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title: "LWO — Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO) Vom 2. September 2025"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T02:35:15+00:00"
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# LWO — Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO) Vom 2. September 2025

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 02.09.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 442


### Eingangsformel LWO

Auf Grund des § 34 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2025 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1 — Finanzierung

§ 1 FinanzierungDie für Inneres zuständige Senatsverwaltung sorgt in Abstimmung mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung spätestens ein Jahr vor dem jeweiligen Wahltag für die auskömmliche Finanzausstattung zur Durchführung der Wahlen nach einheitlichen Kriterien.

### § 10 — Eintragung der Wahlberechtigten

§ 10 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Alle Wahlberechtigten sind in das Wahlverzeichnis des Wahlbezirks einzutragen, in dem sie am Tag der Aufstellung der Wahlverzeichnisse ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 des Landeswahlgesetzes haben; es ist kenntlich zu machen, wenn das Wahlrecht nur für die Bezirksverordnetenversammlung besteht. Erfolgt die Aufstellung eines Wahlverzeichnisses vor dem 42. Tag vor der Wahl (Stichtag für die Eintragung von Amts wegen) und kommt es in der Zeit zwischen der Aufstellung des Wahlverzeichnisses und dem Ablauf des Stichtages für die Eintragung zu wahlrechtlich erheblichen Änderungen des Melderegisters, ist das Wahlverzeichnis entsprechend Satz 1 fortzuschreiben.(2) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis haben Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gegenüber dem zuständigen Bezirkswahlamt durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Der Antrag ist bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Zuständig für die Eintragung ist das Bezirkswahlamt, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller am 35. Tag vor der Wahl übernachtet hat. Von der Eintragung ist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zu unterrichten.

### § 11 — Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in den Wahlverzeichnissen eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll mindestens enthalten:1. Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten,2. die Anschrift des Wahllokals und die Angabe, inwieweit dieses barrierefrei ist,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (zum Beispiel Reisepass oder Führerschein) zur Wahl mitzubringen,6. die Belehrung, dass die Wahl ausschließlich in dem angegebenen Wahllokal möglich ist, wenn kein Wahlschein ausgestellt wurde,7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahllokale und Hilfsmittel (wie Stimmzettelschablonen und Informationen in leichter Sprache) erhalten können,8. einen Hinweis, dass eine persönliche Stimmabgabe vor dem Wahltag im Wege der Briefwahl in den hierfür ausgewiesenen Räumen und den auf der Benachrichtigung angegebenen Zeiten möglich ist,9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahllokal ihres oder seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird undc) dass der Wahlschein von einer anderen Person als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.Die Wahlbenachrichtigung wird nach einheitlichem, von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorgegebenen und zu veröffentlichenden Muster ausgestellt; sie oder er kann anordnen, dass auf der Benachrichtigung angegeben wird, wenn es sich um ein repräsentatives Wahllokal handelt. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen aufzudrucken.(2) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gefährdet ist, bestimmt sie oder er, dass die Benachrichtigung in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

### § 12 — Einsicht in die Wahlverzeichnisse

§ 12 Einsicht in die Wahlverzeichnisse(1) Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bezirkswahlamts die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht spätestens 24 Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden in die Wahlverzeichnisse eingesehen werden kann, inwieweit der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch gegen das Wahlverzeichnis erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen können.

### § 13 — Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden

§ 13 Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden(1) Wahlberechtigte, die das Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können bis zum 16. Tag vor der Wahl bei dem zuständigen Bezirkswahlamt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgegeben werden, ist dieser zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(2) Die Entscheidung über den Einspruch ist den Beteiligten mitzuteilen. Wird eine Person in das Wahlverzeichnis aufgenommen, ist in dem Bescheid die Nummer des Nachtrages im Wahlverzeichnis anzugeben. Wird erst nach Abschluss der Wahlverzeichnisse (§ 15 Absatz 1) zugunsten der Person, die den Einspruch eingelegt hat, entschieden, ist ein Wahlschein zu erteilen.(3) Kann das Bezirkswahlamt dem Einspruch nicht abhelfen oder streicht es auf Grund eines Einspruchs eine Person aus dem Wahlverzeichnis, hat es seine Entscheidung außerdem spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Beschwerden sind mit dem Vorgang unverzüglich der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter vorzulegen. Über die Beschwerde ist spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden und die Entscheidung den Beteiligten und dem Bezirkswahlamt bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlverzeichnis durch das Bezirkswahlamt kann Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend.

### § 14 — Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses

§ 14 Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses(1) Einfache Berichtigungen im Wahlverzeichnis nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen (§ 10 Absatz 1 Satz 1), wie Änderung der Personalien, sind bei der Einsichtnahme sogleich in Gegenwart der Einsichtnehmenden vorzunehmen. Der Grund der Berichtigung ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.(2) Nachträge in den Wahlverzeichnissen auf Grund von Einsprüchen und Beschwerden sind nur vom Bezirkswahlamt vorzunehmen.(3) Erhält das Bezirkswahlamt nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einer im Wahlverzeichnis eingetragenen Person nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist sie nach Beteiligung der Meldebehörde im Wahlverzeichnis zu streichen. Ein bereits ausgestellter Wahlschein ist nur noch für die Stimmabgabe per Briefwahl gültig; dies ist im Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine zu vermerken.(4) Die Streichung ist den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Ein Einspruch gegen die Streichung ist binnen drei Tagen ab Zugang der Mitteilung, spätestens am Tag der Wahl, 15 Uhr, zulässig. § 13 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung nur gilt, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist; andernfalls ist die Entscheidung unverzüglich zuzustellen.(5) Wahlberechtigte, die innerhalb des Wahlgebietes in einen anderen Wahlkreis umziehen und für die noch kein Wahlschein ausgestellt wurde, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis ihres neuen Wohnsitzes eingetragen, wenn sie sich dort spätestens am 21. Tag vor der Wahl angemeldet haben; anderenfalls bleiben sie im Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes eingetragen. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in Satz 1 zu belehren.(6) Wird eine Person erst nach dem Stichtag wahlberechtigt und erhält das Bezirkswahlamt davon Kenntnis, wird die Person von Amts wegen eingetragen.(7) Die Bezirkswahlämter dürfen die bei der Führung der Wahlverzeichnisse festgestellten Unstimmigkeiten auch noch nach der Wahl der Meldebehörde zur Klärung der Meldeverhältnisse zur Kenntnis geben.

### § 15 — Abschluss des Wahlverzeichnisses

§ 15 Abschluss des Wahlverzeichnisses(1) Die Wahlverzeichnisse sind vom Bezirkswahlamt nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, spätestens jedoch am zweiten Tag vor der Wahl um 15 Uhr abzuschließen. Dabei ist durch das Bezirkswahlamt die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen.(2) Nach Abschluss des jeweiligen Wahlverzeichnisses sind Nachträge oder Streichungen nicht mehr zulässig.

### § 16 — Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von WahlscheinenEinen Wahlschein erhält auf Antrag1. wer wahlberechtigt, aber in dem bereits abgeschlossenen Wahlverzeichnis nicht verzeichnet ist,a) wenn nachgewiesen wird, dass die Einspruchsfrist (§ 13 Absatz 1) ohne Verschulden versäumt wurde und dem Einspruch stattgegeben wird,b) wenn dem Einspruch erst nach Abschluss des Wahlverzeichnisses (§ 15 Absatz 1) stattgegeben wird oderc) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Abschluss des Wahlverzeichnisses entstanden ist, für den Wahlkreis des Wohnsitzes, 2. wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist für den Wahlkreis des Wohnsitzes; Wahlberechtigte nach § 14 Absatz 5 Satz 1 letzter Halbsatz für den Wahlkreis des bisherigen Wohnsitzes im Wahlgebiet.

### § 17 — Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines

§ 17 Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines(1) Wahlscheine werden durch das für das Wahlverzeichnis zuständige Bezirkswahlamt ausgestellt.(2) Der Wahlschein wird nach einheitlichem, von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorgegebenen und zu veröffentlichendem Muster ausgestellt. Der Wahlschein kann nach Wahlkreisen unterschiedlich farblich gestaltet sein.(3) Die Benachrichtigungen und die Wahlscheine für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sollen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass ein Wahlrecht nur zu einer Bezirksverordnetenversammlung besteht.(4) Wahlscheine werden mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift entfallen und stattdessen der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

### § 18 — Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines

§ 18 Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines(1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl bis 15 Uhr schriftlich, mit Telefax oder, solange ein entsprechender Zugang bereitgestellt wird, elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und soweit möglich der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist, oder persönlich beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet zu übersenden. Wird beantragt, den Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift zu übersenden, erfolgt mit der Versendung des Wahlscheins und der Unterlagen für die Briefwahl die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der oder des Wahlberechtigten. Dies gilt entsprechend bei Abholung des Wahlscheines durch eine bevollmächtigte Person.(2) Wer den Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl für sich oder andere abholt, hat sich auszuweisen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für eine andere Person abholt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Von der Vollmacht zur Abholung des Wahlscheins und der Unterlagen für die Briefwahl kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die Vollmacht wird einbehalten.(3) Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie oder er ihn verloren hat, kann ein neuer Wahlschein bis zum Tag vor der Wahl um 12 Uhr erteilt werden; der alte Wahlschein wird für ungültig erklärt.(4) In Fällen des § 16 Nummer 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn das Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.(5) Sofern der Wahlschein aus einem der in § 16 Nummer 1 aufgeführten Gründe beantragt wird, sind diese glaubhaft zu machen und auf Verlangen nachzuweisen.(6) Für die Teilnahme an der Briefwahl sind dem Wahlschein beizufügen:1. der amtliche Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus (außer, wenn die Wahlberechtigung nur für die Bezirksverordnetenversammlung besteht),2. der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,3. der amtliche Stimmzettelumschlag,4. der mit der Nummer des Wahlscheins gekennzeichnete amtliche Wahlbriefumschlag und5. ein amtliches Merkblatt über die Briefwahl.(7) Wird ein Wahlschein ausgestellt, ist in dem Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der Buchstabe „W“ einzutragen und die Nummer des Wahlscheines zu vermerken; bei Erteilung eines Ersatzwahlscheines ist im Wahlverzeichnis die neue Nummer des Wahlscheines zu vermerken. Nach Abschluss des Wahlverzeichnisses ist die Nummer dem zuständigen Wahlvorstand mitzuteilen.(8) Das Bezirkswahlamt führt ein nach Wahlkreisen gegliedertes Verzeichnis der nach Absatz 3 oder nach § 14 Absatz 3 für ungültig erklärten Wahlscheine und der nach Abschluss des Wahlverzeichnisses gemäß § 16 oder § 18 Absatz 3 oder 4 nachträglich ausgestellten Wahlscheine.(9) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann die Person, für die der Wahlschein ausgestellt werden soll, Einspruch beim Bezirkswahlamt einlegen. Die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 13 Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

### § 19 — Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 19 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor der Wahl durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge nebst notwendigen Unterlagen und sonstigen Erklärungen auf.(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist insbesondere bekannt zu machen, wo, mit welchem Inhalt und in welcher Form und Frist1. die Beteiligungsanzeigen der Parteien,2. der Nachweis über die Eigenschaft als politische Partei sowie3. die Wahlvorschläge und die dazugehörigen Anlageneinzureichen sind. Auf die Rechtsfolgen von Fristversäumnissen und unvollständigen Unterlagen ist hinzuweisen.

