Vorläufige Verordnung über die Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (VprOWi) Vom 8. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.1974
- Fundstelle:
- GVBl. 1974, 2622
Auf Grund des § 26 Abs. 4 und des § 27 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1973 (GVBl. S. 518) wird verordnet:
Abschluß des Grundstudiums, Zweck der Vorprüfung
§ 1 Abschluß des Grundstudiums, Zweck der VorprüfungDas Grundstudium in dem Studiengang Wirtschaft wird mit der erfolgreich abgelegten Vorprüfung abgeschlossen. Zweck der Vorprüfung ist die nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffende Feststellung, ob der Student sich diejenigen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um einen erfolgreichen Abschluß des Hauptstudiums zu erreichen. Die Studienordnung des Studiengangs Wirtschaft und die Studienpläne für das Tages- und Abendstudium bestimmen näheres über die Inhalte des Grundstudiums mit dem Ziel sicherzustellen, daß der Student während des Grundstudiums im Hinblick auf die entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder und seine gesellschaftliche Verantwortung (§ 2 Abs. 2 FHSG) in seinem späteren Beruf lernt, wirtschaftsbezogene Fragestellungen auf wissenschaftlicher Grundlage mit zunehmender methodischer Selbständigkeit allein und in Zusammenarbeit mit anderen zu bearbeiten.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder die Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, durch unerlaubte Gespräche oder sonstige unerlaubte Kommunikation mit anderen Personen sowie durch Täuschungsversuche anderer Art das Ergebnis seiner Prüfungsleistung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung ebenfalls als mit nicht ausreichend bewertet. (4) Wird die Tatsache der Täuschung bei einer Prüfungsleistung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorprüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklären. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. (5) Eine Entscheidung nach Absatz 4 ist 5 Jahre nach der Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (6) Entscheidungen zu Ungunsten eines Kandidaten sind diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 11 Wiederholung von PrüfungsleistungenPrüfungsleistungen in den Fächern und Fachgebieten, die nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden sind oder als mit nicht ausreichend bewertet gelten, können im Rahmen späterer Lehrveranstaltungen, die erneut zu besuchen sind, wiederholt werden. Die zeitliche Grenze für Wiederholungsmöglichkeiten ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3.
Zeugnis
§ 12 Zeugnis(1) Über die bestandene Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis auszustellen, in dem die Fachgebiete und Fächer des Grundstudiums, die Fachgebietsnoten, die Fachnoten und die Gesamtnote aufgeführt sind. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Vorprüfungsausschusses und dem Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin zu versehen. Das Zeugnis kann zusätzliche Angaben über Leistungen und Bewertungen in Wahlfächern und die Teilnahme an Gruppenarbeiten enthalten. (2) Ist die Vorprüfung ohne Wiederholungsmöglichkeit endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Vorprüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag des Kandidaten ist vom Vorsitzenden des Vorprüfungsausschusses eine zusätzliche Bescheinigung auszustellen, die, soweit die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern vollständig sind, die Fachnoten, anderenfalls die vorliegenden, in die Bildung der Fachnote eingehenden Noten sowie den Vermerk enthält, daß die Vorprüfung nicht bestanden worden ist.
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten(1) Diese Ordnung gilt erstmalig für Studenten, die im Wintersemester 1974/75 ihr Studium in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin beginnen. Die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin erläßt rechtzeitig die entsprechende Studienordnung sowie die Studienpläne und trifft die weiteren erforderlichen Maßnahmen in der Lehre. (2) Die Ordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. Oktober 1974Der Senator für Wissenschaft und KunstWerner Stein
Dauer des Studiums, Zeitpunkt der Vorprüfung
§ 2 Dauer des Studiums, Zeitpunkt der Vorprüfung(1) Das Grundstudium soll im Tagesstudium bis zum Ende des vierten, im Abendstudium bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen sein. Studienordnung und Studienpläne sind entsprechend diesen Regelstudienzeiten zu gestalten. (2) Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters muß das Grundstudium im Tagesstudium, spätestens bis zum Ende des achten Semesters das Grundstudium im Abendstudium erfolgreich abgeschlossen sein. Der Vorprüfungsausschuß kann mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin Ausnahmen von Satz 1 in besonders begründeten Fällen zulassen, insbesondere dann, wenn der Student die Überschreitung der Höchststudiendauer aus schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen oder beruflichen Gründen nicht zu vertreten hat. (3) Hat ein Student das Grundstudium nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 2 beendet, so gilt die Vorprüfung ohne Wiederholungsmöglichkeit als endgültig nicht bestanden.
