Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung Vom 21. April 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 21.04.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 218
Vollstreckung
§ 8 Vollstreckung(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind. § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. (2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben. (3) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 2 entsteht, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen. (4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln. (5) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht. (6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten. (7) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 2 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 3 Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.(2) Die Behörden dürfen Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Pflicht zur Angabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Die Beteiligten können die Auskunft auf solche Fragen, zu denen sie durch Rechtsvorschrift verpflichtet sind, verweigern, wenn eine Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen
§ 4 Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im EinwohnerwesenIn Angelegenheiten nach Nummer 3 Absatz 17 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Buchstabe k und den Nummern 22a und 22b Absatz 1 und 2 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich(1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).(2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 36, 37 Absatz 1 bis 5, §§ 38 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen.(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.(5) Über § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus kann in besonderen Eilfällen die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil an geeigneter Stelle im Internetauftritt des Landes Berlin, durch die Tagespresse, durch Anschlag, durch den Rundfunk oder auf andere geeignete Art zugänglich gemacht wird. Dabei ist anzugeben, wo die Allgemeinverfügung und ihre Begründung eingesehen werden können. In diesen Fällen ist die Allgemeinverfügung unverzüglich im Amtsblatt für Berlin abzudrucken und dort anzugeben, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich gemacht wurde. In Fällen des Satzes 1 kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung als bekannt gegeben gilt.
Vollstreckung
§ 8 Vollstreckung(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind. § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.(3) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 2 entsteht, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.(5) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht.(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.(7) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 2 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich(1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).(2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 36, 37 Absatz 1 bis 5, §§ 38 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes.(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.(5) Über § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus kann in besonderen Eilfällen die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil an geeigneter Stelle im Internetauftritt des Landes Berlin, durch die Tagespresse, durch Anschlag, durch den Rundfunk oder auf andere geeignete Art zugänglich gemacht wird. Dabei ist anzugeben, wo die Allgemeinverfügung und ihre Begründung eingesehen werden können. In diesen Fällen ist die Allgemeinverfügung unverzüglich im Amtsblatt für Berlin abzudrucken und dort anzugeben, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich gemacht wurde. In Fällen des Satzes 1 kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung als bekannt gegeben gilt.
Vollstreckung; Verordnungsermächtigung
§ 8 Vollstreckung; Verordnungsermächtigung(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind.(3) § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass1. die Vollzugsbehördea) die Handlung auch selbst vornehmen kann,b) dem Pflichtigen mit oder nach der Festsetzung des Zwangsmittels in besonderen Einzelfällen eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auferlegen kann,2. Rechtsbehelfe gegen die Leistungsbescheide zur Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme oder der Vorauszahlung keine aufschiebende Wirkung haben.Die Anordnung und Durchsetzung der Vorauszahlung hindert nicht die Anwendung des Zwangsmittels. In den Fällen des § 6 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist von der Auferlegung einer Vorauszahlung abzusehen.(4) § 11 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld auch zur Durchsetzung vertretbarer Handlungen verhängt werden kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 100 000 Euro beträgt.(5) § 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Selbstvornahme bereits eine Form der Ersatzvornahme ist.(6) § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.(7) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.(8) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 7 entsteht, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.(9) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.(10) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 8 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht.(11) Die juristischen Personen nach Absatz 7 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.(12) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 7 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.
Betretens- und Durchsuchungsrechte
§ 8a Betretens- und Durchsuchungsrechte(1) Für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, ist die Vollzugsbehörde befugt, das Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Hierbei darf sie verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.(2) Die Wohnung der pflichtigen Person darf ohne deren Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund einer gerichtlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit ihnen in Verbindung steht. Für die gerichtliche Anordnung ist das Verwaltungsgericht zuständig. Zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr darf die Wohnung nur durchsucht werden, wenn anderenfalls der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme gefährdet wäre.(3) Willigt die pflichtige Person in die Durchsuchung ein, ist gegen sie eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder ist diese wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden.(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Hilfspersonen, hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, zusammen mit der Vollzugsbehörde die Wohnung betreten.(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Dies ist in der Regel bei Akteninhalten über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, über zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, sowie über zivile Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, anzunehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.(5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Bezirksämter und die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, § 30 Absatz 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Länderübergreifende Forderungspfändung
§ 10 Länderübergreifende Forderungspfändung(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch dann erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner ihren oder seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. (2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 11 Änderung von Rechtsvorschriften(1) [Änderungsanweisung zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist.] (2) [Änderungsanweisung zu § 7 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (GVBl. 2013, S. 4) geändert worden ist.] (3) [Änderungsanweisung zu § 4 Absatz 4 Satz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist.] (4) [Änderungsanweisung zu § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 30 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist.] (5) [Änderungsanweisung zu § 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 37 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist.] (6) [Änderungsanweisung zu § 11 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125) geändert worden ist.] (7) [Änderungsanweisungen zum Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005, das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) geändert worden ist.]
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich(1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich). (2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 36, 37 Absatz 1 bis 5, §§ 38 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen. (3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können. (4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 3 Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse(1) Die Behörden dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes.(2) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Pflicht zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Die Beteiligten können die Auskunft auf solche Fragen, zu denen sie durch Rechtsvorschrift verpflichtet sind, verweigern, wenn eine Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen
§ 4 Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im EinwohnerwesenIn Angelegenheiten nach Nummer 3 Absatz 18 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Buchstabe k und den Nummern 22a und 22b Absatz 1 und 2 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.
Förmliches Verfahren
§ 5 Förmliches VerfahrenDas förmliche Verfahren findet statt a) in den Angelegenheiten, die vom Senat durch Rechtsverordnung oder sonst durch Rechtsvorschrift bestimmt werden,b) in den sonstigen Angelegenheiten, in denen durch Rechtsvorschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist.
Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend.(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. (4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.(5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.
Zustellung
§ 7 ZustellungFür das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Vollstreckung
§ 8 Vollstreckung(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind. § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. (2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben. (3) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 2 entsteht, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen. (4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln. (5) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht. (6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten. (7) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 2 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen
§ 9 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Forderungen, die aufgrund von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Berlin übergegangen sind. An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung. (2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1. die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer oder seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder2. die Gläubigerin oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.