Berlin

Gesetz zur Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung (Rückflußbindungsgesetz 2002) Vom 19. Dezember 1997 *

Ausfertigungsdatum:
19.12.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 686
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Die Rückflüsse aus den Darlehen, die Berlin zur Förderung des Wohnungsbaues und der sozialen Wohnraumförderung gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden. Mit diesen Mitteln kann auch eine Ausfinanzierung des sozialen Wohnungsbaues erfolgen. (2) Zu den Rückflüssen gehören Zinseinnahmen, planmäßige und außerplanmäßige Tilgungen und Ablösungen von Baudarlehen, Annuitäts- und Aufwendungsdarlehen.

§ 2

§ 2 Zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Bestimmungen erläßt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.