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen
§ 3 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen(1) Studiensemester an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit sie nach Art und Umfang gleichwertig sind. Bei einem Studium an ausländischen Hochschulen kann bei Zweifeln bezüglich der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu beachten. (2) Über die Anrechnung und ihren Umfang entscheidet der Vorprüfungsausschuß auf Grund von Stellungnahmen fachlich zuständiger Hochschullehrer. Er kann mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin generelle Richtlinien für die Anrechnung beschließen.
Vorprüfungsausschuß
§ 4 Vorprüfungsausschuß(1) Für die Organisation und die verantwortliche Durchführung der Vorprüfung sowie für die durch diese Ordnung zugewiesenen besonderen Aufgaben wird an der Fachhochschule für Wirtschaft ein Vorprüfungsausschuß gebildet. Der Vorprüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze für Prüfungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Akademischen Senat und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studiengangs und der Prüfungsordnung. (2) Dem Vorprüfungsausschuß gehören fünf Mitglieder an. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der Vorprüfungsausschuß besteht aus 1. einem Hochschullehrer als Vorsitzenden2. zwei weiteren Hochschullehrern3. einem Lehrbeauftragten4. einem Studenten. Die Mitglieder des Vorprüfungsausschusses und je ein Stellvertreter werden vom Akademischen Senat der Fachhochschule für Wirtschaft gewählt. Der Vorprüfungsausschuß kann durch einstimmigen Beschluß Befugnisse auf seinen Vorsitzenden übertragen, insbesondere die Erledigung der laufenden organisatorischen Fragen. (3) Der Vorprüfungsausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie zwei weiteren Lehrkräften. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, es sei denn es ist etwas anderes in dieser Verordnung bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 hat der Vorprüfungsausschuß sowie jedes seiner Mitglieder ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der an der Fachhochschule für Wirtschaft durchgeführten Vorprüfungen; insbesondere kann jedes Mitglied des Vorprüfungsausschusses jederzeit bei mündlichen Prüfungen zuhören und Einsicht in schriftliche Arbeiten und ihre Bewertungen nehmen. (5) Die Mitglieder des Vorprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit oder sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Der Vorprüfungsausschuß wird von dem Prüfungsamt der Fachhochschule für Wirtschaft unterstützt. Das Prüfungsamt führt die Prüfungsakten.
Prüfer
§ 5 PrüferPrüfer sind in der Regel diejenigen Hochschullehrer oder Lehrbeauftragten, bei denen der Student an der Lehrveranstaltung über das Prüfungsfach teilgenommen hat. Stehen zwingende Hindernisse einer Beurteilung durch den Prüfer gemäß Satz 1 entgegen, so bestellt der Prüfungsausschuß einen anderen Hochschullehrer oder Lehrbeauftragten, der das betreffende Prüfungsfach an der Fachhochschule für Wirtschaft vertritt, als Prüfer. Dem Vorschlag der Kandidaten soll in diesem Falle möglichst entsprochen werden.
Prüfungsfächer
§ 6 Prüfungsfächer(1) Die Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: 1. Einführung in das wirtschaftswissenschaftliche Studium,2. einzelwirtschaftliche Grundbegriffe und -beziehungen,3. gesamtwirtschaftliche Grundbegriffe und -beziehungen,4. sozialwissenschaftliche Grundbegriffe und -beziehungen,5. einzel- und gesamtwirtschaftliches Rechnungswesen,6. Einführung in die Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,7. Einführung in die Statistik,8. Einführung in die Datenverarbeitung,9. Grundlagen des Wirtschaftsrechts. (2) Jedes Prüfungsfach kann in der Studienordnung in bis zu drei Fachgebiete unterteilt werden, denen jeweils Pflichtlehrveranstaltungen in einem Semester zugeordnet werden. Die Unterteilung der Fächer in Fachgebiete sowie die dazugehörenden Lehrveranstaltungen - gegebenenfalls alternativ - sind nach Inhalt, Art, maximaler Teilnehmerzahl und Semesterwochenstunden in der Studienordnung festzulegen.