### § 2 — Abstimmung zwischen den wahlbeteiligten Stellen

§ 2 Abstimmung zwischen den wahlbeteiligten Stellen(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt im Rahmen ihrer oder seiner Koordinierungs- und Steuerungsverantwortung für die Organisation der Wahlen unter anderem regelmäßige Abstimmungsrunden mit den an der Wahlorganisation beteiligten Organen und Behörden durch. Dazu gehören insbesondere die Bezirkswahlleitungen, das Landeswahlamt, die Bezirkswahlämter, das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und das IT-Dienstleistungszentrum. Weitere Stellen sind nach Bedarf hinzuzuziehen.(2) Gemeinsame Abstimmungsrunden zwischen Landes- und Bezirkswahlleitungen sowie den Wahlämtern sollen mindestens halbjährlich und ab einem Jahr vor dem Wahltag monatlich stattfinden.(3) Alle nach Absatz 1 hinzugezogenen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, an den Abstimmungsrunden teilzunehmen. Die Abstimmungsrunden werden vom Landeswahlamt dokumentiert.

### § 20 — Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei

§ 20 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei(1) Die Parteien haben der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor der Wahl ihre Teilnahme an der Wahl anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirksliste einreichen wollen. Satzung und Beschlussprotokoll des zuständigen Parteiorgans sind beizufügen.(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mindestens mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zu einer Bezirksverordnetenversammlung beteiligen wollen, haben der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter außerdem spätestens vier Monate vor der Wahl zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einzureichen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann darüber hinaus von der Partei Unterlagen über den organisatorischen Aufbau und erforderlichenfalls den Nachweis über die Anzahl der Mitglieder, über die Beteiligung an der Bundestagswahl und an Landtagswahlen sowie über durchgeführte öffentliche Veranstaltungen verlangen.(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich dem Landeswahlausschuss vor. Dieser stellt spätestens am 95. Tag vor der Wahl fest, welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit mindestens einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und welche für diese Wahl als Partei anzusehen sind sowie welche Parteien eine Landesliste und welche Parteien Bezirkslisten einreichen können. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine für alle Wahlvorschläge verbindliche Unterscheidungsbezeichnung bei. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, ist der Wahlvorschlag unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 4 des Landeswahlgesetzes für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen als Wählergemeinschaft zuzulassen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof endgültig.(4) Die nach der jeweiligen Satzung zur Vertretung der nach Absatz 1 Satz 1 anzeigenden Parteien berufenen Vorstandsmitglieder sind zu der Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 3 einzuladen. In der Ladung weist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. In der Sitzung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine politische Vereinigung wegen der getroffenen Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist sie oder er dabei auf den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2025 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen eines Einspruchs hin. Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich auszufertigen. In ihr sind die tragenden Gründe darzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt politischen Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift.

### § 21 — Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen

§ 21 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen(1) Über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nach §§ 12 und 23 des Landeswahlgesetzes ist für jeden Wahlvorschlag gesondert eine Niederschrift nach dem von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorgegebenen Muster anzufertigen. In der Niederschrift müssen angegeben werden:1. Ort und Zeit der Versammlung,2. Tagesordnung,3. Vorsitz der Versammlung,4. Anzahl der Personen, die an der Versammlung teilgenommen und sich an der Abstimmung beteiligt haben,5. wann und wo die Delegierten zur Aufstellung der Wahlvorschläge gewählt worden sind, gegebenenfalls auf Grund welcher Bestimmungen in der Satzung die Versammlung befugt ist, Wahlvorschläge aufzustellen (die Satzung ist beizufügen) und6. das Abstimmungsergebnis.(2) Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung mit Datumsangabe zu unterzeichnen.

### § 22 — Unterstützungsunterschriften

§ 22 Unterstützungsunterschriften(1) Die nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Vordrucken nach dem von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorgegebenen Muster einzureichen. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterstützungsunterschriften sind ungültig.(2) Die Vordrucke werden auf Anforderung für die Wahlkreisvorschläge, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von den Bezirkswahlleiterinnen oder Bezirkswahlleitern und für Landeslisten von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter in angemessener Anzahl kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name des Wahlvorschlagsberechtigten (Partei, Wählergemeinschaft, Wahlberechtigte) und gegebenenfalls auch die Kurzbezeichnung anzugeben und zu erklären, ob es sich um einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirksliste, eine Landesliste oder einen Bezirkswahlvorschlag handelt. Bei Wahlkreisvorschlägen sind der Name des oder der Vorgeschlagenen, der Bezirk und die Nummer des Wahlkreises, bei Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschlägen der Name des Bezirks anzugeben. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat die Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.(3) Es steht den Wahlvorschlagsberechtigten frei, die Formblätter mit den nach Absatz 2 erforderlichen Eintragungen auf eigene Kosten zu vervielfältigen.(4) Mit der Anforderung der Formblätter haben die Parteien und Wählergemeinschaften zu erklären, dass die Bewerberinnen und Bewerber in einer Versammlung der Mitglieder aufgestellt wurden.(5) Das Bezirkswahlamt prüft die Unterschriftenberechtigung (Wahlberechtigung und Hauptwohnung) im Wahlkreis für den Wahlkreisvorschlag, im Bezirk für die Bezirksliste und den Bezirkswahlvorschlag und im Wahlgebiet für die Landesliste für den Tag der Abgabe der Unterschrift nach und bescheinigt sie auf dem Unterschriftenblatt. Es kann zur Prüfung der Echtheit der Unterschriften die hierzu erforderlichen Daten der Melde-, Pass- und Personalausweisregister verarbeiten. Lassen sich Zweifel an der Echtheit von Unterschriften nicht ausräumen, ist der Unterschriftenbogen einzubehalten und der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter vorzulegen.(6) Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergemeinschaft dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge stattgefunden hat; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(7) Unterschriften von Wahlberechtigten sind gesondert nach den Wahlkreisvorschlägen, den Bezirkslisten, der Landesliste und den Bezirkswahlvorschlägen mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter über die Unterschriftsberechtigung beizufügen.

### § 23 — Einreichung der Wahlvorschläge

§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge(1) Die Wahlvorschläge mit den Unterlagen sind nach den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorgegebenen Mustern spätestens am 68. Tag vor der Wahl der zuständigen Bezirkswahlleiterin oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge können auch vor der amtlichen Aufforderung eingereicht werden.(2) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag und jeder eingereichten Unterlage den Tag und am Tag des Fristablaufs die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Abschrift.(3) Landeslisten sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen; im Übrigen gelten für sie die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 24 — Inhalt der Wahlvorschläge

§ 24 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Wahlvorschläge von Parteien haben den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Reihenfolge der in den Listenvorschlägen benannten Personen muss erkennbar sein. Bei Wahlvorschlägen einzelner Wahlberechtigter muss das Kennwort „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ ohne Zusatz aufgeführt sein.(2) Über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in allen Wahlvorschlägen folgende Angaben zu machen:1. Familienname und Vornamen,2. Geburtstag und Geburtsort,3. erlernter und zur Zeit der Einreichung oder zuletzt ausgeübter Beruf,4. im Melderegister verzeichnete Anschrift (Wohnanschrift) sowie eine Anschrift oder ein Postfach, unter der die zur Wahl vorgeschlagene Person auf dem Postweg erreicht werden kann (Erreichbarkeitsanschrift),5. Angabe, welcher Vor- oder Rufname auf dem Stimmzettel angegeben werden soll und6. zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden.Die Angaben können für alle Wahlvorschläge nur einheitlich gemacht werden; im Zweifel gelten die Angaben für die Landes- oder Bezirksliste.(3) In den Wahlvorschlägen sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften benannt werden, die zur Vertretung des Wahlvorschlages ermächtigt sind. Fehlt eine solche Benennung, so gilt die erste Person, die den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Personen, die den Wahlvorschlag gemäß Absatz 4 unterzeichnet haben, abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und im Vertretungsfall die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.(4) Der Wahlkreisvorschlag ist von drei Wahlberechtigten, der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes, bei einer Landesliste des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, zu unterzeichnen.(5) Die Wahlvorschläge sind jeweils mit einer Abschrift oder Ablichtung einzureichen.

### § 25 — Anlagen für die Wahlvorschläge

§ 25 Anlagen für die Wahlvorschläge(1) Für alle Wahlvorschläge sind gesondert einzureichen:1. die Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen und dass sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, mit der Bescheinigung des Bezirkswahlamtes, dass sie wählbar sind,2. die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergemeinschaft, auf der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist und3. die Satzung, die die Befugnis zur Aufstellung der Wahlvorschläge und das Verfahren regelt.(2) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich für eine Bezirksverordnetenversammlung bewerben, reichen mit ihrer Einverständniserklärung gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine Erklärung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit ein, mit der sie versichern, dass sie in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht nicht verloren haben. Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter kann die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates verlangen.

### § 26 — Formblätter

§ 26 FormblätterDie Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt rechtzeitig vor der Wahl die Muster für die Niederschriften (§ 21 Absatz 1), die Erbringung der Unterstützungsunterschriften (§ 22 Absatz 1), zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 23 Absatz 1) und für die Erklärungen der Vorgeschlagenen (§ 25 Absatz 1 und Absatz 2) bereit und veröffentlicht sie.

### § 27 — Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen

§ 27 Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die in mehreren Wahlkreisvorschlägen, in mehreren Bezirks- oder Landeslisten oder in mehreren Bezirkswahlvorschlägen benannt worden sind, müssen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter innerhalb der von diesem oder dieser gesetzten Frist schriftlich erklären, für welchen Wahlkreisvorschlag, für welche Liste und für welchen Bezirkswahlvorschlag sie sich entscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veranlasst, dass ihre Namen in allen anderen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen werden. Wird die Erklärung nicht fristgemäß abgegeben, wird der Name in allen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen.(2) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber von mehreren Parteien für die Wahl zum Abgeordnetenhaus aufgestellt worden, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen. Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen gilt Satz 1 entsprechend.

