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title: "ÜbermittlungsVO — Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (ÜbermittlungsVO) Vom 20. Dezember 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/vwvollzuebmvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VwVollzÜbmVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:31:38+00:00"
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# ÜbermittlungsVO — Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (ÜbermittlungsVO) Vom 20. Dezember 1993

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 20.12.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 661


### Anlage I

Anlage I Statistikdatensatz Bevölkerungsbestand, Stand 2019 des Deutschen StädtetagesLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/9968d41b-a416-45d7-b8a3-94f85d3b13af-BE29-2-2+2021+455+AnlageI.pdf

### Anlage II

Anlage II Statistikdatensatz Bevölkerungsbewegungen, Stand 2019 des Deutschen StädtetagesLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/bf91d1e6-e741-4e61-b8ce-5af3a7688a96-BE29-2-2+2021+455+AnlageII.pdf

### Eingangsformel BlnVvDÜV

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 3 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet der Senat nach Anhörung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

### § 1 — Datenübermittlung zur Ermittlung des Bevölkerungsbestandes und der Bevölkerungsbewegungen

§ 1 Datenübermittlung zur Ermittlung des Bevölkerungsbestandes und der Bevölkerungsbewegungen(1) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten übermittelt dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Ermittlung des Bevölkerungsbestandes und der Bevölkerungsbewegungen verarbeitete Daten auf der Grundlage von Daten aus dem dort geführten Melderegister. Bezeichnung, Umfang und Format der übermittelten Daten bestimmen sich im Einzelnen durch die Anlage I zu dieser Verordnung, den Statistikdatensatz Bevölkerungsbestand, Stand 2019, des Deutschen Städtetages und durch die Anlage II zu dieser Verordnung, den Statistikdatensatz Bevölkerungsbewegung, Stand 2019, des Deutschen Städtetages. Als Erhebungsmerkmale werden, in den Anlagen I und II jeweils aufgeschlüsselt in weitere untergliederte Merkmale, übermittelt:1. aus der Anlage I, dem Statistikdatensatz Bevölkerungsbestand, diea) Merkmale zum Raumbezug,b) Merkmale zur Wohnung an der Basisadresse,c) Merkmale zu allen aktuellen Wohnungen der Person,d) Merkmale zur zuletzt in der Basisgemeinde aufgegebenen Wohnung,e) Merkmale zum Zuzug in die Basisgemeinde,f) Merkmale zur Demographie,g) Merkmale zum Kernhaushalt der Person an der Basisadresse,h) Namensübereinstimmungs-Nummern an der Basisadresse,i) weitere Merkmale aus dem Melderegister,j) Merkmale zum Migrationshintergrund sowiek) weitere Merkmale, insbesondere Geschlecht und Familienstand und 2. aus der Anlage II, dem Statistikdatensatz Bevölkerungsbewegungen, diea) Merkmale zum Raumbezug,b) Merkmale zur Wohnung an der Basisadresse,c) Merkmale zu allen aktuellen Wohnungen der Person,d) Merkmale zur innergemeindlichen Wanderung,e) Merkmale zur Wanderung über die Grenze der Basisgemeinde,f) Merkmale zur Demographie,g) Merkmale zum Bewegungsvorgang,h) sonstige Merkmale, insbesondere Alter, Staatsangehörigkeit und Familienstand der Mutter bei Geburt,i) weitere Merkmale aus dem Melderegister,j) Merkmale zum Migrationshintergrund sowiek) weitere Merkmale, insbesondere Geschlecht und Familienstand.(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 erfolgen halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember.(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen zu folgenden statistischen Zwecken verwendet werden:1. Bereitstellung statistischer Daten für die Berliner Verwaltung,2. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,3. Veröffentlichung statistischer Berichte,4. Erstellung von Analysen über die Entwicklung der Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner im Zeitablauf in fachlich und räumlich differenzierter Form,5. Datenbereitstellung für Anforderungen aus allen Bereichen der Gesellschaft und6. Datenbereitstellung für das Statistische Informationssystem Berlin-Brandenburg.(4) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg anonymisiert die Mikrodaten nach Absatz 1 vor der Erstellung statistischer Auswertungen mit einem algorithmischen Verfahren. Statistische Auswertungen aus den Daten mit den Originalhäufigkeiten können für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, an folgende Behörden der Berliner Verwaltung übermittelt werden, auch soweit Ergebnisfelder nur einen einzigen Fall ausweisen:1. die für Bildung zuständige Senatsverwaltung und Ämter der Bezirksverwaltungen für Prognosen bezogen auf Schülerinnen und Schüler und für Betreuungsplanungen,2. die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung für die Indikatorenberechnung,3. die für Soziales zuständige Senatsverwaltung für die Sozialberichterstattung, das Sozialstatistische Berichtswesen und die Berichterstattung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung,4. die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung für die Erstellung der Bevölkerungsprognose und für sozialräumliche und städteplanerische Untersuchungen,5. die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung für die Ermittlung von Umweltbelastungen und für Planungen zum Abfallaufkommen,6. die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung für die Erstellung von Verkehrsmodellen und von Verkehrsprognosen und7. die für die Durchführung von Wahlen zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen für die Wahlgebietseinteilung.