Art der Prüfungsleistungen
§ 7 Art der Prüfungsleistungen(1) Prüfungsleistungen werden in den Formen der Themenklausur, der Fragenklausur, der schriftlichen Ausarbeitung und der mündlichen Prüfung erbracht. In jedem Prüfungsfach ist mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung zu erbringen. Ist ein Prüfungsfach in der Studienordnung in Fachgebiete gemäß § 6 Abs. 2 unterteilt, ist in jedem Fachgebiet mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung zu erbringen. (2) Die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach oder -fachgebiet werden im Zusammenhang mit der entsprechenden Lehrveranstaltung erbracht und sollen exemplarisch die Befähigung des Studenten in dem jeweiligen Fach / Fachgebiet nachweisen. Im ersten Fachgebiet eines Faches darf der Zeitpunkt der Prüfungsleistung nicht vor dem letzten Drittel der entsprechenden Lehrveranstaltung liegen. Im übrigen bestimmt der Prüfer den Zeitpunkt. Der Prüfer legt im Benehmen mit den anderen Fachprüfern die Form der Prüfungsleistung zu Beginn der Veranstaltung fest. Sofern es sich vom Inhalt der Lehrveranstaltung nicht verbietet, kann er mehrere schriftliche Prüfungsformen zur Auswahl stellen. Die Prüfer haben die erforderliche Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen zu gewährleisten. Sie unterrichten den Vorprüfungsausschuß rechtzeitig über Zeitpunkt und Art der Prüfungsleistungen. (3) Der Vorprüfungsausschuß hat auf die Gleichwertigkeit der Anforderungen in den Prüfungsleistungen eines Prüfungsfaches / Fachgebietes zu achten. Er kann, falls die Gleichwertigkeit anders nicht sicherzustellen ist, für die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach / Fachgebiet eine bestimmte Prüfungsform vorschreiben und einheitliche Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Fachprüfer stellen. Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von dem Prüfer mit "nicht ausreichend" bewertet, bestellt der Prüfungsausschuß einen weiteren Prüfer. Ergeben die Bewertungen der beiden Prüfer keine Übereinstimmung in der Beurteilung, so bildet der Vorprüfungsausschuß das Mittel aus beiden Bewertungen.
Form der Prüfungsleistungen
§ 8 Form der Prüfungsleistungen(1) Klausuren können als Themenklausuren und/oder Fragenklausuren geschrieben werden. Klausuren haben das Ziel festzustellen, ob der Student in begrenzter Zeit Probleme des Faches mit den geläufigen Methoden erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Für die Klausuren muß eine Bearbeitungszeit zwischen drei und fünf Stunden vom Prüfer festgelegt werden. Die Klausuren werden unter der Aufsicht des Prüfers geschrieben, der ein Protokoll über den Verlauf des Klausurtermins zu führen hat, in dem Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind. Die Klausurtermine müssen mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Bei Themenklausuren sind zwei Themen je Klausur zur Auswahl zu stellen. Fragenklausuren sind in zwei gleichwertige Teile zu untergliedern, zwischen denen der Student wählen kann und deren je alleinige Bearbeitung nach Art und Umfang dem Prüfungszweck genügt. Der Beurteilung ist lediglich die Behandlung desjenigen Teiles zugrunde zu legen, den der Student gewählt hat. Der Prüfer kann die Verwendung von Arbeitsunterlagen und Hilfsmitteln während der Klausur gestatten; die Aussagekraft der Leistung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Themen für schriftliche, häusliche Ausarbeitungen werden zur Bearbeitung innerhalb einer Frist ausgegeben. Der Student muß aus mindestens zwei zur Wahl gestellten Themen wählen können. Das Tema ist von dem Studenten selbständig und allein zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muß den Vermerk enthalten, daß die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Literatur erstellt wurde. (3) Schriftliche Hausarbeiten können mit Zustimmung des Prüfers von bis zu drei Studenten bearbeitet werden, wenn durch die Themenstellung und die Bearbeitungshinweise