### § 28 — Mängelbeseitigung

§ 28 Mängelbeseitigung(1) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter prüft sofort nach Eingang der Wahlkreisvorschläge, der Bezirkslisten und der Bezirkswahlvorschläge, ob diese mit den Anlagen vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Bei Landeslisten ist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für diese Prüfung zuständig. Für die Prüfung der Wählbarkeit und für die Feststellung von unzulässigen Mehrfachkandidaturen und unzulässigen Doppelunterschriften dürfen die hierzu erforderlichen Daten der Melde-, Pass- und Personalausweisregisters verarbeitet werden.(2) Stellen die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter oder die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bei der Prüfung gemäß Absatz 1 fest, dass in den Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen, zu einem Wahlvorschlag Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzubringen sind, haben sie die Bewerberin, den Bewerber oder die Vertrauensperson unverzüglich dazu aufzufordern. Den Bewerberinnen, Bewerbern und Vertrauenspersonen soll, soweit dies möglich ist, vor Ablauf der Einreichungsfrist mitgeteilt werden, wie viele gültige Unterschriften zur Unterstützung ihrer Wahlvorschläge noch erforderlich sind.(3) Die Frist zur Beseitigung der Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist endet sechs Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist. Unterstützungsunterschriften können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr eingereicht werden.(4) In Zweifelsfällen können die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses herbeiführen.(5) Gegen die Verfügung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters kann die Vertrauensperson und, wenn die Verfügung eine Bewerberin oder einen Bewerber betrifft, auch die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Verfügung durch schriftlichen Einspruch die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses herbeiführen. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 sind spätestens 58 Tage vor der Wahl zu treffen.(7) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung, wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter Mängel an den nach § 20 einzureichenden Anzeigen oder den Unterlagen über den Nachweis der Eigenschaft als politische Partei feststellt. Die Mängel sind dem Landesvorstand mitzuteilen. Der Einspruch des Landesvorstandes ist an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Landeswahlausschuss.

### § 29 — Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

§ 29 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen(1) Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 23 Absatz 1) durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson geändert werden, wenn eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat. Eine Änderung ist nur zulässig, solange über die Zulassung des Wahlvorschlags noch nicht entschieden ist.(2) Bewerberinnen und Bewerbern, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder der Wahlausschuss Bedenken erhebt, deren Namen wegen unzulässiger Doppelbewerbung in Wahlvorschlägen gestrichen worden sind, oder die von der Kandidatur zurückgetreten sind, können nach einer neuen Aufstellungsversammlung bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson der Partei oder der Wählergemeinschaft durch eine andere Person ersetzt werden. Für einen neuen Wahlkreisvorschlag ist auch die erforderliche Anzahl von neuen Unterstützungsunterschriften gemäß § 22 einzureichen.(3) Ein Wahlvorschlag kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson zurückgezogen werden.(4) Eine Zustimmungserklärung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 kann, solange noch nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Wahlleiterin oder des zuständigen Wahlleiters zurückgezogen werden.

### § 3 — Notfallkonzepte

§ 3 Notfallkonzepte(1) Die an der Wahlorganisation beteiligten Behörden treffen Vorkehrungen, um die Durchführung von Wahlen auch im Falle von technischen Störungen, Streiks, Angriffen von Außen oder von Naturkatastrophen zu ermöglichen, und dokumentieren die Vorkehrungen in Notfallkonzepten.(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter koordiniert die Planungen der Beteiligten.

### § 30 — Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge

§ 30 Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge(1) Die Wahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuss einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen.(2) Die Reihenfolge der Listenwahlvorschläge richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben. Die übrigen Listen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergemeinschaften an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Listenwahlvorschläge. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und der Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber an; bei gleichen Familien- und Vornamen entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

### § 31 — Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

§ 31 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Bezirkswahlausschuss prüft vor der Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien, ob die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 20 Absatz 3 Satz 2 vorliegt. Er entscheidet am 60. Tag vor der Wahl über die Zulassung1. der Wahlkreisvorschläge,2. der Bezirkslisten,3. der Bezirkswahlvorschläge und4. der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber der vorgenannten Wahlvorschläge.Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.(2) Über die Zulassung der Landeslisten und der darin vorgeschlagenen einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Landeswahlausschuss am 58. Tag vor der Wahl.(3) Zu den Sitzungen der Wahlausschüsse sind die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung einzuladen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. Im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist die Entscheidung unter kurzer Angabe der Gründe und mit dem Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf schriftlich mitzuteilen.(4) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung entschieden wird, ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

### § 32 — Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerberinnen und Bewerbern

§ 32 Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerberinnen und Bewerbern(1) Ungültig und nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge,1. die nicht fristgemäß eingereicht sind,2. deren Mängel bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung (§ 28) nicht beseitigt worden sind,3. wenn der Landeswahlausschuss für die einreichende Vereinigung die Eigenschaft als politische Partei für die Wahl zum Abgeordnetenhaus nicht festgestellt hat,4. wenn der Landeswahlausschuss festgestellt hat, dass die Partei nur eine andere Listenart einreichen konnte oder5. wenn die Vorschriften über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften nicht erfüllt sind.(2) Nicht zuzulassen sind Bewerberinnen und Bewerber,1. für die nach Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung die Bescheinigung über die Wählbarkeit und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die von der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter angeforderte Auskunft des Herkunftsstaates über die Wählbarkeit nicht beigebracht worden ist,2. die bei einer Doppelbewerbung die nach § 27 Absatz 1 geforderte Erklärung nicht fristgemäß abgegeben haben,3. die entgegen § 10 Absatz 6 oder § 23 Absatz 3 Satz 2 des Landeswahlgesetzes für mehrere Parteien aufgestellt worden sind,4. deren Aufstellung sich nicht aus der Niederschrift über die Versammlung, auf der die Aufstellung beschlossen worden ist, ergibt,5. die ihre Zustimmungserklärung zur Bewerbung zurückgenommen haben oder6. die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

### § 33 — Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses

§ 33 Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses(1) Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können die Vertrauenspersonen eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Ausschusses beim Bezirkswahlleiter oder bei der Bezirkswahlleiterin schriftlich, zur Niederschrift oder per Telefax Beschwerde einlegen, die zugleich zu begründen ist. Die Beschwerde ist von der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter mit den Unterlagen des Bezirkswahlausschusses sofort dem Landeswahlausschuss über die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können auch die Landes- und Bezirkswahlleiterinnen oder die Landes- und Bezirkswahlleiter innerhalb der in Satz 1 genannten Frist von Amts wegen Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführenden, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und die zuständigen Bezirkswahlleiterinnen oder Bezirkswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird, ein. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist spätestens 52 Tage vor der Wahl zu treffen; sie ist den eingeladenen Personen mitzuteilen. Die Zurückweisung der Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof endgültig; dies gilt auch, wenn der Landeswahlausschuss über die Zulassung einer Landesliste entschieden hat.

### § 34 — Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 34 Bekanntmachung der WahlvorschlägeDie Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht spätestens drei Wochen vor der Wahl die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufender Nummer in der vom Landeswahlausschuss festgelegten Reihenfolge mit der Angabe von Doktorgrad, Familiennamen, Vornamen, eingetragenem Ordens- oder Künstlernamen, Geburtsjahr und -ort, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie Postleitzahl der Wohnanschrift und im Wahlvorschlag angegebener Erreichbarkeitsanschrift für jede Bewerberin und jeden Bewerber im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt.

### § 35 — Form und Inhalt der Stimmzettel

§ 35 Form und Inhalt der Stimmzettel(1) Die Stimmzettel werden nach den Vorgaben der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters vom Landeswahlamt beschafft und den Bezirkswahlämtern zur Weitergabe an die Wahlvorstände in ausreichender Zahl zugewiesen. Zur Stimmabgabe dürfen nur amtliche Stimmzettel benutzt werden.(2) Die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung müssen jeweils eine unterschiedliche Farbe haben und sich deutlich unterscheiden. Im Übrigen können sich die Stimmzettel farblich unterscheiden; sie müssen aber in einem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Form, Farbe und Gestaltung der Stimmzettel bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Dabei sollen Schriftart, Schriftgröße und Kontrast so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.(3) Der Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus enthält jeweils in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung1. für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vor- oder Rufnamen, eingetragenem Doktorgrad und eingetragenem Ordens- oder Künstlernamen und des Berufs der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Kurzbezeichnung der Partei oder, wenn der Wahlkreisvorschlag nicht von einer Partei eingereicht worden ist, den Zusatz „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“; steht für die Partei keine Liste zur Wahl, ist auch der Name der Partei anzugeben; bei Einzelbewerbungen mit gleichen Familien- und Vornamen und gleichem Beruf sind die Postleitzahl der Wohnanschrift und das Geburtsjahr hinzuzufügen, und2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten die zugelassenen Listen unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei, der Familiennamen, Vor- oder Rufnamen, eingetragenem Doktorgrad, eingetragenem Ordens- oder Künstlernamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber.(4) Der Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung enthält die zugelassenen Bezirkswahlvorschläge unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und für eine Wählergemeinschaft den Zusatz „Wählergemeinschaft“ sowie Familienamen, Vor- oder Rufnamen, eingetragenen Doktorgrad und eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen der ersten drei Bewerberinnen und Bewerber.(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den für die repräsentative Wahlstatistik in einzelnen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken erforderlichen Aufdruck auf den Stimmzetteln.(6) Muster der Stimmzettel werden vom Landeswahlamt unverzüglich nach ihrer Fertigstellung denjenigen Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet diesen die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

### § 36 — Ausstattung der Wahlvorstände und -lokale

§ 36 Ausstattung der Wahlvorstände und -lokale(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung erhält vom Bezirkswahlamt rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung das abgeschlossene Wahlverzeichnis, eine Liste mit den im Wahlbezirk nach Abschluss des Wahlverzeichnisses für ungültig erklärten und neu ausgestellten Wahlscheinen, die Bekanntmachungen nach § 37 Absatz 2 und 3, die Vordrucke für vom Wahlvorstand zu führende Listen, die Wahlniederschrift, die Schnellmeldungen und die Meldung der Wahlbeteiligung, das Rechtsgrundlagenheft, die Hinweise für die Wahlvorstände, Verschlussmaterial für die Urnen sowie die notwendigen Informationen zur Lage und Zugänglichkeit des Wahllokals. Die Übergabe und Entgegennahme vollständiger und richtiger Unterlagen ist zu dokumentieren. Der Wahlvorstand ist in geeigneter Weise über die nach Abschluss des Wahlverzeichnisses in seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellten Wahlscheine zu informieren.(2) Das Bezirkswahlamt stellt sicher, dass die Wahllokale mit den benötigten amtlichen Stimmzetteln und den erforderlichen Einrichtungsgegenständen (insbesondere verschließbare Urnen, Wahlkabinen, Tische, Sitzgelegenheiten, Fahnen) und Materialien (insbesondere Hinweisschilder, Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken und Transport der Wahlunterlagen sowie Schreibutensilien) ausgestattet sind. Es stellt sicher, dass Stimmzettel und Materialien gegen unbefugten Zugriff gesichert sind und dass der Wahlvorstand Zugang zum Wahlraum hat. Die Materialien einschließlich der Stimmzettel können auch der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung übergeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Ausstattung der Briefwahlvorstände und -lokale mit der Maßgabe, dass kein Wahlverzeichnis, keine Stimmzettel, Wahlkabinen und Bekanntmachungen und Vordrucke für die Wahlbeteiligung übergeben werden; zusätzlich erhält der Briefwahlvorstand eine Liste aller im Briefwahlbezirk für ungültig erklärten Wahlscheine. Rechtzeitig zum Beginn der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes werden die Wahlbriefe in einer verschlossenen Urne in das Briefwahllokal transportiert. Es ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass während des Transports und bis zum Eintreffen des Briefwahlvorstandes kein unbefugter Zugriff auf die Urne erfolgt. Die getroffenen Maßnahmen und der Transport sind zu dokumentieren.