### § 2 — Regelmäßige Datenübermittlung zur Durchführung der innergemeindlichen Wanderungsstatistik und ...

§ 2 Regelmäßige Datenübermittlung zur Durchführung der innergemeindlichen Wanderungsstatistik und der innergemeindlichen Bevölkerungsfortschreibung(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung innerhalb Berlins, übermittelt die Meldebehörde aus dem dort geführten Melderegister dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Durchführung der innergemeindlichen Wanderungsstatistik und der innergemeindlichen Bevölkerungsfortschreibung die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3.(2) Als Erhebungsmerkmale werden übermittelt:1. der Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder der Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,2. der bisherige und neue Wohnort sowie der Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,3. das Geschlecht, der Tag der Geburt und der Familienstand,4. die Staatsangehörigkeit, der Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,5. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und6. die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.(3) Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:1. die Bezeichnung der Meldebehörde,2. das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde und3. die letzte frühere und die derzeitige Anschrift.(4) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt mindestens monatlich. § 2 Absatz 2 und 4 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die durch Verordnung vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, gilt entsprechend.(5) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dürfen zur Durchführung der Wanderungsstatistik und der Bevölkerungsfortschreibung jeweils auf Ebene der Bezirke verwendet werden.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 1993 (GVBl. S. 661), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 1

§ 1(1) Von den beim Verwaltungsvollzug des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006 (GVBl. S. 896), erhobenen personenbezogenen Daten werden aus dem Melderegister durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (speichernde Stelle) halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember die nachstehenden Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale- Bezirk- Postzustellbezirk- Geburtstag- Geburtsmonat- Geburtsjahr- Geschlecht- Alter- Familienstand- Staatsangehörigkeit- Kennziffer 2. Staatsangehörigkeit- zweite Staatsangehörigkeit-Einbürgerungskennzeichen-Geburtsland-für Personen unter 18 Jahren folgende Merkmale der gesetzlichen Vertreter (sofern Vater/Mutter)- Staatsangehörigkeiten- Einbürgerungskennzeichen- Geburtsland- Religionszugehörigkeit (Kirchensteuermerkmal)- Wahlausschluß- Kennzeichen zur Erwerbstätigkeit- Berlin ZuzugstagZuzugsmonatZuzugsjahr- Bezirk ZuzugstagZuzugsmonatZuzugsjahr- letzter Wohnort- Haupt-/Nebenwohnung in Berlin- Postleitzahl der ersten Nebenwohnung außerhalb Berlins2. als Hilfsmerkmale- Straßennummer (6-stellig)- Hausnummer- Hausnummernzusatz. (2) Die Erhebungsmerkmale "Wahlausschluß" und "Kennzeichen zur Erwerbstätigkeit" dürfen nur zu den Zwecken genutzt werden, zu denen das Meldegesetz ihre Übermittlung gestattet. Im übrigen dürfen die Daten zu folgenden statistischen Zwecken verwendet werden: - Bereitstellung statistischer Daten für die Berliner Verwaltung- Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren- Veröffentlichung statistischer Berichte- Erstellung von Analysen der Entwicklung der Einwohnerzahlen im Zeitablauf in fachlich und räumlich differenzierter Form- Datenbereitstellung für Anforderungen aus allen Bereichen der Gesellschaft- Datenbereitstellung für das Statistische Informationssystem. (3) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf statistische Auswertungen aus diesen Daten an die obersten Landesbehörden Berlins für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

