Berlin

Verordnung über die Gebühren und Tarife der Berliner Wasserbetriebe (Wassergebühren- und Wassertarifverordnung) Vom 14. Juni 1999

Ausfertigungsdatum:
14.06.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 343
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WasBTarV

Anlage(zu § 2)Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen.Betriebsnotwendiges Kapital:I. Anlagevermögen - lmmaterielle Vermögensgegenstände- Sachanlagen zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen abzüglich nicht nutzungsfähige Anlagen abzüglich geleistete Anzahlungen abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen zuzüglichII. Umlaufvermögen - Vorräte- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Vermögensgegenstände, Schecks, Kassenbestand- Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten = betriebsnotwendiges VermögenIII. Abzugskapital - Kapitalrücklage aus Zuführung des Landes Berlin für Straßenregenentwässerung sowie für Tiefbaumaßnahmen und für U-Bahn-Bau- Sonderposten aus Zuschüssen- Baukostenzuschüsse- Unverzinsliche „Sonstige Rückstellungen“- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen aus Kundenentgelten- Unverzinsliche „Sonstige Verbindlichkeiten“ = betriebsnotwendiges Kapital

§ 1

Kosten

§ 1 Kosten(1) Die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe sind die Grundkosten und die kalkulatorischen Kosten.(2) Grundkosten sind die betrieblichen Kosten und Abgaben. Zu den betrieblichen Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung zählen insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, in Anspruch genommene Fremdleistungen, Personalkosten, sonstige Kosten für den Betriebs- und Geschäftsbereich und für die Zuführung von Rückstellungen, abzüglich der betrieblichen Erträge der Wasserversorgung und Entwässerung. Abgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Abwasserabgaben, Sonderabgaben, Grundwasserentnahme- und Straßennutzungsentgelte; ausgenommen sind die Körperschaftsteuer und etwaige Zuschläge zur Körperschaftsteuer.(3) Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet; Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische Wagnisse sind Kosten, die zum Ausgleich von Risiken eingesetzt werden. Ansatzfähig sind nicht versicherbare oder nicht versicherte Einzelwagnisse, wie Anlage-, Bestände-, Vertriebswagnisse, wobei der gemittelte Durchschnittswert der letzten fünf Jahre zu Grunde zu legen ist. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals angesetzt werden.

§ 2

Betriebsnotwendiges Kapital

§ 2 Betriebsnotwendiges KapitalDas betriebsnotwendige Kapital berechnet sich nach Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)(aufgehoben)

§ 6

Tarifgenehmigung

§ 6 Tarifgenehmigung(1) Dem Antrag auf Tarifgenehmigung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe sind zumindest die in § 4 dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen.(2) Soweit im Genehmigungsverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen (z. B. Gutachten) erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde diese beim Antragsteller anfordern oder bei Dritten in Auftrag geben. Der Antragsteller hat die dadurch gegebenenfalls entstehenden Kosten zu tragen. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt unberührt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

Anlage WasBTarV

Anlage(zu § 2)Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen.Betriebsnotwendiges Kapital:I. Anlagevermögen - lmmaterielle Vermögensgegenstände- Sachanlagen zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen abzüglich nicht nutzungsfähige Anlagen abzüglich geleistete Anzahlungen abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen zuzüglichII. Umlaufvermögen - Vorräte- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Vermögensgegenstände, Schecks, Kassenbestand- Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten = betriebsnotwendiges VermögenIII. Abzugskapital - Kapitalrücklage aus Zuführung des Landes Berlin für Straßenregenentwässerung sowie für Tiefbaumaßnahmen und für U-Bahn-Bau- Sonderposten aus Zuschüssen- Baukostenzuschüsse oder Beiträge- Unverzinsliche „Sonstige Rückstellungen“- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen aus Kundenentgelten oder öffentlich-rechtlichen Abgaben- Unverzinsliche „Sonstige Verbindlichkeiten“ = betriebsnotwendiges Kapital

§ 1

Kosten

§ 1 Kosten(1) Die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung gemäß § 16 Abs. 7 des Berliner Betriebe-Gesetzes sind die Grundkosten und die kalkulatorischen Kosten.(2) Grundkosten sind die betrieblichen Kosten und Abgaben. Zu den betrieblichen Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung zählen insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, in Anspruch genommene Fremdleistungen, Personalkosten, sonstige Kosten für den Betriebs- und Geschäftsbereich und für die Zuführung von Rückstellungen, abzüglich der betrieblichen Erträge der Wasserversorgung und Entwässerung. Abgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Abwasserabgaben, Sonderabgaben, Grundwasserentnahme- und Straßennutzungsentgelte; ausgenommen sind die Körperschaftsteuer und etwaige Zuschläge zur Körperschaftsteuer.(3) Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet; Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische Wagnisse sind Kosten, die zum Ausgleich von Risiken eingesetzt werden. Ansatzfähig sind nicht versicherbare oder nicht versicherte Einzelwagnisse, wie Anlage-, Bestände-, Vertriebswagnisse, wobei der gemittelte Durchschnittswert von fünf Jahren unter Einbeziehung des Kalkulationszeitraums zu Grunde zu legen ist. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals angesetzt werden.

§ 2

Betriebsnotwendiges Kapital

§ 2 Betriebsnotwendiges KapitalDas betriebsnotwendige Kapital berechnet sich nach Anlage zu dieser Verordnung, wobei der gemittelte Durchschnittswert der jeweiligen Jahre des Kalkulationszeitraums zu Grunde zu legen ist.

§ 4

Ermittlung der Kosten für die Kalkulationsperiode

§ 4 Ermittlung der Kosten für die KalkulationsperiodeDie betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten nach § 1 werden ermittelt auf Grund1. der Wirtschaftsplanung für die Kalkulationsperiode unter Beachtung aktueller Erkenntnisse und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns,2. des testierten Jahresabschlusses des dem laufenden Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres sowie3. der darauf bezogenen Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Gebühren oder Tarife.Die nach Satz 1 ermittelten Kosten sind die geplanten fortgeschriebenen Kosten der Kalkulationsperiode.

§ 6

Gebühren- oder Tarifgenehmigung

§ 6 Gebühren- oder Tarifgenehmigung(1) Dem Antrag auf Gebühren- oder Tarifgenehmigung nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes sind zumindest die in § 22 Abs. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen.(2) Soweit im Genehmigungsverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen (z. B. Gutachten) erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde diese beim Antragsteller anfordern oder bei Dritten in Auftrag geben. Der Antragsteller hat die dadurch gegebenenfalls entstehenden Kosten zu tragen. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt unberührt.

Eingangsformel WasBTarV

Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) wird verordnet:

§ 3

Kalkulationsperiode

§ 3 KalkulationsperiodeDie Kalkulationsperiode im Sinne der §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe ist das Geschäftsjahr.

§ 4

Ermittlung der Kosten für die Kalkulationsperiode

§ 4 Ermittlung der Kosten für die KalkulationsperiodeDie betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten nach § 1 werden ermittelt auf Grund1. der Wirtschaftsplanung für die Kalkulationsperiode unter Beachtung aktueller Erkenntnisse und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns,2. des testierten Jahresabschlusses des dem laufenden Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres sowie3. der darauf bezogenen Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Tarife.Die nach Satz 1 ermittelten Kosten sind die geplanten fortgeschriebenen Kosten der Kalkulationsperiode.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.