Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht Vom 2. November 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 647
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund dem Land Berlin über den Übergang der Aufgabender Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigungder nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht(1) Dem am 30. Mai und 12. Oktober 2018 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.1)
Artikel 2 Anpassung von Rechtsvorschriften*(1) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird das Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49) aufgehoben. (3) Mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt-Verordnung) vom 29. März 1994 (GVBl. S. 107) aufgehoben. (4) Nummer 3 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 14 wird aufgehoben.2. Die Absätze 15 bis 18 werden die Absätze 14 bis 17.
Artikel 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit dem Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, in Kraft.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.