### § 37 — Wahlzeitraum

§ 37 Wahlzeitraum(1) Die Wahl dauert am Wahltag von 8 bis 18 Uhr.(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht spätestens eine Woche vor der Wahl durch Plakatanschlag den Wahltag und die Dauer der Wahlhandlung bekannt, erläutert das Wahlverfahren in den Wahllokalen und die Briefwahl und weist auf die wahlrechtlichen Strafbestimmungen hin.(3) Die Bekanntmachung und Muster der Stimmzettel sind am Wahltag vor oder in den Wahllokalen anzubringen.(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, die Wahlzeit für einen Wahlkreisverband oder für einzelne Wahlbezirke ausdehnen, jedoch nicht über 20 Uhr hinaus.

### § 38 — Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände

§ 38 Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände(1) Das Bezirkswahlamt fordert die Mitglieder des Wahlvorstandes schriftlich auf, zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum spätestens eine Stunde vor Beginn der Wahl zu erscheinen.(2) Nach Öffnung des Wahlraumes belehrt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes über ihre Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit.(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre jeweilige Stellvertretung sowie während der Wahlhandlung mindestens ein und während der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzende mitwirken. Fehlen Beisitzende, ist das Bezirkswahlamt zu benachrichtigen, das für die Stellung von Ersatz zu sorgen hat. Notfalls verpflichtet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Wahlberechtigte als Beisitzende, wenn dies mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit oder die Aufgabenerfüllung des Wahlvorstandes erforderlich ist.(4) Während der Wahlhandlung müssen ständig drei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.(5) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers, bei deren oder dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.

### § 39 — Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

§ 39 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum(1) Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Öffentlichkeit im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, solange und soweit sie die Ruhe und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Sie oder er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum und übt das Hausrecht im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches aus.(2) Ansprachen und politische Werbung sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind im Wahlraum verboten. Der Wahlvorstand kann Angehörigen von Presse und Rundfunk kurzzeitige Aufnahmen gestatten; Aufnahmen von Personen sind nur mit deren vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung erlaubt.(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher tätig, steht die Aufrechterhaltung und die Wahrung des Hausrechts der ältesten Wahlvorsteherin oder dem ältesten Wahlvorsteher zu.

### § 4 — Erfrischungsgeld

§ 4 Erfrischungsgeld(1) Das Bezirksamt wird ermächtigt, den Mitgliedern der Wahlvorstände sowie den zur Unterstützung bestellten Personen für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld sowie einen Aufwandsersatz zu zahlen.(2) In einem Urnenwahllokal beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertretung 120 Euro und für alle übrigen Mitglieder des Urnenwahlvorstandes 100 Euro. In einem Briefwahllokal beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertretung 100 Euro und für alle übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes 80 Euro.(3) Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld in einem Urnenwahllokal für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertretung 70 Euro und für jedes weitere Mitglied des Wahlvorstandes 50 Euro. Sofern ein Freizeitausgleich beansprucht wird, beträgt das Erfrischungsgeld in einem Briefwahllokal für Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, Schriftführerinnen, Schriftführer sowie jeweils deren Stellvertretung 50 Euro und für jedes weitere Mitglied des Briefwahlvorstandes 30 Euro.(4) Wahlhelfende, die am Wahltag auf Abruf zum Einsatz in einem Wahllokal zur Verfügung stehen (Reservewahlhelferinnen und Reservewahlhelfer), erhalten einen Aufwandsersatz in Höhe von 20 Euro für ihre Bereithaltung, ohne abgerufen worden zu sein.(5) Für die Beförderung der Wahlunterlagen vom Bezirkswahlamt zum Wahllokal und zurück erhält ein Mitglied des Wahlvorstandes jeweils 20 Euro; nach vorheriger Abstimmung mit dem Bezirkswahlamt können höhere tatsächliche, nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden.(6) Wahlhelfende sollen vor ihrem Einsatz an einer Schulung teilnehmen. Nach erfolgter Ausübung ihres Ehrenamtes erhalten sie für die Teilnahme an einer Präsenzschulung einen Aufwandsersatz in Höhe von 40 Euro oder für die Teilnahme an einer Onlineschulung 25 Euro Aufwandsersatz.(7) Fallen mehrere Wahl- oder Abstimmungsereignisse auf denselben Tag, besteht der Anspruch auf die vorstehenden Leistungen nur ein Mal.(8) Für die zur Unterstützung bestellten Personen gelten die Absätze 2 bis 7 unter Berücksichtigung ihres jeweiligen zeitlichen Aufwands entsprechend.(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Abstimmungen nach dem Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament.

### § 40 — Verbot der Wahlbeeinflussung

§ 40 Verbot der WahlbeeinflussungDie Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit ihre politische Meinung weder durch sichtbare Zeichen noch auf andere Weise zum Ausdruck bringen.

### § 41 — Wahlurnen

§ 41 WahlurnenVor Beginn der Wahl hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist; sie ist sodann zu verschließen. Den Schlüssel nimmt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher an sich. Bis zur Entleerung nach Abschluss der Wahl darf die Wahlurne nicht geöffnet werden.

### § 42 — Wahlkabinen

§ 42 WahlkabinenDie Wahlkabinen sind so aufzustellen, dass ihr Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann und sie nicht einsehbar sind.

### § 43 — Zulassung zur Stimmabgabe

§ 43 Zulassung zur StimmabgabeZur Stimmabgabe zugelassen sind nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines für den Wahlkreis gültigen Wahlscheines sind. Abwesende können sich nicht vertreten lassen.

### § 44 — Stimmabgabe

§ 44 Stimmabgabe(1) Beim Eintritt in den Wahlraum erhalten die dort Wahlberechtigten die Stimmzettel. Mitgebrachte Stimmzettel sind im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes zu vernichten. Die Wahlberechtigten kennzeichnen in der Wahlkabine die Stimmzettel und falten sie so zusammen, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird.(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält.(3) Danach legen die Wählenden am Tisch des Wahlvorstandes den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (z. B. Reisepass, Führerschein) und gegebenenfalls den Bescheid über die nachträgliche Aufnahme in das Wahlverzeichnis vor. Nachdem die Wahlberechtigung in dem Wahlverzeichnis festgestellt worden ist, werfen die Wählenden ihre gefalteten Stimmzettel unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers oder ihrer oder seiner Stellvertretung in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre oder seine Stellvertretung vermerkt die Stimmabgabe in der entsprechenden Spalte des Wahlverzeichnisses. Die Mitglieder des Wahlvorstandes stellen sicher, dass personenbezogene Daten der Wählenden anderen im Wahlraum Anwesenden nicht bekannt werden, soweit dies nicht für die Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.(4) Der Wahlvorstand hat Personen zurückzuweisen, die1. nicht in das Wahlverzeichnis eingetragen sind und keinen gültigen Wahlschein vorweisen können,2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen können oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigern,3. keinen gültigen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wahlverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet oder sie in der Liste der nachträglich ausgestellten Wahlscheine aufgeführt sind,4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht gewählt haben,5. die Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet haben,6. die Stimmzettel so gefaltet haben, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen haben,7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt haben oder8. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen wollen.Personen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die im Vertrauen auf die ihnen übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wahlverzeichnis eingetragen sind, keinen Einspruch eingelegt haben, sind bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie beim Bezirkswahlamt am Wahltag bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen können.(5) Werden aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Person zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(6) Haben Wahlberechtigte ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden sie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet haben.(7) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum erst verlassen, nachdem die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder vernichtet worden sind.

### § 45 — Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 45 Stimmabgabe mit Wahlschein(1) Wahlberechtigte mit Wahlscheinen müssen vor der Stimmabgabe dem Wahlvorstand ihren Wahlschein übergeben und sich ausweisen. Die Wahlscheine werden gesammelt und ihre Nummer in eine Liste eingetragen. Mitgebrachte Stimmzettel sind im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zu vernichten.(2) Der Wahlvorstand prüft, ob der Wahlschein gültig ist, insbesondere, ob die Nummer des Wahlscheins im Wahlverzeichnis oder in der Liste der nach Abschluss des Wahlverzeichnisses ausgestellten und für ungültig erklärten Wahlscheine verzeichnet ist. Ist das nicht der Fall, soll er dem Bezirkswahlamt telefonisch die Nummer des Wahlscheines durchgeben. Das Bezirkswahlamt prüft, ob der Wahlschein ordnungsgemäß ausgestellt und nicht für ungültig erklärt wurde.(3) Falls Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines entstehen, hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung zu beschließen. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei Zurückweisung ist der Wahlschein einzuziehen.

### § 46 — Stimmabgabe von Wahlberechtigten mit Behinderung

§ 46 Stimmabgabe von Wahlberechtigten mit BehinderungWahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen; sie geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein von der wahlberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

### § 47 — Liste über die Wahlbeteiligung

§ 47 Liste über die WahlbeteiligungÜber die Wahlbeteiligung ist eine Zählliste zu führen, die zu den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter festgesetzten Stunden abzuschließen und deren Ergebnisse dem Bezirkswahlamt zu melden sind.