sichergestellt ist, daß der Anteil des einzelnen erkennbar und individuell bewertbar sein wird. In diesem Fall ist Beurteilungsgrundlage nicht die gesamte Arbeit, sondern nur der erkennbare Beitrag des einzelnen dazu. Ist das Thema so beschaffen, daß bei der Bearbeitung der Beitrag des einzelnen Studenten nicht unterscheidbar sein wird, ist vor der Ausgabe der Arbeit festzulegen, daß nach ihrem Abschluß eine mündliche Prüfung anberaumt wird, in der die Arbeit und damit zusammenhängende Probleme den Gegenstand der Prüfung bilden und der inhaltliche Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes an der Arbeit festzustellen und seine individuelle Leistung zu beurteilen ist. Diese mündliche Prüfung findet auch im Falle des Satzes 1 statt, wenn nach Abschluß der Arbeit entgegen der Zielsetzung der Anteil des Einzelnen nicht erkennbar und bewertbar ist. In jedem Prüfungsfach kann nur eine häusliche Gruppenarbeit als Prüfungsleistung angerechnet werden. (4) Mündliche Prüfungen in den Prüfungsfächern / Fachgebieten finden im Anschluß an eine schriftliche Prüfungsarbeit statt, wenn 1. die schriftliche Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder2. der Kandidat den Antrag auf mündliche Prüfung stellt oder3. die schriftliche Prüfungsleistung in Form einer Gruppenarbeit mit nicht unterscheidbarem Einzelbeitrag erbracht wurde. Die mündlichen Prüfungen führen diejenigen Prüfer durch, die die schriftliche Arbeit beurteilt haben. Hat nur ein Prüfer die Arbeit bewertet, bestellt der Prüfungsausschuß im Falle des Satzes 1 Nr. 3 eine weitere Lehrkraft als Beisitzer, die das Protokoll führt; im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann der Prüfungsausschuß einen Beisitzer bestellen. Zu Beisitzern dürfen nur Hochschullehrer und Lehrbeauftragte bestellt werden. Mündliche Prüfungen sind fachhochschulöffentlich. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung durch den oder die Prüfer erfolgt in den Fällen des Satzes 1 Ziffer 1 und 2 zusammen mit der Bewertung der entsprechenden schriftlichen Leistung in einer Prüfungsnote.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen der Studenten werden von den jeweiligen Prüfern bewertet. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut2 = gut3 = befriedigend4 = ausreichend 5 = nicht ausreichendZur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. (2) Werden in einem Fachgebiet mehrere Prüfungsleistungen bewertet, so wird eine Fachgebietsnote aus dem ungerundeten Durchschnitt der Prüfungsleistungen gebildet. Wird nur eine Prüfungsleistung bewertet, so ist deren Note zugleich die Prüfungsnote des Fachgebiets. (3) Die Fachnoten ergeben sich aus der Prüfungsleistung oder dem Durchschnitt der Noten für mehrere Prüfungsleistungen, bei Fächern, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 in Fachgebiete unterteilt sind, aus dem Durchschnitt der Fachgebietsnoten. Die Fachnoten lauten:bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gutbei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,30 = ausreichendbei einem Durchschnitt über 4,30 = nicht ausreichend (4) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Fachnote des Kandidaten mindestens ausreichend lautet. (5) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Fachnoten der Fächer ohne Untergliederung in Fachgebiete und der Fachgebietsnoten in Fächern, die in Fachgebiete gemäß § 6 Abs. 2 unterteilt sind. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gutbei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gut bei einem Durchschnitt über 2,50-3,50 = befriedigendbei einem Durchschnitt über 3,50-4,50 = ausreichendbei einem Durchschnitt über 4,30 = nicht ausreichend (6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen ist dem Kandidaten unverzüglich nach deren Vorliegen vom Prüfungsausschuß mitzuteilen und auf Antrag des Kandidaten beim Prüfungsausschuß von dem Prüfer zu begründen.
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