### § 1

§ 1(1) Von den beim Verwaltungsvollzug des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006 (GVBl. S. 896), erhobenen personenbezogenen Daten werden aus dem Melderegister durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (speichernde Stelle) halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember die nachstehenden Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale des Einwohnerbestandes:- Amtlicher Gemeindeschlüssel Berlins- Straßenschlüssel, Hausnummer und Hausnummernzusatz der Berliner Wohnungsadresse- Kleinräumige Gliederung an der Berliner Adresse- Wohnungsstatus (Haupt-/Nebenwohnung) der Person an der Berliner Adresse- Datum des Einzugs in die Wohnung beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt an der Adresse gemeldet ist- Datum des letzten Statuswechsels der Berliner Wohnung- Amtlicher Gemeindeschlüssel der Hauptwohnung und der zuletzt bezogenen Nebenwohnung- Zahl der gemeldeten Wohnungen in Berlin oder sonst in Deutschland- Adresse (Straßenschlüssel, Hausnummer und Hausnummernzusatz) und kleinräumige Gliederung der zuletzt aufgegebenen Wohnung in Berlin- Wohnungsstatus (Haupt- oder Nebenwohnung) der zuletzt aufgegebenen Wohnung in Berlin- Amtlicher Gemeindeschlüssel der inländischen Herkunftsgemeinde beziehungsweise Gebietsschlüssel des Herkunftsstaats bei Zuzug aus dem Ausland- Hausnummer und Status der Wohnung in der inländischen Herkunftsgemeinde- Datum des Zuzugs nach Berlin beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt in Berlin gemeldet ist- Geburtsdatum, Geschlecht, erste und zweite Staatsangehörigkeit, Art der deutschen Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Geburtsort, amtlicher Gemeindeschlüssel des Geburtsortes, Familienstand, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft- Datum der letzten Familienstandsänderung- Datum der Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit- Nummer des Kernhaushalts an der Berliner Adresse- Beziehung der Person zum Kernhaushalt (Person lebt im Kernhaushalt mit Ehepartner/eingetragenem Lebenspartner, Elternteilen, gesetzlichen Vertretern, Nachkommen)- Kommunalstatistische Priorität der Wohnung- Meldepflicht der Person- Zugehörigkeit der Person zur statistischen Bevölkerung in Berlin- Datum des Zuzugs in den Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes- Kennung des steuerrechtlichen Personenverbandes- Stellung der Person im steuerrechtlichen Personenverband- Zahl der Personen und der Kinder unter 18 Jahren im steuerrechtlichen Personenverband- Partner in Berlin gemeldet- Stichtag des Abzugs2. als Hilfsmerkmale des Einwohnerbestandes:- Laufende Nummer des Datensatzes an der Berliner Adresse- Namenübereinstimmungsnummer des Familiennamens, des früheren Familiennamens und des Geburtsnamens an der Adresse- Ordnungsmerkmal der Person3. als Erhebungsmerkmale der Einwohnerbewegungen:- Amtlicher Gemeindeschlüssel Berlins- Straßenschlüssel, Hausnummer und Hausnummernzusatz der Wohnung in Berlin- Kleinräumige Gliederung an der Berliner Adresse- Wohnungsstatus der Person an der Berliner Adresse- Datum des Einzugs in diese Wohnung beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt an der Adresse gemeldet ist- Datum des letzten Statuswechsels der Wohnung- Amtlicher Gemeindeschlüssel der Haupt- und der zuletzt bezogenen Nebenwohnung- Zahl der gemeldeten Wohnungen in Berlin und sonst in Deutschland- Innergemeindliche Quell-/Zieladresse- Kleinräumige Gliederung an der Quell-/Zieladresse- Wohnungsstatus der Person an der innergemeindlichen Quell-/Zieladresse- Amtlicher Gebietsschlüssel für Herkunftsquell-/Wegzugsziel-Gebiet- Amtlicher Gemeindeschlüssel der Zuzugsherkunfts-/Wegzugsziel-/Statuswechselpartner-Gemeinde- Hausnummer der Wohnung in der Zuzugsherkunfts-/Wegzugsziel-/Statuswechselpartner-Gemeinde- Wohnungsstatus der Person in der Zuzugsherkunfts-/Wegzugsziel-/Statuswechselpartner-Gemeinde- Datum des Zuzugs nach Berlin beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt in Berlin gemeldet ist- Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, erste und zweite Staatsangehörigkeit, Art der deutschen Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft- Datum der letzten Familienstandsänderung- Datum der Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit- Personenzustandskennung, Art der Bewohner-Bestands- und Bewohner-Eigenschaftsveränderung sowie Art des Statuswechsels, Realitätsbezug der Bewegung, Änderungskennung des Einwohnerwesens/Änderungskennung früherer Statistikdateien- Alter, Staatsangehörigkeit und Familienstand des weiblichen gesetzlichen Vertreters sowie Alter und Staatsangehörigkeit des männlichen gesetzlichen Vertreters, sofern es sich bei diesen Personen um Mutter oder Vater handelt (bei Geburt)- Personenzu- und -abgangsbewegungen, Änderungen der innergemeindlichen Wohnsituation der Person oder sonstiger statistikrelevanter Merkmale der Person- Meldepflicht der Person- Partner der Person in Berlin gemeldet- Zugehörigkeit der Person zur statistischen Bevölkerung der Basisgemeinde- Kennung des steuerrechtlichen Personenverbandes- Stellung der Person im steuerrechtlichen Personenverband- Laufende Nummer der aktuellen Niederkunft/laufende Nummer des Kindes im Datensatz der Mutter- Zahl der Kinder der Mutter bei der aktuellen Niederkunft4. als Hilfsmerkmale der Einwohnerbewegungen:- Laufende Nummer des Datensatzes an der Berliner Adresse- Ordnungsmerkmal der Person- Verarbeitungs- und Ereignisdatum des Bewegungsvorgangs, Identifikationskennzeichen der Bewegung am Verarbeitungstag. (2) Die Daten dürfen zu folgenden statistischen Zwecken verwendet werden: - Bereitstellung statistischer Daten für die Berliner Verwaltung- Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren- Veröffentlichung statistischer Berichte- Erstellung von Analysen der Entwicklung der Einwohnerzahlen im Zeitablauf in fachlich und räumlich differenzierter Form- Datenbereitstellung für Anforderungen aus allen Bereichen der Gesellschaft- Datenbereitstellung für das Statistische Informationssystem. (3) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg anonymisiert die Mikrodaten vor der Erstellung statistischer Auswertungen mit einem algorithmischen Verfahren. Statistische Auswertungen aus den Daten mit den Originalhäufigkeiten können für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, an folgende Empfänger übermittelt werden, auch soweit Ergebnisfelder nur einen einzigen Fall ausweisen: die für Bildung und Jugend zuständige Senatsverwaltung und Ämter der Bezirksverwaltungen für Schülerprognosen und Betreuungsplanungen; die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung für die Indikatorenberechnung; die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung für die Ermittlung von Umweltbelastungen.