### § 48 — Schluss der Wahlhandlung

§ 48 Schluss der Wahlhandlung(1) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder von dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel wartend unmittelbar vor dem Wahllokal befinden. Eine vorhandene Warteschlange ist am Ende der Wahlzeit durch ein Mitglied des Wahlvorstandes zu schließen.(2) Nach der Stimmabgabe der letzten Wahlberechtigten erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen; danach ist unverzüglich mit der Feststellung des Wahlergebnisses zu beginnen.

### § 49 — Briefwahl

§ 49 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und klebt diesen zu, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung, steckt den zugeklebten amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und übersendet den zugeklebten Wahlbrief durch einen Postdienstleister an das Bezirkswahlamt seines Wohnsitzes; der Wahlbrief kann auch beim Bezirkswahlamt abgegeben werden.(2) Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr beim zuständigen Bezirkswahlamt eingeht.(3) Die Bezirke richten jeweils mindestens eine Stelle für die Briefwahl vor Ort ein, bei der während der allgemeinen Öffnungszeiten Briefwahlunterlagen beantragt und ausgegeben werden. Es sollen Wahlkabinen in ausreichender Zahl, Schreibutensilien und Urnen bereitgehalten werden, in die die verschlossenen Wahlbriefe eingelegt werden können. Die Ordnungsvorschriften für Wahllokale, das Verbot von Wahlbeeinflussung und politischer Werbung sowie über die öffentliche Zugänglichkeit gelten entsprechend. Das Hausrecht in der Briefwahlstelle übt die Leiterin oder der Leiter des Bezirkswahlamtes aus.(4) In Krankenhäusern, Krankenheimen und anderen Heimen sowie in Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel geheim gekennzeichnet werden können. Das Landeswahlamt weist die jeweiligen Leitungen der Einrichtungen und Anstalten in ihrem Gebiet vor Beginn der Briefwahl in geeigneter Form auf diese Regelung hin.(5) Für Wahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen oder an das Bezirkswahlamt zu übersenden, findet § 46 entsprechende Anwendung.(6) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten oder die Hilfspersonen ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet worden sind. Das Bezirkswahlamt ist die zur Entgegennahme der Versicherung an Eides statt zuständige Behörde.

### § 5 — Sitzungen der Wahlausschüsse

§ 5 Sitzungen der Wahlausschüsse(1) Die Wahlausschüsse werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden schriftlich oder elektronisch einberufen und geleitet. Sie verhandeln öffentlich. Durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen mit dem Hinweis, dass jede Person im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes Zutritt zu den Sitzungen hat, bekannt zu machen. Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Die Beschlussvorlagen sollen den Ausschussmitgliedern nach Möglichkeit vor Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden.(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; in den Einladungen zu den Sitzungen hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darauf hinzuweisen.(3) Die Wahlausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. Vor der Beschlussfassung ist den anwesenden Mitgliedern und Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(4) Über die Sitzungen der Wahlausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:1. Zeit und Ort der Sitzung,2. Leitung,3. anwesende Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,4. Tagesordnung,5. Inhalt der gestellten Anträge,6. Name der Antragstellenden,7. gefasste Beschlüsse,8. Abstimmungsergebnis und9. besondere Vorkommnisse.Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

### § 50 — Behandlung der Wahlbriefe

§ 50 Behandlung der Wahlbriefe(1) Das Bezirkswahlamt sammelt die Wahlbriefe, zählt sie ohne sie zu öffnen und hält sie unter Verschluss.(2) Das Bezirkswahlamt verteilt die rechtzeitig eigegangenen, ungeöffneten Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Fehlt auf dem Wahlbriefumschlag die Nummer des Briefwahlbezirks, öffnet das Bezirkswahlamt den Wahlbrief und vermerkt auf ihm die Nummer des Briefwahlbezirks und den Grund der Öffnung.(3) Das Bezirkswahlamt vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag, und verpackt und versiegelt sie ungeöffnet. Bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 78), ist sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

### § 51 — Prüfung der Wahlbriefe durch den Briefwahlvorstand

§ 51 Prüfung der Wahlbriefe durch den Briefwahlvorstand(1) Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag spätestens um 16 Uhr zusammen. Er entnimmt den Wahlbriefen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag.(2) Der Briefwahlvorstand prüft, ob die Wahlbriefe gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 des Landeswahlgesetzes zurückzuweisen sind. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt ist.(3) Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zurückweisung. Die jeweilige Anzahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit ihrem Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.(4) Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Wahlscheine werden gesammelt.(5) Sofern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die davon betroffenen Wahlbriefe, die nach der Behebung des Ereignisses, spätestens am 22. Tag nach der Wahl beim zuständigen Bezirkswahlamt eingegangen sind, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag um 18 Uhr eingegangen wären. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe werden vom Bezirkswahlausschuss unter Leitung der Bezirkswahlleiterin oder des Bezirkswahlleiters oder von einem von der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter für diesen Zweck einberufenen Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung geprüft und ausgezählt.

### § 52 — Öffentlichkeit der Ermittlung

§ 52 Öffentlichkeit der Ermittlung(1) Unverzüglich nach Schluss der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand öffentlich das Wahlergebnis.(2) Ist eine längere Unterbrechung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses notwendig, sind die Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand zu verpacken, zu versiegeln und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Arbeiten sind nur bei Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstandes wieder aufzunehmen. Die Öffentlichkeit ist von dem Wiederbeginn der Ermittlung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen.

### § 53 — Zählung der Stimmabgabevermerke

§ 53 Zählung der Stimmabgabevermerke(1) Nach Schluss der Wahlhandlung und vor der Öffnung der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wahlverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine wird festgestellt.(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1, dass weniger als 30 Wählende ihre Stimme abgegeben haben, informiert der Wahlvorstand (abgebender Wahlvorstand) unverzüglich die Bezirkswahlleiterin oder den Bezirkswahlleiter und übergibt die verschlossene Wahlurne, das Wahlverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines anderen, von der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiterin zu bestimmenden Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers, der Schriftführerin oder des Schriftführers und eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands. Der aufnehmende Wahlvorstand vermengt die Stimmzettel mit denen aus seiner eigenen Urne und zählt sie zusammen aus. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen sowie die Zahl der übergebenen Stimmzettel ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

### § 54 — Sortierung und Zählung der Stimmzettel

§ 54 Sortierung und Zählung der Stimmzettel(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die Wahlurne noch vorschriftsmäßig verschlossen ist. Dann wird die Wahlurne geöffnet und es werden die Stimmzettel herausgenommen. Die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung werden sortiert und anschließend gezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen (Zahl der Wählenden).(2) Stimmt die Zahl der Wählenden nicht mit der Summe der Stimmabgabevermerke und abgegebenen Wahlscheine (§ 53 Absatz 1) überein, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern.

### § 55 — Auszählung der Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl

§ 55 Auszählung der Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl(1) Nach der Zählung der Stimmzettel werden zuerst die Stimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgezählt. Dazu bilden mehrere Wahlvorstandsmitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:1. nach Listenwahlvorschlägen getrennte Stapel mit Stimmzetteln, auf denen beide Stimmen zweifelsfrei gültig für die Wahlvorschläge derselben Partei abgegeben worden sind,2. einen Stapel mit Stimmzetteln, auf denen Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerberinnen oder Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden sind, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und4. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken oder Zweifeln über Gültigkeit oder Inhalt der Stimmabgabe geben (Beschlussfälle).(2) Die Wahlvorstandsmitglieder, die die nach Wahlvorschlägen sortierten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertretung. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, wird dieser dem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gebildeten Stapel hinzugefügt.(3) Anschließend prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3). Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Wahlvorstandsmitglieder nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3) unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(5) Sodann ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel mit unterschiedlicher Erst- und Zweitstimme (Stapel nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Listenwahlvorschläge und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Liste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, wird dieser dem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gebildeten Stapel zugefügt. Dann werden die gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 4 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(6) Abschließend entscheidet der Wahlvorstand, ob die verbleibenden benutzten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) nach § 15 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes als gültig anzuerkennen sind und für welchen Wahlvorschlag sie zu zählen sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Liste und für welchen Wahlkreisvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Erst- und die Zweitstimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. In der Wahlniederschrift sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift die erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Über weitere Zählungen entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(8) Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt. Das Wahlergebnis darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 56 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

### § 56 — Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Wahlbezirk

§ 56 Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Wahlbezirk(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet das Wahlergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt.(2) In dieser Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben1. der Wahlberechtigten nach dem Wahlverzeichnis,2. der Wählenden,3. der gültigen Stimmen,4. der ungültigen Stimmen und5. der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen getrennt nach Wahlkreisvorschlägen und Listen.

### § 57 — Auszählung der Stimmen für die Bezirksverordnetenversammlung

§ 57 Auszählung der Stimmen für die Bezirksverordnetenversammlung(1) Nachdem die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus erstattet hat, wird das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung ermittelt.(2) Zuerst wird die Zahl der Stimmabgabevermerke in der entsprechenden Spalte des Wahlverzeichnisses und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine, die zur Teilnahme an der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung berechtigen, festgestellt. Stimmt deren Summe nicht mit der Zahl der Wählenden (§ 54 Absatz 1 Satz 3) überein, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern.(3) Sodann bilden mehrere Wahlvorstandsmitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:1. nach Bezirkswahlvorschlägen (Listen) getrennte Stapel mit Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig ist,2. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und3. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken oder Zweifeln über Gültigkeit oder Inhalt der Stimmabgabe geben (Beschlussfälle).(4) Die Wahlvorstandsmitglieder, die die nach Listen sortierten Stimmzettel (Absatz 3 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertretung. Diese sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Liste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, wird dieser dem nach Absatz 3 Nummer 3 gebildeten Stapel zugefügt.(5) Anschließend prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 3 Nummer 2). Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass hier die Stimme ungültig ist.(6) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Wahlvorstandsmitglieder nacheinander die nach den Absätzen 4 und 5 geprüften Stimmzettelstapel (Absatz 3 Nummer 1 und 2) unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(7) Abschließend entscheidet der Wahlvorstand, ob die verbleibenden benutzten Stimmzettel (Absatz 3 Nummer 3) nach § 15 Absatz 2; § 25 des Landeswahlgesetzes als gültig anzuerkennen sind und für welche Liste sie zu zählen sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Liste die Stimme abgegeben worden ist; sie oder er vermerkt beides auf der Rückseite jedes Stimmzettels und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. In der Wahlniederschrift sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(8) Für die Zusammenzählung der abgegebenen Stimmen, die erneute Zählung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt § 55 Absatz 7 und 8.(9) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet das Wahlergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt. In dieser Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben1. der zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten nach dem Wahlverzeichnis,2. der Wählenden,3. der gültigen Stimmen,4. der ungültigen Stimmen und5. der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen.

