Berlin

Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen Vom 8. Oktober 1946 in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2)

Fundstelle:
GVBl. Sb II, 2293
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WasWHyÜbwAnO

Auf Grund des § 35 des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) und des Befehls der Alliierten Kommandantur vom 7. März 1946 - BK/O (46) 114 - wird folgendes bestimmt:

§ 1

§ 1(1) Die Abteilung für Gesundheitsdienst - Landesgesundheitsamt - bestimmt eine Kommission, ... (2) Der Kommission haben mindestens ein Hygieniker und ein Techniker anzugehören; für bestimmte Teilfragen können besondere Sachverständige herangezogen werden.

§§

§§ 2 und 3

§ 4

§ 4(1) Zum Schutz der Umgebung der Brunnenanlagen werden folgende Sonderbestimmungen erlassen: 1. Eine engere Schutzzone - das Gelände in 100 m Abstand von den Brunnen nach allen Seiten hin - ist von menschlicher Ansiedlung und jeglicher Bebauung freizuhalten. Hat eine Bebauung dieser Schutzzone bereits stattgefunden, so muß die Beseitigung der Abfallstoffe und der Abwässer nach Sondervorschriften des Landesgesundheitsamts erfolgen, die auf Grund der Forderungen der Kommission zu erlassen sind.2. Eine weitere Schutzzone - das Gelände in 500 m Abstand von den Brunnen nach allen Seiten hin, zumindest aber im zufließenden Grundwasserstrom - muß von Untergrundverrieselungen und Kläranlagen, Senkgruben und ähnlichen Bauwerken beziehungsweise Eingriffen in den Untergrund freigehalten werden. Soweit erforderlich, sind Sondervorschriften, wie zu § 4 Nr. 1, zu erlassen. (2) Neubesiedelung dieser Zonen darf nur mit Genehmigung des Landesgesundheitsamts erfolgen.

§ 5

§ 5Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Verordnungsblatt in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.