### § 1

§ 1(1) Von den beim Verwaltungsvollzug des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhobenen personenbezogenen Daten werden aus dem Melderegister durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (speichernde Stelle) halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember die nachstehenden Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale des Einwohnerbestandes:- Amtlicher Gemeindeschlüssel Berlins- Straßenschlüssel, Hausnummer und Hausnummernzusatz der Berliner Wohnungsadresse- Kleinräumige Gliederung an der Berliner Adresse- Wohnungsstatus (Haupt-/Nebenwohnung) der Person an der Berliner Adresse- Datum des Einzugs in die Wohnung beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt an der Adresse gemeldet ist- Datum des letzten Statuswechsels der Berliner Wohnung- Amtlicher Gemeindeschlüssel der Hauptwohnung und der zuletzt bezogenen Nebenwohnung- Zahl der gemeldeten Wohnungen in Berlin oder sonst in Deutschland- Adresse (Straßenschlüssel, Hausnummer und Hausnummernzusatz) und kleinräumige Gliederung der zuletzt aufgegebenen Wohnung in Berlin- Wohnungsstatus (Haupt- oder Nebenwohnung) der zuletzt aufgegebenen Wohnung in Berlin- Amtlicher Gemeindeschlüssel der inländischen Herkunftsgemeinde beziehungsweise Gebietsschlüssel des Herkunftsstaats bei Zuzug aus dem Ausland- Hausnummer und Status der Wohnung in der inländischen Herkunftsgemeinde- Datum des Zuzugs nach Berlin beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt in Berlin gemeldet ist- Geburtsdatum, Geschlecht, erste und zweite Staatsangehörigkeit, Art der deutschen Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Geburtsort, amtlicher Gemeindeschlüssel des Geburtsortes, Familienstand, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft- Datum der letzten Familienstandsänderung- Datum der Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit- Nummer des Kernhaushalts an der Berliner Adresse- Beziehung der Person zum Kernhaushalt (Person lebt im Kernhaushalt mit Ehepartner/eingetragenem Lebenspartner, Elternteilen, gesetzlichen Vertretern, Nachkommen)- Kommunalstatistische Priorität der Wohnung- Meldepflicht der Person- Zugehörigkeit der Person zur statistischen Bevölkerung in Berlin- Datum des Zuzugs in den Geltungsbereich des Bundesmeldegesetzes- Kennung des steuerrechtlichen Personenverbandes- Stellung der Person im steuerrechtlichen Personenverband- Zahl der Personen und der Kinder unter 18 Jahren im steuerrechtlichen Personenverband- Partner in Berlin gemeldet- Stichtag des Abzugs2. als Hilfsmerkmale des Einwohnerbestandes:- Laufende Nummer des Datensatzes an der Berliner Adresse- Namenübereinstimmungsnummer des Familiennamens, des früheren Familiennamens und des Geburtsnamens an der Adresse- Ordnungsmerkmal der Person3. als Erhebungsmerkmale der Einwohnerbewegungen:- Amtlicher Gemeindeschlüssel Berlins- Straßenschlüssel, Hausnummer und Hausnummernzusatz der Wohnung in Berlin- Kleinräumige Gliederung an der Berliner Adresse- Wohnungsstatus der Person an der Berliner Adresse- Datum des Einzugs in diese Wohnung beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt an der Adresse gemeldet ist- Datum des letzten Statuswechsels der Wohnung- Amtlicher Gemeindeschlüssel der Haupt- und der zuletzt bezogenen Nebenwohnung- Zahl der gemeldeten Wohnungen in Berlin und sonst in Deutschland- Innergemeindliche Quell-/Zieladresse- Kleinräumige Gliederung an der Quell-/Zieladresse- Wohnungsstatus der Person an der innergemeindlichen Quell-/Zieladresse- Amtlicher