener Eigentumsumschreibung. Das Schuldverhältnis über die öffentlichen Mittel mit dem Veräußerer bleibt hiervon unberührt. Der Erwerber ist im Kaufvertrag zu verpflichten, die Mieter vom Umstand und voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zu informieren und diese Verpflichtung bis zum Fristablauf auch eventuellen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 5 bestimmten Objekte keine Anwendung.

### § 8 — Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei vollständiger Rückzahlung

§ 8 Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei vollständiger Rückzahlung(1) Wurde der Wohnraum als selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheim, Eigensiedlung oder selbstgenutzte Eigentumswohnung) gefördert, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt des planmäßigen Endes des Förderzeitraumes. Im Falle der ausschließlichen Förderung mit Zuschüssen enden die öffentlichen Wohnungsbindungen mit dem Verzicht auf die weitere Auszahlung der Zuschüsse. Bei planmäßiger oder vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen aus öffentlichen Mitteln enden die öffentlichen Wohnungsbindungen mit der vollständigen Rückzahlung dieser Darlehen. Dies gilt auch im Falle der vollständigen Rückzahlung wegen Kündigung.(2) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen eines Eigenheimes oder eines Kaufeigenheimes bewilligt worden (Hauptwohnung und Einliegerwohnung), so endet die Bindung auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurückgezahlt und/oder der anteilige Zuschussbetrag nicht mehr gezahlt wird.(3) Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes tatsächlich persönlich genutzt wird; erfolgt in diesem Falle die Selbstnutzung nach Rückzahlung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Selbstnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.

### § 9 — Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"bei freiwilliger vorzeitiger nicht ...

§ 9 Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“bei freiwilliger vorzeitiger nicht vollständiger RückzahlungSind die für selbstgenutztes Wohneigentum als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel aufgrund eines Schuldnachlasses nicht vollständig zurückgezahlt worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des vereinbarten Betrages.

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— Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln) Vom 1. Juli 2011
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WoBauGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