### § 58 — Wahlniederschrift

§ 58 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung wird eine Wahlniederschrift gefertigt. Sie ist von allen bei der Auszählung der Stimmzettel anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.(2) Zur Wahlniederschrift gehören folgende Anlagen, die zu den nachfolgenden Nummern 1 und 2 jeweils mit fortlaufender Nummer zu versehen sind:1. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 6 und § 57 Absatz 7 beschlossen hat,2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 45 Absatz 3 beschlossen hat,3. die Liste mit den eingenommenen Wahlscheinen (bei Urnenwahlvorständen),4. Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat (bei Briefwahlvorständen),5. das Wahlverzeichnis mit den Stimmabgabevermerken (bei Urnenwahlvorständen),6. Schnellmeldungen und7. die Zählliste (bei Urnenwahlvorständen).(3) In der Wahlniederschrift sind die Mitglieder des Wahlvorstands, die ermittelten Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Auszählung, die vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse, besondere Vorkommnisse sowie Beginn und Ende der Tätigkeit festzuhalten. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt ein verbindliches Muster für die Niederschrift vor.

### § 59 — Behandlung der Wahlunterlagen

§ 59 Behandlung der Wahlunterlagen(1) Alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, werden von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher verpackt und versiegelt, die Stimmzettel geordnet nach den für die verschiedenen Wahlkreisvorschläge und Bezirkswahlvorschläge abgegebenen Stimmen. Die versiegelten Pakete werden mit der Bezeichnung des Wahl- oder Briefwahlbezirks und der Angabe des Inhalts beschriftet.(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung übergibt auf Anordnung des Bezirkswahlamtes gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes sofort nach Beendigung der Arbeiten im Wahlbezirk die Wahlniederschrift zusammen mit den versiegelten Unterlagen und den nicht benutzten Stimmzetteln dem Bezirkswahlamt oder der von diesem mit dem Transport beauftragten Person. Bei der Übergabe hat das Bezirkswahlamt zu prüfen, ob die übergebenen Unterlagen vollständig sind. Die Übergabe ist zu dokumentieren.(3) Die Unterlagen werden vom Bezirkswahlamt sicher verwahrt. Es ist sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind oder unbefugt geöffnet werden.(4) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter kann anordnen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 die nicht benutzten Stimmzettel zusammen mit der sonstigen Ausstattung des Wahllokals vom Bezirkswahlamt abgeholt werden.

### § 6 — Wahlkreise und Wahlkreisverbände

§ 6 Wahlkreise und Wahlkreisverbände(1) Zur Verteilung der Wahlkreise auf die Wahlkreisverbände ermittelt das Landeswahlamt auf Grundlage der Berechnungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg das Verhältnis der Zahl der deutschen Einwohnerinnen und Einwohner im Wahlgebiet zur Zahl der deutschen Einwohnerinnen und Einwohner in den Wahlkreisverbänden.(2) Die Wahlkreise sind bei der örtlichen Abgrenzung durch die Bezirke für jeden Wahlkreisverband mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die örtliche Abgrenzung ist unverzüglich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen, die sie im Amtsblatt für Berlin bekannt macht.

### § 60 — Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl

§ 60 Ermittlung des Ergebnisses der BriefwahlDie §§ 52 bis 59 gelten für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. Die Zahl der Wahlberechtigten wird nicht festgestellt.2. Bei leeren Stimmzettelumschlägen sind alle drei Stimmen als nicht abgegeben zu werten.3. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel der gleichen Art gelten als ein Stimmzettel, wenn sie jeweils gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst sind sie als ungültig zu werten.

### § 61 — Ermittlung und Bekanntmachung der vorläufigen Wahlergebnisse

§ 61 Ermittlung und Bekanntmachung der vorläufigen Wahlergebnisse(1) Die Bezirkswahlleiterin oder die Bezirkswahlleiter oder die von ihr oder ihm hierzu beauftragten Personen prüfen die Schnellmeldungen auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit. Unvollständige Schnellmeldungen sind anhand der Wahlniederschrift zu vervollständigen.(2) Ergeben sich Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, dürfen die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter oder die von ihr oder ihm hierzu beauftragten Personen die Wahlunterlagen prüfen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses möglich ist. Hierzu können versiegelte Stimmzettelpakete in Gegenwart von mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und ihr Inhalt in Augenschein genommen werden. Soweit dies zur Aufklärung möglicher Fehler erforderlich ist, kann die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter eine öffentliche Nachzählung einzelner Stimmzettelpakete vornehmen. Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter hat vor Schluss der Wahlhandlung den Ort und den voraussichtlichen Zeitraum möglicher öffentlicher Nachzählungen von Stimmzetteln in geeigneter Form bekannt zu machen; einer darüber hinausgehenden Bekanntmachung bedarf es nicht. Bei der Nachzählung kann die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter beauftragte Personen zur Unterstützung hinzuziehen.(3) Über die Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen an der Prüfung Beteiligten zu unterschreiben und der Wahlniederschrift des Wahlvorstands beizufügen ist. Nach erfolgter Prüfung sind die Stimmzettel erneut zu verpacken und zu versiegeln und dem Bezirkswahlamt zu übergeben.(4) Anschließend leitet die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter die gegebenenfalls korrigierten Schnellmeldungen an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter. Die Weiterleitung soll noch in der Wahlnacht erfolgen.(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt auf der Grundlage der Schnellmeldungen die vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Wahlen für die Bezirksverordnetenversammlungen und gibt diese in geeigneter Form bekannt.

### § 62 — Prüfung des Wahlergebnisses im Wahlkreisverband

§ 62 Prüfung des Wahlergebnisses im Wahlkreisverband(1) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter stellt die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammen. Zu diesem Zweck prüfen sie oder er oder die von ihr oder ihm hierzu beauftragten Personen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, lassen fehlende Unterlagen ergänzen und klären Unstimmigkeiten auf.(2) Soweit Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse bestehen, überprüfen die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter oder die von ihr oder ihm hierzu beauftragten Personen die versiegelten und unversiegelten Wahlunterlagen des betroffenen Wahlbezirks. § 61 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit dies zur Aufklärung erforderlich ist oder wenn sich der mögliche Fehler auf die Mandatszuteilung ausgewirkt haben kann, nimmt die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter eine öffentliche Neuauszählung der betroffenen Wahlbezirke vor. Bei der Neuauszählung kann die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter hierzu beauftragte Personen zur Unterstützung hinzuziehen.(3) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter macht eine Neuauszählung von Stimmzetteln nach Absatz 2 Satz 3 spätestens am Vortag bis 22 Uhr in geeigneter Form, in jedem Fall durch Aushang am Eingang des Bezirkswahlamts und durch Veröffentlichung auf einer Internetseite des Bezirksamts bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Neuauszählung hinzuweisen.(4) Über die Prüfung und Neuauszählung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Beteiligten zu unterschreiben ist. Nach erfolgter Prüfung sind die Stimmzettel erneut zu verpacken und zu versiegeln. Die Niederschrift legt die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter zusammen mit den Wahlniederschriften der Wahlvorstände der betroffenen Wahlbezirke dem Bezirkswahlausschuss vor.

### § 63 — Zusammenstellung des Wahlergebnisses im Wahlkreisverband

§ 63 Zusammenstellung des Wahlergebnisses im Wahlkreisverband(1) Die Zusammenstellung der Wahlbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die1. Zahl der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,2. Zahl der Wählenden, Zahlen der gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen,3. Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen,4. Zahlen der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen und5. Namen und die Partei der Person oder den Namen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers, die oder der nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählt worden ist.(2) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die1. Zahl der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,2. Zahl der Wählenden,3. Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,4. Zahlen der für die einzelnen Bezirks- und Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,5. Zahl der zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten,6. Zahlen der für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen (WählendeBVV),7. Zahlen der für die einzelnen Bezirkswahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und8. Namen und aufstellende Partei oder Wählergemeinschaft der in die Bezirksverordnetenversammlung Gewählten.(3) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter ermittelt auch, ob die in die Bezirksverordnetenversammlung Gewählten verstorben, nicht mehr wählbar sind oder erklärt haben, die Wahl nicht annehmen zu wollen und ob eine Mitteilung einer Partei gemäß §§ 25, 17 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes über die nicht mehr bestehende Parteimitgliedschaft vorliegt.

### § 64 — Feststellung des Ergebnisses der Wahl durch den Bezirkswahlausschuss

§ 64 Feststellung des Ergebnisses der Wahl durch den Bezirkswahlausschuss(1) Zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlkreisverband tritt der Bezirkswahlausschuss spätestens am zwölften Tag nach der Wahl zusammen. Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter berichtet über das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung nach § 62.(2) Der Bezirkswahlausschuss stellt auf Grund der geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellung der Bezirkswahlleiterin oder des Bezirkswahlleiters das zahlenmäßige Ergebnis und die Namen der nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählten Bewerberinnen und Bewerber fest. Haben in einem Wahlkreis mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das von der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter in der Sitzung zu ziehende Los.(3) Zugleich mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlkreisverband stellt der Bezirkswahlausschuss das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung und die Namen der Gewählten fest.(4) Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, die in den Wahlbezirken getroffenen und in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände angeführten Feststellungen über die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abzuändern. Insbesondere ist er befugt, von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen als gültig festzustellen und umgekehrt. Er ist unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Satz 3 berechtigt, die öffentliche Neuauszählung von Stimmzettelpaketen anzuordnen, sie in seinem Beisein vornehmen zu lassen oder sie selbst vorzunehmen. Änderungen sind in der Wahlniederschrift des Wahlbezirks rot zu vermerken und in der Sitzungsniederschrift des Bezirkswahlausschusses unter Anführung der einzelnen Fälle zu begründen.(5) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich nach der Sitzung des Bezirkswahlausschusses1. die Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlausschusses und2. eine Zusammenstellung des Wahlergebnisses in den einzelnen Wahlbezirken, in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband in der Anzahl und Gliederung, die die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter festgelegt hat.

### § 65 — Prüfung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

§ 65 Prüfung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter(1) Nach Eingang der Niederschriften über die Sitzung der Bezirkswahlausschüsse und der erforderlichen Unterlagen prüft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die übermittelten Unterlagen und stellt das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlgebiet zusammen.(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen durchgeführt wurde und kann dazu von den Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleitern Auskünfte und die Übersendung der bei ihnen und den Bezirkswahlämtern vorhandenen Unterlagen verlangen. Sie oder er berichtet dem Landeswahlausschuss über das Ergebnis der Prüfung und entscheidet, ob sie oder er dem Landeswahlausschuss Berichtigungen oder Nachprüfungen vorschlägt oder ob sie oder er Einspruch gegen die Wahl erhebt.

