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title: "Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals \"Wiese in Eiskeller\" im Bezirk Spandau von Berlin Vom 22. Mai 1985"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/wieseiskspdenkmschvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WiesEiskSpDenkmSchVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:36:53+00:00"
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# Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals "Wiese in Eiskeller" im Bezirk Spandau von Berlin Vom 22. Mai 1985

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 22.05.1985
*Fundstelle:* GVBl. 1985, 1124


### Eingangsformel WiesEiskSpDenkmSchV

Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal

§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal Der in § 2 näher bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung "Wiese in Eiskeller" erklärt.

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das flächenhafte Naturdenkmal umfaßt die nördliche Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Teufelsbruch Flur 3 Flurstück 70 in Eiskeller zwischen dem Waldstück "Große Kienhorst" und dem Niederneuendorfer Kanal im Bezirk Spandau von Berlin. (2) Das flächenhafte Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des flächenhaften Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des flächenhaften Naturdenkmals kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei angesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet wird wegen seiner Seltenheit, Eigenart, Schönheit und landschaftstypischen Kennzeichnung als Teil der Landschaft des Havelländischen Luches geschützt. Durch den Schutz soll vor allem die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tierarten und wildwachsender Pflanzen, insbesondere Arten der Flachmoore, der trockenen bis frischen Glatthaferwiesen und der kalkreichen Halbtrockenrasen gewährleistet werden.

### § 4 — Pflege des Naturdenkmals

§ 4 Pflege des Naturdenkmals Der Grundstückseigentümer hat die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere: 1. die jährliche Mahd der Wiesenflächen während des Monats Oktober, 2. das Zurückdrängen von Goldrute, Wehrloser Trespe und Brennessel durch gezielte Mahd im Frühsommer.

### § 5 — Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Als Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des flächenhaften Naturdenkmals führen können, sind insbesondere verboten 1. die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu versiegeln, Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen, 2. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, 3. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten sowie Tiere auszusetzen, 4. Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen, 5. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 6. auf der geschützten Fläche zu lagern oder zu zelten, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge sowie Verkaufsstände aufzustellen, Feuer zu entzünden und zu unterhalten. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben die nach § 4 notwendigen Pflegemaßnahmen unberührt.

### § 6 — Genehmigungsbedürftige Handlungen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen (1) Handlungen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können, bedürfen der Genehmigung. Es ist insbesondere genehmigungsbedürftig, 1. die geschützte Fläche zu betreten, 2. Leitungen, Kabel und Rohre zu verlegen sowie bereits bestehende Anlagen zu verändern, 3. Bild- oder Schrifttafeln, die sich nicht auf den Schutzzweck beziehen, anzubringen oder aufzustellen. (2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des flächenhaften Naturdenkmals führen können oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Handlungen vornimmt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 22. Mai 1985 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Vetter

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— Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals "Wiese in Eiskeller" im Bezirk Spandau von Berlin Vom 22. Mai 1985
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WiesEiskSpDenkmSchVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
