APOhDwB · Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (APOhDwB) Vom 16. August 2001

Ausfertigungsdatum:
16.08.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 486
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Prüfungszeugnis

§ 14 Prüfungszeugnis (1) Der Referendar oder die Referendarin, der oder die die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt. (2) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung zum höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bibliotheksassessor" oder "Bibliotheksassessorin" zu führen.

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 1

Einstellungsvoraussetzungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt und 1. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder 2. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder 3. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt.

§ 11

Verlängerung

§ 11 Verlängerung (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn 1. der Referendar oder die Referendarin wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen bleiben außer Betracht, 2. der Referendar oder die Referendarin zu der Prüfung nicht zugelassen ist ( § 12 ), 3. der Referendar oder die Referendarin die Prüfung wiederholt ( § 13 ), 4. sie die Eignung des Referendars oder der Referendarin für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann. (2) Hat der Referendar oder die Referendarin Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Abs. 2 oder § 10 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern. (3) Referendare oder Referendarinnen, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken nicht geeignet erscheinen, sind unverzüglich aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

§ 12

Zweck der Prüfung, Zulassung

§ 12 Zweck der Prüfung, Zulassung (1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Laufbahnprüfung. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

§ 2

Ausbildungsbehörden

§ 2 Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt.

§ 4

Rechtsstellung

§ 4 Rechtsstellung (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Bibliotheksreferendar" oder zur "Bibliotheksreferendarin" ernannt. (2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes .

§ 6

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung ( § 8 ) und die fachtheoretische Ausbildung ( § 10 ). Die Verlängerung richtet sich nach § 11 . Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 13 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf. (2) Die Dauer der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung beträgt jeweils zwölf Monate. (3) Die Ausbildungsbehörde kann 1. für die Laufbahnbefähigung Zeiten einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Hochschulprüfung abgeleistet worden sind, sowie 2. Zeiten, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang erworben worden sind, auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Alle Anrechnungen zusammen dürfen sechs Monate nicht überschreiten.

Eingangsformel APOhDwB

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:

§ 10

Fachtheoretische Ausbildung

§ 10 Fachtheoretische Ausbildung Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Sie erfolgt nach der für die Ausbildung jeweils geltenden Studienordnung.

§ 13

Wiederholung der Prüfung

§ 13 Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt - unbeschadet § 15 - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 24. Juli 1972 (GVBl. S. 1731), geändert durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), außer Kraft. Berlin, den 16. August 2001 Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur A. Goehler

§ 3

Bewerbung, Einstellung

§ 3 Bewerbung, Einstellung (1) Bewerbungen werden an die Ausbildungsbehörde gerichtet. (2) Über die Einstellung des Bewerbers oder der Bewerberin in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 5

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendare und Referendarinnen auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet und ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden.

§ 7

Ausbildungsleitung

§ 7 Ausbildungsleitung Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

§ 8

Berufspraktische Ausbildung

§ 8 Berufspraktische Ausbildung (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgen soll. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendare und Referendarinnen in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer wissenschaftlichen Bibliothek vertraut zu machen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige bibliothekarische Tätigkeit zu fördern. Ihre Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen sowie zur Übernahme von Führungsaufgaben sollen sie auch durch die Mitarbeit bei Planungs- und Strukturaufgaben schulen.

§ 9

Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

§ 9 Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen des Referendars oder der Referendarin durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer der in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.