### § 66 — Zusammenstellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

§ 66 Zusammenstellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet(1) Die Zusammenstellung des Wahlergebnisses erstreckt sich auf die1. Zahl der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten,2. Zahl der Wählenden,3. Zahlen der gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen,4. Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen,5. Zahlen der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen,6. Zahlen der von jeder Partei und von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern direkt errungenen Sitze (§ 16 des Landeswahlgesetzes) und7. Namen und Parteizugehörigkeit der nach den Vorschriften der §§ 16 bis 19 des Landeswahlgesetzes Gewählten.(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft, ob die Gewählten verstorben, nicht mehr wählbar sind oder erklärt haben, die Wahl nicht annehmen zu wollen, bei Listenkandidierenden außerdem, ob eine Mitteilung einer Partei gemäß § 17 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes über die nicht mehr bestehende Parteimitgliedschaft vorliegt.

### § 67 — Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus

§ 67 Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum AbgeordnetenhausDer Landeswahlausschuss stellt auf der Grundlage der Zusammenstellung und des Berichts der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Namen der Gewählten fest. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Bezirkswahlausschüsse vorzunehmen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 die öffentliche Neuauszählung einzelner Wahlbezirke durch die Bezirkswahlleiterin oder den Bezirkswahlleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen anordnen.

### § 68 — Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 68 Bekanntmachung des WahlergebnissesDas Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und die Ergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens sechs Wochen nach der Wahl im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Sind Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahlen notwendig, berechnet sich die Frist vom Tag der letzten Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl an. Familienname, Vornamen, eingetragener Doktorgrad, eigetragener Ordens- oder Künstlername, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie die Postleitzahl der Wohnanschrift und die im Wahlvorschlag angegebene Erreichbarkeitsanschrift der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Veränderungen werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter im vierteljährlichen Abstand veröffentlicht.

### § 69 — Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus

§ 69 Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die in das Abgeordnetenhaus gewählten Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes unverzüglich von ihrer Wahl und weist sie darauf hin,1. dass sie das Mandat mit dem Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses erwerben, wenn sie nicht vorher die Annahme durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter abgelehnt haben,2. dass die in § 6b Absatz 2 des Landeswahlgesetzes genannten Organmitglieder von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Unternehmen des Landes Berlin das Mandat nur erwerben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorbehaltlos annehmen und dabei nachweisen, dass sie spätestens mit dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses ihrer entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.(2) Sofern Bewerberinnen oder Bewerber, die mit dem Mandat nach § 6b Absatz 1 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, in das Abgeordnetenhaus gewählt werden und die Wahl nicht ablehnen, ist die zuständige Dienstbehörde oder die personalaktenführende Stelle von der Annahme des Mandats unverzüglich zu unterrichten.(3) Nach Ablauf der Frist für die Ablehnung der Wahl nach § 5 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Berufung der Abgeordneten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mit.

### § 7 — Wahlbezirke und Wahllokale

§ 7 Wahlbezirke und Wahllokale(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Wahlbezirke sollen im Allgemeinen nicht mehr als 2 500 deutsche Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere denjenigen mit Behinderung, die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann allgemeine Richtlinien für die Einteilung der Wahlbezirke vorgeben.(2) Für jeden Wahlkreis bestimmt das Bezirkswahlamt einen oder mehrere Briefwahlbezirke. Dabei ist jeweils festzulegen, welche Wahlbezirke jedem Briefwahlbezirk zugeordnet sind. Die Zahl der Briefwahlbezirke soll so festgelegt werden, dass das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahlabend festgestellt werden kann.(3) Für jeden Wahlbezirk wird vom Bezirkswahlamt ein Wahllokal bestimmt, das innerhalb des Wahlbezirks oder in dessen unmittelbarer Nähe liegen soll. Es soll so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 4 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) in der jeweils geltenden Fassung sein; die kontinuierliche Steigerung des Anteils barrierefreier Wahllokale ist anzustreben. Für jeden Briefwahlvorstand wird ein Briefwahllokal bestimmt, das in Berlin liegen soll.(4) Die Zahl der Wahlbezirke ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Wahlbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens zehn Wochen vor der Wahl mitzuteilen. Bei unverzüglicher Mitteilung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter können die Bezirkswahlämter Wahlbezirke bis spätestens 15 Tage vor der Wahl zusammenlegen, wenn die Wahllokale im selben Gebäude liegen.(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht Zahl und Zuschnitt der Wahlbezirke und die Adressen der Wahllokale.

### § 70 — Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung

§ 70 Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung(1) Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversammlung Gewählten gemäß § 5 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes unverzüglich von ihrer Wahl und weist sie darauf hin,1. dass sie das Mandat mit dem Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses erwerben, wenn sie nicht vorher die Annahme durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter abgelehnt haben,2. dass die in § 6b Absatz 4 des Landeswahlgesetzes genannten Personen (Bedienstete des Bezirks, Richterinnen und Richter, die oder der Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit und deren oder dessen Bedienstete, Mitglieder und Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofes) das Mandat nur erwerben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter vorbehaltlos annehmen und dabei gemäß § 6b Absatz 5 des Landeswahlgesetzes nachweisen, dass sie spätestens mit dem ersten Zusammentreten der Bezirksverordnetenversammlung ihrer entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen und3. dass Mitglieder des Abgeordnetenhauses und Personen, die neu in das Abgeordnetenhaus gewählt wurden, das Mandat in der Bezirksverordnetenversammlung nur erwerben, wenn sie bis zum Zusammentritt des Abgeordnetenhauses den Verzicht auf den Sitz im Abgeordnetenhaus nachgewiesen haben (§ 22 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes).(2) Nach Ablauf der Frist für die Ablehnung der Wahl nach § 5 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes teilt die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter die Berufung der Bezirksverordneten der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher mit. Erbringen Gewählte, die zugleich in das Abgeordnetenhaus gewählt wurden, den Nachweis nach § 22 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes (Verzicht auf das Mandat im Abgeordnetenhaus) nicht bis zum Tage des Zusammentritts des neu gewählten Abgeordnetenhauses, teilt die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter dies der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher mit.

### § 71 — Verzicht, Nachfolge im Mandat

§ 71 Verzicht, Nachfolge im Mandat(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses sowie die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher benachrichtigen die zuständige Wahlleiterin oder den zuständigen Wahlleiter unverzüglich, wenn gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 des Landeswahlgesetzes entschieden wird, dass einzelne Abgeordnete oder Bezirksverordnete ihr Mandat verlieren.(2) Lehnen Gewählte nach der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl ab oder verlieren Abgeordnete oder Bezirksverordnete gemäß § 6 des Landeswahlgesetzes ihr Mandat, stellt die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter fest, wer gemäß § 19a des Landeswahlgesetzes in das Mandat nachfolgt. Dabei wird geprüft, ob etwaige Listennachfolgende weiterhin in Berlin wählbar sind und ob sie nicht mehr Mitglied der die jeweilige Liste aufstellenden Partei oder Wählergemeinschaft sind. Dazu ist der jeweilige Kreis- oder bei Landeslisten der Landesvorstand der Partei aufzufordern, einen etwaigen Austritt oder Ausschluss binnen einer Woche schriftlich mit Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen. Listenkandidierende, die der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter gegenüber den Verzicht auf die Kandidatur oder das Mandat erklärt oder zwischenzeitlich das Wahlrecht verloren haben, sind bei der Listennachfolge nicht zu berücksichtigen; der Verzicht ist unwiderruflich.(3) Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter benachrichtigt die Nachrückenden und weist sie darauf hin,1. dass das Mandat mit Eingang der schriftlichen, vorbehaltlosen Annahmeerklärung erworben wird, jedoch nicht vor dem Ausscheiden der ursprünglich gewählten Person und2. dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn die Annahmeerklärung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Benachrichtigung eingeht.Die Benachrichtigung soll zugestellt oder persönlich übergeben werden.(4) Nachrückende in das Abgeordnetenhaus werden außerdem darauf hingewiesen, dass die in § 6b Absatz 2 des Landeswahlgesetzes genannten Organmitglieder von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Unternehmen des Landes Berlin das Mandat nur erwerben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Benachrichtigung die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter annehmen und dabei nachweisen, dass sie spätestens mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ihrer entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.(5) Nachrückende in eine Bezirksverordnetenversammlung werden außerdem darauf hingewiesen,1. dass in § 6b Absatz 4 des Landeswahlgesetzes genannte Personen (Bedienstete des Bezirks, Richterinnen und Richter, die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und deren oder dessen Bedienstete, Mitglieder und Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofes) das Mandat nur erwerben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Benachrichtigung gemäß § 6b Absatz 5 des Landeswahlgesetzes nachweisen, dass sie spätestens mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksverordnetenversammlung ihrer entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen und2. dass Mitglieder des Abgeordnetenhauses das Mandat in der Bezirksverordnetenversammlung nur erwerben, wenn sie mit der Annahmeerklärung nachweisen, dass sie das Mandat im Abgeordnetenhaus niedergelegt haben (§ 22 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes).(6) Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter teilt unverzüglich nach der Annahme der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung den Namen und die Anschrift der oder des Nachrückenden mit. Sie oder er macht entsprechend § 68 öffentlich bekannt, wer in das Abgeordnetenhaus oder die Bezirksverordnetenversammlung nachgerückt ist.

### § 72 — Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl

§ 72 Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt den Wahltag und die erforderlichen Verfahrenshinweise für eine Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl im Amtsblatt für Berlin bekannt.(2) Bei der Nachwahl bleiben die Wahlbezirke unverändert. Bei der Ersatzwahl darf die Abgrenzung der Wahlkreise nicht, bei der Wiederholungswahl nur nach Maßgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verändert werden; die Abgrenzung der Wahlbezirke soll nicht geändert werden. Wahlvorstände können neu berufen werden.(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wahlverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlkreisen das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses der Wahlverzeichnisse neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine Einschränkungen ergeben.(4) Findet die Wiederholungswahl auf Grundlage desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, ist es für die Ausübung des Wahlrechts unerheblich, wenn Wahlberechtigte inzwischen innerhalb des Wahlgebiets eine neue Hauptwohnung begründet haben. Haben Wahlberechtigte dagegen keine Hauptwohnung im Wahlgebiet mehr, sind sie in den Wahlverzeichnissen zu streichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, ohne in den Wahlverzeichnissen eingetragen zu sein, können an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein für einen der Wahlbezirke erhalten haben, für die die Wahl wiederholt wird.(5) Bei einer Wiederholungswahl dürfen Wahlscheine nur von den Bezirksämtern ausgestellt werden, in deren Gebiet die Wiederholungswahl stattfindet. Wahlvorschläge können außer in den in § 21 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes genannten Fällen auf Antrag der Vertrauensperson angepasst werden bei Änderungen des Namens oder der Kurzbezeichnung einer Partei, Änderungen des Namens von Bewerberinnen oder Bewerbern und bei zwischenzeitlich eingetragenem Doktorgrad, Ordens- oder Künstlernamen.(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.(7) Bei einer Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl Gewählte, die nicht bereits auf Grund der Hauptwahl ein Mandat erworben haben, werden gemäß den Regelungen in §§ 69 und 70 benachrichtigt.

