Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BauGB für das Gebiet „Weberwiese“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 22. Juli 2016

Ausfertigungsdatum:
22.07.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 493
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2)

Eingangsformel WebWBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt jeweils für das in den Anlagen zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Weberwiese“. Die Innenkanten der gestrichelten Linien bilden die Gebietsgrenzen. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung.(1) Entsprechend der Anlage 1 wird das Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB abgegrenzt durch die Hildegard-Jadamowitz-Straße und die Karl-Marx-Allee 92 bis 128 gerade als nördliche Begrenzung, die Lasdehner Straße, Kadiner Straße 12, Grünberger und Gubener Straße im Osten, die Straße Am Comeniusplatz und die Rüdersdorfer Straße unter Einbezug der Rüdersdorfer Straße 70 im Süden sowie die Straße der Pariser Kommune als westliche Begrenzung.(2) Entsprechend der Anlage 2 wird das Gebiet zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB abgegrenzt durch die Karl-Marx-Allee zwischen Straße der Pariser Kommune und dem Frankfurter Tor als nördliche Begrenzung, die Warschauer Straße im Osten, die Helsingforser Straße im Süden sowie die Marchlewskistraße, Wedekindstraße, Rüdersdorfer Straße und Straße der Pariser Kommune als westliche Begrenzung.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der Verordnung(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.(2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 4

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BauGB für das Gebiet „Weberwiese“ im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin vom 22. Juli 2016 (GVBl. S. 493) außer Kraft.Anlagen (2 Karten)

Anhang 1

Geltungsbereich Erhaltungsgebiet „Weberwiese" gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB

Anhang 1Geltungsbereich Erhaltungsgebiet „Weberwiese“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB

Anhang 2

Erhaltungsgebiet „Weberwiese" gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB

Anhang 2Erhaltungsgebiet „Weberwiese“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB

Eingangsformel WebWBauGB§172Abs1V

Aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I des Vierten Änderungsgesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt jeweils für das in den anliegenden Karten eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die beiden Karten, die das Gebiet „Weberwiese“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Anhang 1) bzw. Nummer 2 (Anhang 2) BauGB ausweisen, sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der Verordnung(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet (Anhang 1) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt ist (2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet (Anhang 2) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4

Verletzung von Vorschriften

§ 4 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Absatz 1 BauGB und § 20 Absatz 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.