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title: "Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs Vom 24. Juni 2025*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/waffoepnvverbotvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WaffÖPNVVerbotVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:34:13+00:00"
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# Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs Vom 24. Juni 2025*

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.06.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 258


### § 1 — Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und MessernDas Führen von Waffen und Messern ist im Land Berlin1. in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und2. in den Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrsverboten, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums gemäß Abschnitt 2 Nummer 4 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes.(2) Waffen im Sinne des § 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes.(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 1 ist der öffentliche Personennahverkehr gemäß § 2 Absatz 11 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 337), in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 1 Nummer 2 umfassen die Bahnhofsgebäude, die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige sowie beidseitig begrenzte Zugänge zu Bahnhofsgebäuden und Bahnsteigen.

### § 3 — Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 3 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor1. für das Führen von Waffena) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,b) für Inhaber und Inhaberinnen waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,c) für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, undd) für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht; 2. für das Führen von Messerna) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,b) für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,c) für den Anlieferverkehr,d) für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,e) für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,f) für Personen, die ein Messer mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,g) für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,h) für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht, undi) für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner1. für das Führen von Waffena) Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55, 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet undb) alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des § 95 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, wenn sie dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und soweit sie dienstlich tätig werden; 2. für das Führen von Messerna) Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder undb) alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des § 95 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.(3) Für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen kann die Polizei Berlin auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern im Geltungsbereich dieser Verordnung zulassen.(4) Im Fall der Durchführung einer in § 42 Absatz 1 des Waffengesetzes genannten öffentlichen Veranstaltung innerhalb der Verbotszone nach § 1 richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Absatz 2 bis 4 und 4a Satz 2 des Waffengesetzes.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Waffe oder ein Messer führt und wenn keine Ausnahme nach § 3 vorliegt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

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— Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs Vom 24. Juni 2025*
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-WaffÖPNVVerbotVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
