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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet Windmühlenberg im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow Vom 17. Dezember 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/windmuehlnatschgebvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WindmühlNatSchGebVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:37:07+00:00"
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet Windmühlenberg im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow Vom 17. Dezember 2001

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 17.12.2001
*Fundstelle:* GVBl. 2002, 79


### Eingangsformel WindmühlNatSchGebV

Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in der Karte nach § 2 Abs. 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Windmühlenberg“ erklärt.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2001 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Peter Strieder

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Schutzgebiet liegt im Bezirk Spandau von Berlin im Ortsteil Gatow. Es umfasst die Flurstücke 16/1, 16/2, 16/3, 904/10 (teilw.), 905/10, 906/10, 908/10 (teilw.), 924/10 (teilw.), 954/19, 962/10, 963/10, 964/10, 965/10, 966/10, 987/10, 1011/10, 1012/10, 1013/10, 1014/10, 1015/10, 1016/10 der Flur 3 und wird begrenzt im Norden von der Straße „Am Berghang“, im Osten durch die Grundstücke Buchwaldzeile Nr. 38 bis 46, im Süden durch die Straße „An den Berggärten“ und im Westen durch die Grundstücke Am Kinderdorf Nr. 28 bis 44 / Am Berghang Nr. 27. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 5,0 Hektar. (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um 1. die offensandigen Flächen mit charakteristischer Sand-Trockenrasenflora als gefährdeten, in Berlin sehr seltenen Vegetationstyp zu erhalten, 2. den Lebensraum insbesondere für gefährdete Pflanzen-, Reptilien-, Insekten- und Spinnenarten zu sichern, 3. einen für Forschung und Lehre bedeutenden ökologischen Standort zu erhalten.

### § 4 — Pflege

§ 4 Pflege (1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt das Naturschutzgebiet auf der Grundlage eines Pflegeplans. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur Pflege des Naturschutzgebietes darzustellen. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: 1. die Rodung nicht heimischer Gehölzarten, 2. die flächige Rodung von Gehölzen zur Wiederherstellung und Erhaltung unbeschatteter Sand- und Trockenrasenflächen - insbesondere im zentralen Bereich, 3. das Mähen oder die kontrollierte Beweidung einzelner Teilflächen bei Bedarf, 4. das Entfernen von Gartenabfällen und infolge ehemaliger Nutzungen eutrophierter Oberbodenschichten, 5. das Aufstellen von Hinweistafeln über Besonderheiten und Schutzwürdigkeit des Gebietes als Information für die Bevölkerung. (2) Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet sind mit der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen. (3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.

### § 5 — Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können. (2) Es ist insbesondere verboten: 1. umzäunte Bereiche zu betreten, 2. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 3. das Gebiet zu befahren, Fahrzeuge abzustellen oder dort zu reiten, 4. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 5. Verkaufsstände, auch nur vorübergehend, zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben, 6. Veranstaltungen durchzuführen, 7. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 9. Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere mit in das Gebiet hinein zu nehmen, 10. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 11. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern, 12. Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 13. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten. (3) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 12 sind auch dann verboten, wenn sie außerhalb des Naturschutzgebietes vorgenommen werden, aber in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

### § 6 — Genehmigungsbedürftige Handlungen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen In dem Naturschutzgebiet ist genehmigungsbedürftig: die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen für Forschung und Lehre unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften.

### § 7 — Zulässige Handlungen

§ 7 Zulässige Handlungen In dem Naturschutzgebiet ist zulässig: die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 .

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder 2. entgegen § 6 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

### § 9 — Rechtswirksamkeit

§ 9 Rechtswirksamkeit Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

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— Verordnung über das Naturschutzgebiet Windmühlenberg im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow Vom 17. Dezember 2001
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WindmühlNatSchGebVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