Gebietsschlüssel für Herkunftsquell-/Wegzugsziel-Gebiet- Amtlicher Gemeindeschlüssel der Zuzugsherkunfts-/Wegzugsziel-/Statuswechselpartner-Gemeinde- Hausnummer der Wohnung in der Zuzugsherkunfts-/Wegzugsziel-/Statuswechselpartner-Gemeinde- Wohnungsstatus der Person in der Zuzugsherkunfts-/Wegzugsziel-/Statuswechselpartner-Gemeinde- Datum des Zuzugs nach Berlin beziehungsweise der Geburt, falls die Person seit Geburt in Berlin gemeldet ist- Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, erste und zweite Staatsangehörigkeit, Art der deutschen Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft- Datum der letzten Familienstandsänderung- Datum der Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit- Personenzustandskennung, Art der Bewohner-Bestands- und Bewohner-Eigenschaftsveränderung sowie Art des Statuswechsels, Realitätsbezug der Bewegung, Änderungskennung des Einwohnerwesens/Änderungskennung früherer Statistikdateien- Alter, Staatsangehörigkeit und Familienstand des weiblichen gesetzlichen Vertreters sowie Alter und Staatsangehörigkeit des männlichen gesetzlichen Vertreters, sofern es sich bei diesen Personen um Mutter oder Vater handelt (bei Geburt)- Personenzu- und -abgangsbewegungen, Änderungen der innergemeindlichen Wohnsituation der Person oder sonstiger statistikrelevanter Merkmale der Person- Meldepflicht der Person- Partner der Person in Berlin gemeldet- Zugehörigkeit der Person zur statistischen Bevölkerung der Basisgemeinde- Kennung des steuerrechtlichen Personenverbandes- Stellung der Person im steuerrechtlichen Personenverband- Laufende Nummer der aktuellen Niederkunft/laufende Nummer des Kindes im Datensatz der Mutter- Zahl der Kinder der Mutter bei der aktuellen Niederkunft4. als Hilfsmerkmale der Einwohnerbewegungen:- Laufende Nummer des Datensatzes an der Berliner Adresse- Ordnungsmerkmal der Person- Verarbeitungs- und Ereignisdatum des Bewegungsvorgangs, Identifikationskennzeichen der Bewegung am Verarbeitungstag. (2) Die Daten dürfen zu folgenden statistischen Zwecken verwendet werden: - Bereitstellung statistischer Daten für die Berliner Verwaltung- Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren- Veröffentlichung statistischer Berichte- Erstellung von Analysen der Entwicklung der Einwohnerzahlen im Zeitablauf in fachlich und räumlich differenzierter Form- Datenbereitstellung für Anforderungen aus allen Bereichen der Gesellschaft- Datenbereitstellung für das Statistische Informationssystem. (3) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg anonymisiert die Mikrodaten vor der Erstellung statistischer Auswertungen mit einem algorithmischen Verfahren. Statistische Auswertungen aus den Daten mit den Originalhäufigkeiten können für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, an folgende Empfänger übermittelt werden, auch soweit Ergebnisfelder nur einen einzigen Fall ausweisen: die für Bildung und Jugend zuständige Senatsverwaltung und Ämter der Bezirksverwaltungen für Schülerprognosen und Betreuungsplanungen; die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung für die Indikatorenberechnung; die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung für die Ermittlung von Umweltbelastungen.

### Eingangsformel ÜbermittlungsVO

Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365) wird verordnet:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (ÜbermittlungsVO) Vom 20. Dezember 1993
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VwVollzÜbmVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
