Berlin

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern innerhalb bestimmter Gebiete Vom 17. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
17.12.2024
Fundstelle:
GVBl. 2025, 23
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und MessernInnerhalb der in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebiete ist das Führen von1. Waffen und2. Messernauf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums gemäß § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.(2) Waffen im Sinne des § 1 Nummer 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere- Schusswaffen,- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,- Pfeilabschussgeräte,- Armbrüste,- Hieb- und Stoßwaffen und- besondere Formen von Messern, etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser.(3) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.

§ 3

Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 3 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor1. für das Führen von Waffena) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,b) für Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,c) für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern undd) für Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung der Hausrechtsbereichsinhaberin oder des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht; 2. für das Führen von Messerna) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,b) für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,c) für den Anlieferverkehr,d) für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,e) für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,f) für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung der Hausrechtsbereichsinhaberin oder des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,g) für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,h) für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,i) für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht undj) für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner1. für das Führen von Waffena) Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55, 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet undb) alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des § 95 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, wenn sie dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und soweit sie dienstlich tätig werden; 2. für das Führen von Messerna) Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder undb) alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes sowie des § 95 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.(3) Für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen kann die Polizei Berlin auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern im Geltungsbereich dieser Verordnung zulassen.(4) Im Fall der Durchführung einer in § 42 Absatz 1 des Waffengesetzes genannten öffentlichen Veranstaltung innerhalb der Gebiete nach § 1 richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Absatz 2 bis 4 und Absatz 4a Satz 2 des Waffengesetzes.

Anlage 1

Anlage 1 zu § 1Die Gebiete befinden sich innerhalb folgender Grenzen:1. Görlitzer Park (einschließlich U-Bahnhof Görlitzer Bahnhof und Lausitzer Platz)• Görlitzer Straße gesamt (ohne die Gebäude im Norden, das heißt bis zu deren Baufluchtlinie),• Gehwege, Fahrbahnen, Grünflächen, Sport- und Spielplätze des öffentlich zugänglichen Görlitzer Ufers zwischen Görlitzer Straße und Wiener Straße einschließlich der anliegenden Brücke über den Landwehrkanal,• Lausitzer Platz 1-17,• Skalitzer Straße 31-28, 48, 94A-95A sowie 96-108 (ohne Gebäude),• Waldemarstraße 119 (ohne Gebäude) und• Wiener Straße gesamt (ohne Gebäude im Süden, das heißt bis zu deren Baufluchtlinie)Der U-Bahnhof Görlitzer Bahnhof ist mit umfasst.2. Kottbusser Tor (einschließlich U-Bahnhof Kottbusser Tor)• Adalbertstraße 1-5 (Fahrbahn und Gehweg einschließlich der dazugehörigen Zuwege zu Höfen und Höfe, auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet),• Adalbertstraße 6 (Gehweg bis zur Baufluchtlinie des Gebäudes),• Adalbertstraße 96 (angrenzend an die Baufluchtlinie des Gebäudes Nummer 95) bis Adalbertstraße 98,• Dresdener Straße 8-12 (nur Fahrbahn und Gehweg bis zur Baufluchtlinie der Gebäude),• Dresdener Straße 127-128 (einschließlich Spielplatz Dresdener Straße 127 und Grundstück Dresdener Straße 128),• Kottbusser Straße 1 (nur Fahrbahn und Gehweg in Baufluchtlinie zum Gebäude der Reichenberger Straße 18),• Reichenberger Straße 9-10 sowie 18 (jeweils nur Fahrbahn und Gehweg bis zur Baufluchtlinie der Gebäude),• Reichenberger Straße 170-177 (Fahrbahn und Gehweg einschließlich der dazugehörigen Zuwege zu Höfen und Höfe, auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet),• Skalitzer Straße 6 (Fahrbahn und Gehweg in Baufluchtlinie zum Gebäude Kottbusser Straße 1) und• Skalitzer Straße 133-138 (Fahrbahn und Gehweg einschließlich der dazugehörigen Zuwege zu Höfen und Höfe, auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet)Der U-Bahnhof Kottbusser Tor ist mit umfasst.3. Leopoldplatz (einschließlich U-Bahnhof Leopoldplatz)• Leopoldplatz (der öffentlich zugängliche Park mit seinen Grünflächen, Spielplätzen) ausgenommen der darauf befindlichen Gebäude (Neue Nazarethkirche; Alte Nazarethkirche),• Maxstraße zwischen Nazarethkirchstraße und Schulstraße (Grünflächen, Gehwege und Fahrbahn ohne die Gebäude im Nordosten, das heißt bis zu deren Baufluchtlinie),• Schulstraße zwischen Maxstraße und Müllerstraße (Grünflächen, Gehwege und Fahrbahnen ohne die Gebäude im Südosten, das heißt bis zu deren Baufluchtlinie),• Müllerstraße zwischen den Zu- und Abgängen des U-Bahnhofes Leopoldplatz (öffentlich zugänglicher Bereich auf Höhe der Grundstücke Müllerstraße 153 und Müllerstraße 25 im Südosten einschließlich Fahrbahnen und Gehwege) und der Nazarethkirchstraße (Gehwege und Fahrbahn ohne die Gebäude im Südwesten, das heißt bis zu deren Baufluchtlinie) und• Nazarethkirchstraße zwischen Müllerstraße und Maxstraße (Grünflächen, Gehwege und Fahrbahn ohne die Gebäude im Nordwesten, das heißt bis zu deren Baufluchtlinie)Der U-Bahnhof Leopoldplatz ist mit umfasst.

Eingangsformel WaffFVerbotV

Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und MessernInnerhalb der in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebiete ist das Führen von1. Waffen und2. Messernauf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs verboten.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums gemäß § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.(2) Waffen im Sinne des § 1 Nummer 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere- Schusswaffen,- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,- Pfeilabschussgeräte,- Armbrüste,- Hieb- und Stoßwaffen und- besondere Formen von Messern, etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser.(3) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.(4) Die Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 1 umfassen die Fahrzeuge, Haltestellen, Bahnhofsgebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige.

§ 3

Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 3 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor1. für das Führen von Waffena) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,b) für Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,c) für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern undd) für Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden mit öffentlichem Verkehr sowie in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung der Hausrechtsbereichsinhaberin oder des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht; 2. für das Führen von Messerna) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,b) für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,c) für den Anlieferverkehr,d) für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,e) für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,f) für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung der Hausrechtsbereichsinhaberin oder des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,g) für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,h) für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,i) für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,j) für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht undk) für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner1. für das Führen von Waffena) Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55, 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet undb) alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin, wenn sie dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und soweit sie dienstlich tätig werden; 2. für das Führen von Messerna) Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder undb) alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.(3) Im Fall der Durchführung einer in § 42 Absatz 1 des Waffengesetzes genannten öffentlichen Veranstaltung innerhalb der Gebiete nach § 1 richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Absatz 2 bis 4 und Absatz 4a Satz 2 des Waffengesetzes.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb der in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebiete vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Waffe oder ein Messer führt und wenn keine Ausnahme nach § 3 vorliegt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Februar 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.