### § 73 — Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode

§ 73 Fristen bei vorzeitiger Beendigung der WahlperiodeBei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Fristen:1. in § 26b Absatz 1 des Landeswahlgesetzes anstelle der sechs Monate vor der Wahl der zweite Tag nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses nach Artikel 54 Absatz 2 der Verfassung von Berlin oder der Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids nach Artikel 54 Absatz 3 der Verfassung von Berlin,2. in § 19 Absatz 1 anstelle der fünf Monate vor der Wahl eine Frist von einer Woche nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids,3. in § 20 Absatz 1 und 2 anstelle der vier Monate vor der Wahl der 41. Tag vor der Wahl,4. in § 23 Absatz 1 anstelle des 68. Tages der 34. Tag vor der Wahl,5. die Frist zur Beseitigung der Mängel (§ 28 Absatz 3) endet mit der Einreichungsfrist,6. in § 28 Absatz 6 anstelle des 58. Tages der 30. Tag vor der Wahl,7. in § 31 Absatz 1 und 2 anstelle des 60. beziehungsweise des 58. Tages der 30. Tag vor der Wahl und8. in § 7 Absatz 4 anstelle der zehn Wochen vor der Wahl fünf Wochen vor der Wahl.Die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist bereits vor dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides zulässig.

### § 74 — Verfahren bei verbundenen Wahlen

§ 74 Verfahren bei verbundenen Wahlen(1) Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt (verbundene Wahlen), dürfen die Wahlbezirke nicht von den Wahlbezirken nach der Bundeswahlordnung oder nach der Europawahlordnung abweichen. Ein Antrag für einen Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gilt zugleich auch als Antrag für einen Wahlschein zur Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung. Die Form des Wahlscheines, des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages, das Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines einschließlich der Fristen des Einspruchs und der Beschwerde richten sich nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung. Die Umschläge und das Merkblatt für die Briefwahl werden an die für die Bundestagswahlen oder die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehenen Muster angepasst. Statt des Begriffs „Wahlverzeichnis“ kann bei Bekanntmachungen und Benachrichtigungen der Begriff „Wählerverzeichnis“ verwendet werden.(2) Für Beschwerden gegen die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines sowie für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter zuständig; sie oder er ist gegenüber den Bezirkswahlämtern ihres oder seines Wahlkreises weisungsbefugt.(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann die Bekanntmachungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit den Bekanntmachungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament nach Abstimmung mit den für die Durchführung dieser Wahlen zuständigen Verwaltungen verbinden. Die Wahlbenachrichtigung kann für die verbundenen Wahlen gemeinsam erfolgen.(4) Für das Verfahren bei der Stimmabgabe im Wahllokal und bei der Briefwahl gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung. Die Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl und für die Berliner Wahlen werden in zwei unterschiedliche Urnen eingelegt.(5) Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Vorschriften der Landeswahlordnung. Die Wahlvorstände ermitteln zunächst das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament und übermitteln das Ergebnis dem Bezirkswahlamt. Anschließend werden die Ergebnisse der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ermittelt. Die Frist für die Ergebnisfeststellung durch den Bezirkswahlausschuss nach § 64 Absatz 1 Satz 1 verlängert sich auf den 15. Tag nach der Wahl.(6) Die Wahlbezirke sollen abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 in der Regel nicht mehr als 1 500 deutsche Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

### § 75 — Bildung von Wahlvorständen bei verbundenen Wahlen

§ 75 Bildung von Wahlvorständen bei verbundenen Wahlen(1) Bei verbundenen Wahlen werden die Aufgaben der Wahlvorstände von den für die Bundestags- oder Europawahl gebildeten Wahlvorständen wahrgenommen (ordentlicher Wahlvorstand). Davon abweichend kann das Bezirksamt festlegen, dass in einem Wahlbezirk ein zusätzlicher Wahlvorstand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung gebildet wird, der im Wahlraum oder, bei der Feststellung des Wahlergebnisses, in einem anderen Raum im selben Gebäude tätig wird; letzteres ist durch Aushang am Wahlraum und im Internet bekannt zu machen. Zu Mitgliedern des zusätzlichen Wahlvorstandes können auch die Unterstützungskräfte des ordentlichen Wahlvorstandes berufen werden. Werden Mitglieder des zusätzlichen Wahlvorstandes in geringerem zeitlichen Umfang eingesetzt als der ordentliche Wahlvorstand, erhalten sie ein entsprechend anteiliges Erfrischungsgeld. Während der Wahlhandlung müssen abweichend von § 38 Absatz 4 nur zwei Mitglieder des zusätzlichen Wahlvorstandes ständig anwesend sein. Für die Ordnung im Wahlraum (§ 39), die Zulassung zur Stimmabgabe (§ 43), die Wahlhandlung (§§ 44 und 45), die Führung der Liste über die Wahlbeteiligung (§ 47), den Schluss der Wahlhandlung (§ 48) und die Prüfung der Wahlbriefe (§ 51) ist ausschließlich der ordentliche Wahlvorstand nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften zuständig.(2) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (§§ 52 bis 60) übernimmt der zusätzliche Wahlvorstand die verschlossene Urne mit den Stimmzetteln für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie gegebenenfalls für Volksentscheide. Die Zählung der Stimmabgabevermerke nach § 53 obliegt dem ordentlichen Wahlvorstand, der das Ergebnis dem zusätzlichen Wahlvorstand unverzüglich mitteilt. Stimmzettel, die in die falsche Urne eingelegt wurden, werden bei der Zählung beziehungsweise Sortierung ausgesondert und von zwei Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes dem zuständigen Wahlvorstand übergeben, damit sie von diesem berücksichtigt werden.(3) Über die Handlungen des zusätzlichen Wahlvorstandes ist eine eigene Niederschrift zu führen.

### § 76 — Informationstechnische Unterstützungsleistungen

§ 76 Informationstechnische UnterstützungsleistungenDas Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten betreibt nach den Anforderungen und Vorgaben des Landeswahlamtes (§ 26c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landeswahlgesetzes) ein zentrales informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (IT-Fachverfahrensverantwortung) zur Nutzung durch die Wahlämter. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellt im Zusammenwirken mit den Wahlbehörden sicher, dass das Verfahren den Anforderungen der wahlrechtlichen Vorschriften und einer ordnungsgemäßen organisatorischen Vorbereitung und Durchführung entspricht.

### § 77 — Sicherung der von den Wahlämtern geführten Unterlagen

§ 77 Sicherung der von den Wahlämtern geführten Unterlagen(1) Wahlverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse ungültiger Wahlscheine, Wahlvorschläge und Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind so zu verwahren, dass sie vor Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.(2) Auskünfte aus den in Absatz 1 genannten Unterlagen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich ist. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

### § 78 — Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 78 Vernichtung von Wahlunterlagen(1) Die Wahlunterlagen, insbesondere Unterlagen nach §§ 58 und 59, Wahlverzeichnisse, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis oder gegen die Versagung von Wahlscheinen, Wahlvorschläge mit den Anlagen, verspätet eingegangene Wahlbriefe, sind nach Freigabe durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten oder bei elektronischer Datenverarbeitung zu löschen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann die Frist verlängern; sie oder er ist dazu verpflichtet, soweit die Unterlagen für eine Wahlprüfung von Bedeutung sein können. Unberührt bleiben die nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes oder dieser Verordnung veröffentlichten Angaben über die Bewerberinnen und Bewerber in den Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln und über die Mitglieder der Wahlvorstände (§ 30 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes). Die Archivierung einzelner in Satz 1 genannter Unterlagen zu wissenschaftlichen oder dokumentarischen Zwecken ist zulässig.(2) Die Niederschriften über die Sitzungen des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Benachrichtigungen der gewählten Abgeordneten und Bezirksverordneten sowie der nachrückenden Personen und deren Annahme- und Ablehnungserklärungen sowie die Verzichtserklärungen sind nach Ablauf der Wahlperiode dem Landesarchiv Berlin zuzuleiten.

### § 79 — Ergänzende Internetveröffentlichungen

§ 79 Ergänzende InternetveröffentlichungenDer Inhalt der nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit, Ursprungszuordnung und Barrierefreiheit der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 34 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 68 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

### § 8 — Ständige Verbindung mit den Wahllokalen

§ 8 Ständige Verbindung mit den WahllokalenDas Bezirkswahlamt sorgt am Wahltag für eine ständige Verbindung zwischen den Wahllokalen, dem Bezirkswahlamt, der Bezirkswahlleiterin oder dem Bezirkswahlleiter und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

### § 80 — Wahlstatistik

§ 80 WahlstatistikFür die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik, die Art der repräsentativen Wahlstatistik, die Stichprobenauswahl, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie die Bildung der Geburtsjahresgruppen gelten die §§ 1 bis 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlbeteiligung der 16- und 17-jährigen gesondert erhoben werden kann. Die statistische Auswertung der Wahlverzeichnisse erfolgt durch die Bezirkswahlämter und die der Stimmzettel durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die Veröffentlichung der Ergebnisse auf Landes- und Bezirksebene ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorbehalten. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

### § 81 — Fristen

§ 81 FristenDie im Landeswahlgesetz und in dieser Wahlordnung nach Monaten bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen beginnen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die nach Monaten, Wochen oder Tagen bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen enden am letzten Tag der Frist um 18 Uhr. Dieser Fristablauf ändert sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

### § 82 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 82 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Januar 2023 (GVBl. S. 27) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 9 — Aufstellung der Wahlverzeichnisse

§ 9 Aufstellung der WahlverzeichnisseDas Bezirkswahlamt stellt mit Unterstützung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zwischen dem 51. Tag und dem 42. Tag vor der Wahl für jeden Wahlbezirk auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge ein Wahlverzeichnis auf. Innerhalb der Straßen sind die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb der Häuser die Wahlberechtigten alphabetisch mit laufender Nummer, Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum einzutragen.

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— Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO) Vom 2. September 2025
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WahlOBE2025rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
