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title: "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von BerlinVom 11. September 1958"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/wannseezehlltschvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WannseeZehlLtSchVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:35:25+00:00"
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# Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von BerlinVom 11. September 1958

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 11.09.1958
*Fundstelle:* GVBl. 1958, 905


### § 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet a) eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,b) ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

### § 6a

§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

### § 6b

§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

### § 5

§ 5Unberührt bleibena) (aufgehoben)b) die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;d) die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten;e) das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise dienen.

### Eingangsformel WannseeZehlLtSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

### § 1

§ 1Die in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile - ostwärts und westlich des „Gutes Eule“ - im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

### § 2

§ 2Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten a) die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören;b) Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzuladen;c) an anderen Stellen als den zugelassenen Plätzen zu lagern oder zu zelten;d) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen;e) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen;f) Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen;g) ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers außerhalb der hierfür freigegebenen Straßen und Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen aller Art zu fahren;h) Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken;i) die Rodung oder der Kahlschlag von Waldstücken, die Vernichtung oder Überschüttung von Mutterboden und die Beseitigung der Bodenstreu, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen.

### § 3

§ 3(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für a) die Errichtung von Bauten aller Art sowie die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bereits bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;b) die Errichtung von Freileitungen aller Art;c) Grabungen für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt;d) das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen;e) das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden;f) die Verfüllung von Gruben- und Geländeeinschnitten mit Schutt und Müll;g) das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln. (2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

### § 4

§ 4Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

### § 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin vom 8. März 1952 (GVBl. S. 206) wird aufgehoben.(V 2 - 1324 - Az. 66.02/57)Berlin, den 11. September 1958.Der Polizeipräsident in Berlin als höhere NaturschutzbehördeDr. Stumm

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— Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von BerlinVom 11. September 1958
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WannseeZehlLtSchVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
